Ankündigung

Einklappen
2 von 2 < >

Regelwerk für die Benutzung des Forums Gipfeltreffen

Alle Forumsuser/-innen sind aufgefordert, das Regelwerk zu lesen und sich daran zu halten!

1) Registrierung

Die Registrierung und Benutzung unserer Foren ist kostenlos. Es ist registrierten Teilnehmern/-innen (Usern/-innen) erlaubt, den Forums-Account bis auf Widerruf im Rahmen der vorgegebenen, jederzeit änderbaren Forumsregeln für private Zwecke zu nutzen. Ein späteres Löschen des Forums-Accounts sowie der ins Forum eingebrachten Inhalte oder Bilder ist nicht möglich. Auf Wunsch des Benutzers kann der Account stillgelegt werden. Der Benutzername kann dann von niemandem mehr benützt werden und wird vor Missbrauch geschützt.

2) Hausrecht

Die Forenbetreiber legen Wert auf die Tatsache, dass alle User/-innen Gast in diesem Forum sind und die Betreiber als Gastgeber bei Bedarf ihr Hausrecht jederzeit ausüben können und auch werden. User, die sich überwiegend darauf beschränken zu provozieren, werden ausgeschlossen.

3) Haftung

Die von Usern/-innen verfassten Beiträge stellen ausschließlich die persönliche, subjektive Meinung des Verfassers dar, und keinesfalls die Meinung der Betreiber und Moderatoren dieses Forums. Die Forenbetreiber übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der ausgetauschten Informationen.

4) Umgangston

Die Forenbetreiber erwarten von allen Usern/-innen, sich an die Netiquette zu halten. Auf einen wertschätzenden, höflichen Umgangston wird Wert gelegt.

5) Thementreue

Die Forenbetreiber legen großen Wert auf Thementreue der Beiträge und Übersichtlichkeit von Threads, um den Informationsgehalt des Forums möglichst hoch zu halten. Überschneidungen der Inhalte verschiedener Threads sind zu vermeiden.

6) Verboten ist/sind:

- Beleidigungen, Sticheleien und Provokationen (auch per PN);
- Politische oder religiöse Themen;
- Rechtswidrige Inhalte (unter anderem rechtsradikale oder pornografische Inhalte, Hackinganleitungen, Verstöße gegen das Urheberrecht) sowie das Verlinken zu Seiten mit solchen Inhalten;
- Die Verwendung von fremdem Bildmaterial, Kartenausschnitten und Topos ohne Zustimmung des Autors;
- Die Veröffentlichung von persönlichen Nachrichten (PN), E-Mails oder dergleichen ohne Zustimmung des Verfassers;
- Das Aufdecken der Identität oder die Preisgabe persönlicher Daten eines Users/Moderators/Administrators;
- Werbung für konkurrenzierende Plattformen;
- Das Führen von Doppel- oder Mehrfachaccounts;

7) Moderation:

Die Moderatoren/Administratoren werden von den Forenbetreibern bzw. ihren Vertretern ernannt.
Sie sind von den Forenbetreibern verpflichtet, für die Einhaltung der Regeln zu sorgen und somit ermächtigt, die von Usern/-innen bereit gestellten Inhalte (Texte, Anhänge und Verlinkungen) daraufhin zu prüfen und im Bedarfsfall zu bearbeiten, verschieben, zu löschen oder Themen zu schließen. Im Falle der Löschung von Beiträgen können auch jene Beiträge anderer User ganz oder teilweise entfernt werden, die auf einen gelöschten Beitrag Bezug nehmen.

Änderungen von Beiträgen werden - soweit irgend möglich – unter Angabe des Änderungsgrundes gekennzeichnet. Eingriffe, die den Sinn eines Beitrags verändern, werden nicht vorgenommen. Für die geänderten Teile eines Beitrags haftet der ursprüngliche Ersteller nicht.

Wer etwas gegen das aktive Handeln der Moderatoren/-innen vorzubringen hat, kann dies sachlich, mit konkretem Bezug und zeitnah (innerhalb von 6 Wochen ab Anlass) im Unterforum "Zum Forum/Moderation..." darlegen. In allen anderen Foren werden solche Postings im Sinne der Thementreue der Beiträge kommentarlos gelöscht. Bloßes „Mod-Bashing“ führt zu einer sofortigen Sperre.

Das Unterlaufen von Handlungen und Maßnahmen der Moderatoren ist nicht zulässig. Darunter fällt auch das Fortführen des Themas eines geschlossenen oder gelöschten Threads in einem neuen gleichartigen oder ähnlichen Thread. Ergänzungen und Hinweise von Moderatoren und Administratoren dürfen von Usern in deren Beiträgen nicht verändert oder gelöscht werden.

8) Profil/Signatur

Ein übermäßiges Ausnutzen der Signatur ist unerwünscht. Diese sollte vor allem eine maßvolle Größe haben. Nicht mit der Forumsleitung abgesprochene Werbung (für kommerzielle Angebote), Beleidigungen oder Anspielungen in der Signatur oder dem Profiltext werden nicht toleriert.

9) Werbung

Kommerzielle Werbung im Forum Gipfeltreffen ist kostenpflichtig (siehe Unterforum Werbung). Werbepostings müssten vor Platzierung mit der Forumsleitung vereinbart werden.

10) Gemeinschaftstouren/Bazar

Die Forenbetreiber stellen die Foren "Forum für Gemeinschaftstouren" und " Bazar" ausschließlich für private Kontaktzwecke zur Verfügung und gehen damit keinerlei Verpflichtungen oder Haftungen ein! Alle Kontakte in diesen Foren laufen ausschließlich zwischen den Usern/-innen und auf Basis des gegenseitigen Vertrauens. Bei nachweislichen Betrugsfällen stellen die Forenbetreiber alle vorhandenen Informationen zur Verfügung, um eine straf- und zivilrechtliche Verfolgung zu ermöglichen.

11) Regelwidriges Verhalten

User/-innen, die sich regelwidrig verhalten, werden per PN verwarnt und/oder gesperrt. Art und Dauer der Maßnahme richten sich nach der Schwere und der Häufigkeit der Regelübertretung/en. Die betroffenen User/-innen werden darüber per Mail informiert. Ein Posten unter einer anderen Registrierung in der Zeit der Accountsperre ist verboten und zieht automatisch eine Verlängerung der Sperre nach sich.

Wer gegen geltendes Recht verstößt, wird im Ernstfall von uns zur Anzeige gebracht.

12) Information

Die Forumsbetreiber behalten sich das Recht vor,
- alle registrierten User/-innen in unregelmäßigen Abständen über Themen rund um das Bergsteigen, alpiner Sicherheit, Risikomanagement und Weiterbildung per Mail zu informieren und
- dieses Regelwerk jederzeit abzuändern.

13) Nutzung von hochgeladenen Anhängen

Die User/-innen stellen den Forenbetreibern die eingestellten Bilder sowie sonstige Anhänge zur Nutzung im Forum zur Verfügung. Eine darüber hinaus gehende Nutzung der eingestellten Bilder und sonstigen Anhänge durch die Forenbetreiber erfolgt nicht.
Mehr anzeigen
Weniger anzeigen

Erfrierungstod am Stüdlgrat im Jänner 2025: Partner wegen grob fahrlässiger Tötung angeklagt / 04.12.2025

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

  • Erfrierungstod am Stüdlgrat im Jänner 2025: Partner wegen grob fahrlässiger Tötung angeklagt / 04.12.2025

    Frau am Großglockner erfroren: 36-jähriger Begleiter angeklagt

    Die 33-Jährige war bei einer Bergtour im Jänner erfroren.
    Ihr Freund muss sich nun wegen grob fahrlässiger Tötung vor Gericht verantworten


    Kals/Innsbruck – Nach dem Erfrierungstod einer 33-jährigen Bergsteigerin am Großglockner wird ihr Freund und Bergpartner wegen fahrlässiger Tötung angeklagt. Das hat die Staatsanwaltschaft Innsbruck am Mittwoch bekannt gegeben. Der 36-jährige Alpinist habe seine Freundin "schutzlos, entkräftet, unterkühlt und desorientiert circa 50 Meter unterhalb des Gipfelkreuzes des Großglockner zurückgelassen", schreibt Staatsanwalt Hansjörg Mayr. Der Mann muss sich am 19. Februar wegen grob fahrlässiger Tötung am Landesgericht verantworten. Ihm drohen bis zu drei Jahre Haft.

    Nicht umgekehrt, kein rechtzeitiger Notruf
    "Da der Angeklagte im Gegensatz zu seiner Freundin mit alpinen Hochtouren bereits sehr erfahren war und die Tour geplant hat, war er als verantwortlicher Führer der Tour anzusehen", begründet der Staatsanwalt die Anklage. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, dass er mit der Frau trotz ihrer Unerfahrenheit und trotz der herausfordernden winterlichen Verhältnisse die alpine Hochtour auf den Großglockner auf den Stüdlgrat unternommen habe. Die Frau habe zuvor noch nie eine alpine Hochtour in dieser Länge, Schwierigkeit und Höhenlage gemacht. Zudem seien die beiden zu spät gestartet und der Mann hätte nicht einmal eine ausreichende Biwak-Notfallausrüstung bei sich gehabt.

    Der Angeklagte habe darüber hinaus zugelassen, dass seine Freundin mit einem Splitboard und Snowboard-Softboots aufgestiegen sei. Das sei eine nicht geeignete Ausrüstung für eine hochalpine Tour im kombinierten Gelände. Der 36-jährige Alpinist hätte früher mit der Frau umkehren müssen, angesichts des starken bis stürmischen Windes mit bis zu 74 Stundenkilometern sowie einer Temperatur von minus acht Grad, die sich aufgrund des "Windchill"-Effekts wie minus 20 Grad anfühlten. Der Mann habe es zudem unterlassen, rechtzeitig vor Einbruch der Dunkelheit einen Notruf abzusetzen, wirft ihm die Staatsanwaltschaft vor. Auch habe er keine Notsignale an einen Hubschrauber abgegeben, der die beiden überflog, obwohl er mit seiner Freundin ab 20.50 Uhr de facto nicht mehr weitergekommen ist.

    Kein Kontakt mit Alpinpolizei
    Nach mehreren Versuchen der Alpinpolizei, mit dem Angeklagten Kontakt aufzunehmen, hat er erstmals um 00:35 Uhr einen Alpinpolizisten angerufen. Dann aber habe er sein Telefon auf lautlos gestellt und verstaut und daher weitere Anrufe der Alpinpolizei nicht mehr entgegengenommen, heißt es von der Staatsanwaltschaft. Bevor der Angeklagte seine Freundin gegen 2 Uhr zurückgelassen hat, hat er weder ihren Biwaksack noch die vorhandenen Alu-Rettungsdecken verwendet, um sie vor weiterer Auskühlung zu schützen. Der Angeklagte hat es auch unterlassen, seine Freundin an einen möglichst windgeschützten Platz zu bringen. Er nahm nicht noch einmal Kontakt mit den Rettungskräften auf und verständigte diese erst um 3.30 Uhr.

    Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist ein gerichtsmedizinisches Gutachten eingeholt worden, Mobiltelefone und die Sportuhren der Verstorbenen und des Angeklagten wurden ebenso ausgewertet wie Lichtbilder und Videos. Zudem sind Zeugen vernommen worden. Ein alpintechnischer Sachverständiger hat ein Gutachten erstellt, in dem sämtliche Ermittlungsergebnisse berücksichtigt wurden.

    Der Angeklagte gab eine schriftliche Stellungnahme ab, in der er "ein Fehlverhalten in Abrede" gestellt habe, heißt es von der Staatsanwaltschaft. Der Verteidiger des 36-Jährigen, Kurt Jelinek, sagte in einer ersten Stellungnahme zum STANDARD: "Es tut ihm unendlich leid wie es gekommen ist." Die Verteidigung gehe nach wie vor von "einem schicksalshaften tragischen Unglück aus".

    Bereits vor dem Strafantrag hat sich der Anwalt im Juni zu den Geschehnissen geäußert. Damals legte er dar, die Frau habe einen grippalen Infekt gehabt. Erst nach Mitternacht habe die Leistungsfähigkeit der 33-Jährigen rasch abgenommen. Der Verteidiger machte vielmehr den Einsatzkräften den Vorwurf, dass die Rettungskette so spät angelaufen sei. Den ersten Anruf habe es bald nach Mitternacht, den zweiten um 3.30 gegeben. Die Hilfsmannschaft sei erst gegen 10.00 zu der Frau gekommen.


    https://www.derstandard.at/story/300...iter-angeklagt
    Zuletzt geändert von Wolfgang A.; vor 2 Tagen.
    Lg, Wolfgang


    Für mich ist Dankbarkeit ein Weg,
    der sowohl für den Einzelnen
    wie für die Welt zukunftsweisend ist.
    (David Steindl-Rast)


  • #2
    Bei dieser Tragödie ist es wie bei der Tragödie um Günther Messner 1970 am Nanga Parbat - die ganze Wahrheit kennt nur der Überlebende. Und deshalb würde ich dem Begleiter der zu Tode gekommenen Frau sehr gerne eine ganze Reihe von Detailfragen stellen:
    Sie sind ab 20.50 Uhr de facto nicht mehr weitergekommen - wieso hat ihre Begleiterin bei starkem Wind und Minusgraden nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ihren vorhandenen Biwaksack und die Rettungsdecken übergezogen und warum nicht während der nächsten Stunden?
    War sie gar nicht mehr in der Lage, etwa wegen eines Zusammenbruchs?
    Wussten Sie, dass Biwaksack und Rettungsdecken bei ihr vorhanden waren?
    Haben Sie sie diesbezüglich gefragt?
    Sie waren anscheinend bis zu Ihrem Abstieg gegen 02.00 Uhr an dieser einen Stelle nahe des Gipfels - also etwa 5 Stunden - was haben Sie in dieser Zeit getan?
    Warum keinen windgeschützten Platz gemeinsam aufgesucht?
    War Ihre Begleiterin in dieser Zeit noch ansprechbar?
    Oder schon bewusstlos?
    Wie war die genaue Kommunikation mit der Hubschrauberbesatzung?
    Wie war die genaue Kommunikation im Vorfeld der Tour?
    Haben Sie die möglichen Gefahren der Tour sachlich korrekt dargestellt?
    Oder verniedlicht?

    Vor vielen Jahren war ich selber im Sommer am Stüdlgrat unterwegs. Es gab einen Schlechtwettereinbruch und wir haben uns bei Sturm und Schneetreiben auf den Gipfel gekämpft und dann über den vereisten Normalanstieg hinunter zur Adlersruhe.
    Auch ein ungeplantes Biwak eingehüllt in Rettungsfolie habe ich als Jugendlicher bei Schnee und Whiteout erlebt und zum Glück völlig unbeschadet überstanden.
    Und die sog. Haftung des Führers aus Gefälligkeit war bei der Organisation und Führung von Gruppen-Bergtouren schon sehr oft ein echtes Bauchwehthema für mich.

    Deshalb kann ich mir die Gesamtsituation sehr gut vorstellen - aber umso unverständlicher ist für mich der genaue Hergang des tragischen Todes der Frau. Hoffentlich kommt Licht in die ganze Angelegenheit - wir in der Bergsteigercommunity könnten aus den genauen Umständen eine Menge lernen.

    Kommentar


    • #3
      Etwas wiedersprüchlich hinsichtlich der Biwakausrüstung der Bericht vom ORF:


      Anklage nach Kältetod auf Großglockner


      Die Staatsanwaltschaft Innsbruck hat gegen den 36-jährigen Alpinisten, der seine 33-jährige Freundin auf den Großglockner führen wollte, Anklage wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung erhoben. Sie wirft ihm eine Reihe von Fehlern vor. Die Frau war im Jänner auf dem Stüdlgrat knapp unter dem Gipfel den Kältetod gestorben.


      Von der Staatsanwaltschaft hieß es am Donnerstag in einer Aussendung, der Angeklagte habe am 19. Jänner gegen 2.00 Uhr seine Freundin schutzlos, entkräftet, unterkühlt und desorientiert etwa 50 Meter unterhalb des Gipfelkreuzes des Großglockners zurückgelassen. Da der Angeklagte im Gegensatz zu seiner Freundin mit alpinen Hochtouren bereits sehr erfahren gewesen sei und die Tour geplant habe, sei er als verantwortlicher Führer der Tour anzusehen.
      Staatsanwaltschaft mit langer Liste von Fehlern


      Die Staatsanwaltschaft wirft ihm mehrere Fehler vor. Sie nimmt auf die Unerfahrenheit der Frau und die herausfordernden Verhältnisse Bezug: Die Frau habe noch nie eine alpine Hochtour in dieser Länge, Schwierigkeit und Höhenlage gemacht. Man sei zu spät gestartet und habe keine Biwak-Notausrüstung mitgeführt. Die Freundin habe mit Splitboard und Snowboard-Softboots keine geeignete Ausrüstung verwendet. Man sei nicht rechtzeitig umgekehrt und habe nicht rechtzeitig einen Notruf abgesetzt.



      Außerdem habe der Freund keine Notsignale an den Hubschrauber abgegeben. Sein Telefon habe er auf lautlos gestellt und verstaut und damit Anrufe der Alpinpolizei nicht mehr entgegengenommen. Er habe es unterlassen, seine Freundin an einen möglichst windgeschützten Platz zu bringen, um sie vor Wärmeverlust zu schützen, bevor er sie zurückließ.
      Angeklagter stellte Fehlverhalten in Abrede


      Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde ein gerichtsmedizinisches Gutachten eingeholt, Mobiltelefone, die Sportuhren der Verstorbenen und des Angeklagten, Lichtbilder und Videos ausgewertet sowie Zeugen vernommen. Der Angeklagte nahm laut Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren schriftlich Stellung und stellte dabei ein Fehlverhalten in Abrede.
      Bis zu drei Jahre Haft drohen


      Abschließend habe ein alpintechnischer Sachverständiger unter Berücksichtigung sämtlicher Ermittlungsergebnisse ein Gutachten erstellt. Das Vergehen der grob fahrlässigen Tötung ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht. Die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck ist für den 19. Februar anberaumt.





      Kommentar


      • #4
        Auch das ist ja eigentlich ungeheuerlich:
        "Der Verteidiger machte vielmehr den Einsatzkräften den Vorwurf, dass die Rettungskette so spät angelaufen sei. "

        Da ist jemand offenbar wieder einmal der Meinung, die Bergrettung müsste bei den besch... Verhältnissen ausrücken, zu Bedingungen, wo es keinem der Bergrettungsleute je eingefallen wäre, eine solche Tour bei solchen Bedingungen überhaupt zu unternehmen. Trotzdem - und das ist echt zu bewundern - sind Leute der Bergrettung überhaupt ausgerückt!
        Eines sollte wohl jedem klar sein, der in die Berge geht: Es besteht keinerlei Recht oder Anspruch auf Rettung im Notfall! Alles erfolgt freiwillig!

        Kommentar


        • #5
          ORF-Bericht (siehe oben):

          Man sei zu spät gestartet und habe keine Biwak-Notausrüstung mitgeführt.
          Dieser Satz dürfte vom ORF-Tirol einfach schlampig abgeschrieben sein (und das beim entscheidenden Punkt...).

          Im Standard-Bericht steht: Der Mann hätte nicht einmal eine ausreichende Biwak-Notfallausrüstung bei sich gehabt.

          Und in den OÖ-Nachrichten (21. 6. 25) genauer: Der Einsatzleiter der Bergrettung Kals, Toni Riepler, sagte gegenüber dem ORF, dass das Paar eine Rettungsdecke und einen Biwaksack zum Schutz gegen Wind und Kälte dabei gehabt habe, diese aber nicht verwendet habe. Das könne er sich nicht erklären, so Riepler.

          Folgende 2 Fragen wurden vom Überlebenden laut Kleine Zeitung, vom 20. 6. 25 beantwortet:

          Wie war die genaue Kommunikation mit der Hubschrauberbesatzung?
          Gegen 22.30 Uhr überflog ein Polizeihubschrauber die Alpinisten und leuchtete sie an. Da sich beide aber gut fühlten, nicht mehr weit vom Gipfel entfernt waren, bestand keine Notlage und es wurde daher auch nichts Derartiges signalisiert, so der Beschuldigte.

          War Ihre Begleiterin in dieser Zeit (00.35 - 02.00 Uhr) noch ansprechbar?
          Da er keine Chance gesehen habe, der 33-Jährigen unter diesen Umständen vor Ort zu helfen, habe er, im Einvernehmen mit seiner Freundin die Entscheidung getroffen, alleine (...) abzusteigen.

          Zuletzt geändert von roxfox; vor einem Tag.

          Kommentar


          • #6
            Zitat von roxfox Beitrag anzeigen
            Hoffentlich kommt Licht in die ganze Angelegenheit - wir in der Bergsteigercommunity könnten aus den genauen Umständen eine Menge lernen.
            Ich fürchte, vieles wird nicht aufgeklärt werden. Zumindest wirkt es von außen für mich so, als sei der Angeklagte nicht um komplette Aufklärung bemüht.

            Ich kann mir Szenarien vorstellen, in denen ich das allein Weitergehen für richtig halte. Aber in keinem Fal kann es richtig sein jemanden in der Situation nicht mit allen Möglichkeiten, die gegeben sind, vor der Kälte zu schützen.
            "Glück, das kann schon sein: man hat es fast hinter sich und einen Schluck Wasser noch dazu." (Malte Roeper)

            https://www.instagram.com/grandcapucin38/

            Kommentar


            • #7
              Zitat von placeboi Beitrag anzeigen
              als sei der Angeklagte nicht um komplette Aufklärung bemüht.
              Ich weis nicht wieviele Kletterfreunde von mir schon gesagt haben: "so deppert kann der gar nicht sein, er wollte sie offenbar loswerden... ". Ich werde mir da kein Urteil bilden, weil er sowieso bei Vorsatz nicht gestehen wird, aber wenn das wirklich alles eine Verkettung von unglücklichen Zufällen sein sollte, muss man schon sagen, dass ihm allein für die Arroganz so vorzugehen Gefängnis gebühren würde.
              carpe diem!
              www.instagram.com/bildervondraussen/

              Kommentar


              • #8
                In Juristenkreisen munkelt man schon von "alpiner Scheidung".
                http://www.wetteran.de

                Kommentar


                • #9
                  Zitat von Exilfranke Beitrag anzeigen
                  In Juristenkreisen munkelt man schon von "alpiner Scheidung".
                  Wenn es so wäre, wäre es der dämlichste Weg, den man nehmen könnte. Ein kleiner Schubser beim seilfreien Klettern an geeigneter Stelle und fertig. Das ließe sich nie nachweisen, wenn niemand in der Nähe ist.
                  "Glück, das kann schon sein: man hat es fast hinter sich und einen Schluck Wasser noch dazu." (Malte Roeper)

                  https://www.instagram.com/grandcapucin38/

                  Kommentar


                  • #10
                    So tragisch die Vorkommnisse auch sind, möchte ich dennoch eines festhalten:

                    Ich erachte es in der gegebenen Situation für unangebracht, jetzt über den ,,Bergführer´´ herzuziehen (oder welches Verb hier jetzt besser passen würde).
                    Ich weiß nicht - bzw. wir alle wissen nicht - was genau passiert ist. Schon alleine deshalb ist man mit einer Vorverurteilung fehl am Platz. Das Gericht wird ein Urteil fällen.

                    OT: (... und da es sich mal um keinen "politischen" Gerichtstermin handelt, kann man als unbeteiligter Dritter das Urteil dann auch zur Kenntnis nehmen und ohne zu sudern akzeptieren )
                    My Blogs > Meine bisher erstellten Tourenberichte

                    Ein Gipfel gehört dir erst, wenn du wieder unten bist - denn vorher gehörst du ihm. (Hans Kammerlander)
                    Hergott, d' Hoamat is schee (Aufschrift am Gipfelkreuz der Reisalpe)
                    Im Höllengebirge wird einem nie langweilig ! ... (mein Leitspruch)

                    Kommentar


                    • #11
                      Zitat von Jgaordhelagenornres Beitrag anzeigen
                      So tragisch die Vorkommnisse auch sind, möchte ich dennoch eines festhalten:

                      Das Gericht wird ein Urteil fällen.

                      OT: (... und da es sich mal um keinen "politischen" Gerichtstermin handelt, kann man als unbeteiligter Dritter das Urteil dann auch zur Kenntnis nehmen und ohne zu sudern akzeptieren )
                      So ist es.
                      Zu seiner Milbe sagt der Milber:
                      "Geh bitte, schenk mir einen Zahn aus Silber.
                      Damit ich, wenn im Haargewurl
                      ich beißen möchte, hab kan Gsturl!"

                      Kommentar


                      • #12
                        Seh ich auch so, wie Jgaordhelagenornres.

                        LG
                        der 31.12.




                        Kommentar


                        • #13
                          Danke euch! Aus meinem letzten Beitrag geht wahrscheinlich nicht klar genug hervor, wie absurd und fehl am Platz ich die Spekulation über Vorsatz halte.

                          Und eine Sache möchte ich aus persönlicher Sicht anmerken. Wir wissen nicht, wie die Entscheidung gefallen ist, dass er allein weitergeht. Wie oben geschrieben kann ich mir Szenarien vorstellen, in denen ich die Entscheidung nachvollziehbar finde und welche, in denen ich sie für falsch halte.
                          Wenn ich mir vorstelle, ich wäre in einer Situation, nachts im Winter im Sturm, handlungsunfähig und stark unterkühlt und ich würde zur Erkenntnis kommen, ich werde die Nacht nicht überleben, würde ich in keinem Fall wollen, dass meine Partnerin bei mir bleibt und möglicherweise mit mir erfriert, wenn sie sich mit überschaubarem Risiko in Sicherheit bringen könnte.
                          "Glück, das kann schon sein: man hat es fast hinter sich und einen Schluck Wasser noch dazu." (Malte Roeper)

                          https://www.instagram.com/grandcapucin38/

                          Kommentar


                          • #14
                            Ich erachte es in der gegebenen Situation für unangebracht, jetzt über den ,,Bergführer´´ herzuziehen
                            Da schließe ich mich voll an - Vorverurteilungen auf Basis unzureichender Detailkenntnisse sind zwar sehr beliebt, aber jedenfalls unangebracht. Es wird ohnehin ein gerichtliches Urteil geben.

                            Katharina Anderwald, Rechtsberaterin des AV schreibt 2024: Die Judikatur anerkennt eine grundsätzlich erhöhte Eigenverantwortung von Bergsportausübenden. Trotz überlegenem Fachwissen oder überlegener körperlicher Fähigkeiten einzelner Gruppenmitglieder handelt jedes Tourenmitglied auf eigene Gefahr. Eine Haftung tut sich erst bei schuldhaftem Fehlverhalten auf, etwa wenn gegenüber weniger Erfahreneren bewusst Gefahren verschwiegen werden.

                            Wenn der Überlebende also der Frau die Tour realistisch dargestellt hat (über 2000 Hm, Winterbegehung eines Klettergrates mit SG 3, Point of no return...) wird die Eigenverantwortung der Frau ins Urteil einfließen müssen. Sie hätte immerhin dem Hubschrauber um 22.30 Uhr eine Notlage signalisieren können oder den vorhandenen Biwaksack verwenden können. Vielleicht ging es ihr aber um 22.30 Uhr noch ausreichend gut und vielleicht hat sie von ihrer eigenen Biwakausrüstung gar nichts mehr gewusst, weil diese sich schon seit langem in einem Extrafach des Rucksacks befunden hat - wir wissen es leider nicht...

                            Kommentar


                            • #15
                              Laut mehreren Berichten hatte die Frau auch einen grippalen Infekt (verheimlicht?) und Ibuprofen genommen. Das spielt sicherlich keine unbedeutende Rolle.

                              Seinem Verteidiger Kurt Jelinek zufolge hätte die Verstorbene an einem viralen Infekt in der Lunge gelitten und Ibuprofen genommen – was auch nachgewiesen worden sei. Der 36-Jährige selbst hätte davon nicht gewusst, weshalb der plötzliche Erschöpfungszustand der Frau auch überraschend gekommen sei.
                              Zuletzt geändert von Exilfranke; vor 3 Stunden.
                              http://www.wetteran.de

                              Kommentar

                              Lädt...
                              X