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Regelwerk für die Benutzung des Forums Gipfeltreffen

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Die Forenbetreiber erwarten von allen Usern/-innen, sich an die Netiquette zu halten. Auf einen wertschätzenden, höflichen Umgangston wird Wert gelegt.

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Die Forenbetreiber legen großen Wert auf Thementreue der Beiträge und Übersichtlichkeit von Threads, um den Informationsgehalt des Forums möglichst hoch zu halten. Überschneidungen der Inhalte verschiedener Threads sind zu vermeiden.

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- Politische oder religiöse Themen;
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7) Moderation:

Die Moderatoren/Administratoren werden von den Forenbetreibern bzw. ihren Vertretern ernannt.
Sie sind von den Forenbetreibern verpflichtet, für die Einhaltung der Regeln zu sorgen und somit ermächtigt, die von Usern/-innen bereit gestellten Inhalte (Texte, Anhänge und Verlinkungen) daraufhin zu prüfen und im Bedarfsfall zu bearbeiten, verschieben, zu löschen oder Themen zu schließen. Im Falle der Löschung von Beiträgen können auch jene Beiträge anderer User ganz oder teilweise entfernt werden, die auf einen gelöschten Beitrag Bezug nehmen.

Änderungen von Beiträgen werden - soweit irgend möglich – unter Angabe des Änderungsgrundes gekennzeichnet. Eingriffe, die den Sinn eines Beitrags verändern, werden nicht vorgenommen. Für die geänderten Teile eines Beitrags haftet der ursprüngliche Ersteller nicht.

Wer etwas gegen das aktive Handeln der Moderatoren/-innen vorzubringen hat, kann dies sachlich, mit konkretem Bezug und zeitnah (innerhalb von 6 Wochen ab Anlass) im Unterforum "Zum Forum/Moderation..." darlegen. In allen anderen Foren werden solche Postings im Sinne der Thementreue der Beiträge kommentarlos gelöscht. Bloßes „Mod-Bashing“ führt zu einer sofortigen Sperre.

Das Unterlaufen von Handlungen und Maßnahmen der Moderatoren ist nicht zulässig. Darunter fällt auch das Fortführen des Themas eines geschlossenen oder gelöschten Threads in einem neuen gleichartigen oder ähnlichen Thread. Ergänzungen und Hinweise von Moderatoren und Administratoren dürfen von Usern in deren Beiträgen nicht verändert oder gelöscht werden.

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Ein übermäßiges Ausnutzen der Signatur ist unerwünscht. Diese sollte vor allem eine maßvolle Größe haben. Nicht mit der Forumsleitung abgesprochene Werbung (für kommerzielle Angebote), Beleidigungen oder Anspielungen in der Signatur oder dem Profiltext werden nicht toleriert.

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Kommerzielle Werbung im Forum Gipfeltreffen ist kostenpflichtig (siehe Unterforum Werbung). Werbepostings müssten vor Platzierung mit der Forumsleitung vereinbart werden.

10) Gemeinschaftstouren/Bazar

Die Forenbetreiber stellen die Foren "Forum für Gemeinschaftstouren" und " Bazar" ausschließlich für private Kontaktzwecke zur Verfügung und gehen damit keinerlei Verpflichtungen oder Haftungen ein! Alle Kontakte in diesen Foren laufen ausschließlich zwischen den Usern/-innen und auf Basis des gegenseitigen Vertrauens. Bei nachweislichen Betrugsfällen stellen die Forenbetreiber alle vorhandenen Informationen zur Verfügung, um eine straf- und zivilrechtliche Verfolgung zu ermöglichen.

11) Regelwidriges Verhalten

User/-innen, die sich regelwidrig verhalten, werden per PN verwarnt und/oder gesperrt. Art und Dauer der Maßnahme richten sich nach der Schwere und der Häufigkeit der Regelübertretung/en. Die betroffenen User/-innen werden darüber per Mail informiert. Ein Posten unter einer anderen Registrierung in der Zeit der Accountsperre ist verboten und zieht automatisch eine Verlängerung der Sperre nach sich.

Wer gegen geltendes Recht verstößt, wird im Ernstfall von uns zur Anzeige gebracht.

12) Information

Die Forumsbetreiber behalten sich das Recht vor,
- alle registrierten User/-innen in unregelmäßigen Abständen über Themen rund um das Bergsteigen, alpiner Sicherheit, Risikomanagement und Weiterbildung per Mail zu informieren und
- dieses Regelwerk jederzeit abzuändern.

13) Nutzung von hochgeladenen Anhängen

Die User/-innen stellen den Forenbetreibern die eingestellten Bilder sowie sonstige Anhänge zur Nutzung im Forum zur Verfügung. Eine darüber hinaus gehende Nutzung der eingestellten Bilder und sonstigen Anhänge durch die Forenbetreiber erfolgt nicht.
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Verbotstafel statt Gipfelkreuz, Reißeckgruppe

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  • Verbotstafel statt Gipfelkreuz, Reißeckgruppe

    Hallo!
    Anlässlich einer Überschreitung in der Reißeckgruppe, vom Hinteregger Sonnblick bis zur Bösen Nase, Hummelkopf gelangte ich auch zur Gurglitzen.
    Zu meiner Überraschung fand sich dort (anstatt eines Gipfelkreuzes, das dort vielleicht passender gewesen wäre) folgende Tafel:
    j-001.jpgDSC03514.jpg

    Auf einem Gipfel habe ich so eine Tafel jedenfalls noch nie vorgefunden und ich fragte mich sofort, ob die dort überhaupt eine Gültigkeit hat.
    Hier der nähere Text:
    j-001.jpgDSC03514a.jpg

    Obwohl ich sogar noch vor Eintritt der Sperre, also sogar "erlaubterweise" hier unterwegs war, stellten sich mir sogleich folgende Fragen:

    - Wenn ich aus der Richtung Sonnblick komme, wie sollte ich erkennen, dass ich mich sozusagen in verbotenen Zonen bewege?
    - Ist ein Sperrgebiet über einen Zeitraum von 4 Monaten überhaupt zulässig?
    - Darf so eine Tafel überhaupt im Ödland stehen?

    Jedenfalls wollte ich euch dieses Kuriosum nicht vorenthalten, ich fand´s eher amüsant.

    LG

  • #2
    Dazu hier eine sehr gute Zusammenfassung:
    https://www.konsument.at/cs/Satellit...MagazinArtikel

    Mit anderen Worten: die Jäger dürfen fast nix.... sie spielen nur mit der Angst und Unwissenheit der Bergsteiger.
    carpe diem!
    www.instagram.com/bildervondraussen/

    Kommentar


    • #3
      Zitat von tauernfuchs Beitrag anzeigen

      - Wenn ich aus der Richtung Sonnblick komme, wie sollte ich erkennen, dass ich mich sozusagen in verbotenen Zonen bewege?
      - Ist ein Sperrgebiet über einen Zeitraum von 4 Monaten überhaupt zulässig?
      - Darf so eine Tafel überhaupt im Ödland stehen?

      Jedenfalls wollte ich euch dieses Kuriosum nicht vorenthalten, ich fand´s eher amüsant.

      LG
      - Es sollte dort eben auch so eine Tafel angebracht sein
      -Ja, sofern behördlich bewilligt, siehe unten Abs. 1
      -Ja

      Kärntner Jagdgesetz:

      § 70
      Zeitlich und örtlich beschränkte Sperren


      (1) Zur Vornahme von Abschüssen, die aus außerordentlichen Gründen, wie der Häufung von Wildschadensfällen, Seuchen und dgl., notwendig sind, kann vom Jagdausübungsberechtigten und, wenn der Abschuß abgesehen vom Abschußplan behördlich bewilligt oder durch die Behörde angeordnet wird, von dieser eine Sperre von Teilen des Jagdgebietes im örtlich und zeitlich unbedingt erforderlichen Ausmaß verfügt werden, wenn dies die besonderen Umstände, insbesondere Sicherheitsgründe, bedingen. Der Jagdausübungsberechtigte kann solche Sperren auch verfügen, wenn außerordentliche Verhältnisse den Bestand einer Wildart gefährden und dies die besonderen Umstände bedingen. Der Jagdausübungsberechtigte hat die Sperre der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, die diese bei Fehlen der Voraussetzungen aufzuheben hat. Soll die Sperre länger als eine Woche dauern oder mehr als zwanzig Hektar zusammenhängender Fläche umfassen oder für die Festlegung eines Wildschutzgebietes (Abs. 1b) dienen, so darf sie nur durch die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden. Das gleiche gilt auch für die Verlängerung der Sperre oder ihre Wiederholung im selben Jagdjahr. Vor der Verfügung, der Verlängerung oder der Wiederholung einer Sperre durch die Bezirksverwaltungsbehörde sind der Bezirksjagdbeirat, die Gemeinden, in denen die Sperrgebiete liegen, und die durch die Sperre betroffenen Vereine, deren Vereinsziel die Förderung der Belange einer kultur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung oder der Erholung der Menschen ist, zu hören.

      (1a) Soweit eine Sperre nur durch die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden darf, darf die forstrechtliche Wegefreiheit nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden; darüber hinaus ist die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich. Bei der Festlegung einer Sperre, die für die Festlegung eines Wildschutzgebietes dient, darf ein Ausmaß von 10 v. H. der Fläche des Jagdgebietes nicht überschritten werden. Sperren, die für die Festlegung eines Wildschutzgebietes dienen, dürfen überdies nur im Einklang mit dem wildökologischen Raumplan festgelegt werden.

      ....

      (2) Die Sperre bewirkt, daß mit Ausnahme des Grundeigentümers, sonstiger Nutzungsberechtigter und deren Beauftragter sowie Personen in amtlicher Stellung jagdfremde Personen das gesperrte Gebiet abseits von den zur allgemeinen Benutzung bestimmten Straßen und Wegen einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie abseits von zur allgemeinen Benützung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen nicht betreten dürfen.

      (3) Das gesperrte Gebiet ist vom Jagdausübungsberechtigten mittels Hinweistafeln an jenen Stellen zu kennzeichnen, wo öffentliche Straßen und Wege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Schipisten, Schitourenrouten und Loipen sowie Forststraßen in die gesperrte Fläche führen. Die Hinweistafeln sind nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu beseitigen. Form und Gestaltung einschließlich des Wortlautes der Hinweistafeln werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt, wobei zum Ausdruck zu bringen ist, dass die Sperre nur abseits von den zur allgemeinen Benutzung bestimmten Straßen und Wegen einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, sowie abseits von zur allgemeinen Benutzung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen gilt.

      Zuletzt geändert von helwin; 04.11.2021, 07:42.

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      • #4
        Danke für eure erklärenden Hinweise! Offenbar gibt es ja leider wieder einmal sogar länderweise abweichende Regelungen...
        Jedenfalls habe ich sogar am Beginn meines sehr deutlichen Weges/Jagdsteiges zum Sonnblick keinerlei Tafel entdeckt (ich habe sie auch nicht absichtlich übersehen.... ).
        Dass es auch Sperren im Ödland, also auf Graten geben kann, war mir bisher allerdings nicht bekannt.

        LG

        Kommentar


        • #5
          Zitat von tauernfuchs Beitrag anzeigen
          Danke für eure erklärenden Hinweise! Offenbar gibt es ja leider wieder einmal sogar länderweise abweichende Regelungen...
          Jedenfalls habe ich sogar am Beginn meines sehr deutlichen Weges/Jagdsteiges zum Sonnblick keinerlei Tafel entdeckt (ich habe sie auch nicht absichtlich übersehen.... ).
          Dass es auch Sperren im Ödland, also auf Graten geben kann, war mir bisher allerdings nicht bekannt.

          LG
          Jaja, Jagd ist Ländersache. Österreich ist einfach zu groß, deshalb brauchen wir neun Gesetze.

          Kommentar


          • #6
            Da bin auch ich in den Tiefen des Rechtsinformationssystems des Bundeskanzleramtes fündig geworden.

            https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFa...ummer=20000210

            Wichtig ist hier der § 12.

            § 12

            Hinweistafeln für Sperren


            (zu § 70 Abs 3)



            (1) Zur Kennzeichnung von Jagdgebietsteilen, in denen das Betreten befristet untersagt ist (jagdliches Sperrgebiet), sind Tafeln nach der in der Anlage 15 enthaltenen Abbildung und Beschreibung zu verwenden.



            (2) Unbeschadet sonstiger Möglichkeiten sind die Tafeln jedenfalls an jenen Stellen anzubringen, wo öffentliche Straßen und Wege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Schipisten, Schitourenrouten und Loipen sowie Forststraßen in die gesperrte Fläche führen.

            Auf Anhieb hab ich dazu mal keine Anlage 15 gefunden.
            Es gibt aber noch einen Verweis aufs LGBl Nr. 32/2006

            https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFa...ummer=20000210

            Und siehe da - das steht darin:

            Anlage 15 (zu § 12)



            Jagdliches

            Sperrgebiet

            Betreten verboten

            von ... bis ...



            Beschreibung:



            Die Hinweistafeln sind kreisrunde Tafeln in gelber Farbe mit einem Durchmesser von mindestens 40 cm und einem in der Mitte der Tafel horizontal verlaufenden weißen Streifen, der eine Breite von etwa einem Fünftel des Durchmessers aufzuweisen hat. Die Tafel hat in schwarzer Aufschrift die Worte: „Jagdliches Sperrgebiet – Betreten verboten" sowie die Angabe der Dauer der Sperre zu enthalten. Eine unter dieser Tafel anzubringende rechteckige Zusatztafel von mindestens 40 cm Länge und 20 cm Breite hat in schwarzer Aufschrift die Worte: „Die Sperre gilt nur abseits von zur allgemeinen Benutzung bestimmten Straßen und Wegen einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie abseits von zur allgemeinen Benutzung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen" zu enthalten.

            Also sehe ich leider mal auf Anhieb nichts, was gesetzeswidrig ist (außer dem Wort "Befristetes" - das kommt in der Anlage nicht vor ... )
            Aber wie Helwin schreibt, hängt das vor allem davon ab, ob die Sperre dann von der Behörde genehmigt wurde.
            Wenns dich interessiert, einfach mal bei der BH Spittal nachfragen. Erhoff dir allerdings nicht zuviel davon, wenn du das ganze auf elektronischem Weg machst.

            Ich hab auch mal eine Anfrage an die BH Gmunden gestellt - und noch immer keine Antwort bekommen (dürfte jedenfalls schon ein halbes Jahr her sein)


            LG
            Zuletzt geändert von Jgaordhelagenornres; 04.11.2021, 09:35.
            My Blogs > Meine bisher erstellten Tourenberichte

            Ein Gipfel gehört dir erst, wenn du wieder unten bist -
            denn vorher gehörst du ihm. (Hans Kammerlander)

            Hergott, d' Hoamat is schee (Aufschrift am Gipfelkreuz der Reisalpe)
            Im Höllengebirge wird einem nie langweilig ! ... (mein Leitspruch)

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            • #7
              Zitat von Jgaordhelagenornres Beitrag anzeigen


              Also sehe ich leider mal auf Anhieb nichts, was gesetzeswidrig ist (außer dem Wort "Befristetes" - das kommt in der Anlage nicht vor ... )
              Damit ist die Tafel nicht rechtsgültig


              Zitat von Jgaordhelagenornres Beitrag anzeigen
              Erhoff dir allerdings nicht zuviel davon, wenn du das ganze auf elektronischem Weg machst.

              Ich hab auch mal eine Anfrage an die BH Gmunden gestellt - und noch immer keine Antwort bekommen (dürfte jedenfalls schon ein halbes Jahr her sein)
              Elektronische Kommunikation hat halt den Riesenvorteil, dass Zeitstempel gespeichert werden.

              Ich bin da nie so geduldig wie du, und frage nach einer Woche dann täglich per mail nach, im Falle des Falles dann bei der übergeordneten Dienststelle.

              Spätestens beim Ausdruck "Beschwerde" werden die Beamten dann hellhörig, gilt es doch keine Möglichkeit zu versäumen, nach unten treten zu können.

              Kommentar


              • #8
                Hallo, spannende Sache.
                Die Gurglitzen ist auch ein Skitourenberg - von Süden (Göriach) ausgehend über die Christebauerhütte.
                Die Wintersaison fällt dann genau in die Sperre.
                Wenn man wissen will, ob die Sperre rechtens ist, wird man wohl eine Anfrage an die Bezirkshauptmannschaft machen müssen.
                Lg

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                • #9
                  Es steht auf der Zustztafel Skitourenrouten. Damit steht einer Skitour nichts im Weg. Es soll lediglich das "wilde" Abfahren abseits von bekannten Strecken verhindert werden. Die Tafel im Gipfelbereich aufzustellen ist zwar landschaftlich nicht besonders schön aber sinnvoll da die Abfahrt ja meistens hier beginnt.
                  Liebe Grüße
                  Willi

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                  • #10
                    Muss man bei der Datumsangabe etwa kein Jahr angeben? Mann müsste dann zwar die Tafel jedes Jahr neu machen bzw. adaptieren aber vl werden solche Tafeln im nächsten Jahr auch leichter wieder aufgestellt, obwohl das Sperrgebiet gar nicht mehr bewilligt worden ist.

                    Kommentar


                    • #11
                      Natürlich betrifft die Tafel eher die Schitourenzeit, aber der Anstieg von der Christenbauerhütte wäre ja da laut Zusatztafel gar nicht betroffen. Oder doch? Jedenfalls ist nicht ganz klar, was mit üblicher Schitourenroute gemeint ist. Üblich und wohl auch eine Schitourenempfehlung wäre der Sonnblick von Kohlmeierhütte, Roßalm aus. Dort war aber keine Tafel. Alles sehr eigenartig...

                      LG

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                      • #12
                        Zitat von babyshamble Beitrag anzeigen
                        Muss man bei der Datumsangabe etwa kein Jahr angeben? Mann müsste dann zwar die Tafel jedes Jahr neu machen bzw. adaptieren aber vl werden solche Tafeln im nächsten Jahr auch leichter wieder aufgestellt, obwohl das Sperrgebiet gar nicht mehr bewilligt worden ist.
                        Nein es handelt sich vermutlich um ein Winter Einstandsgebiet von Rotwild. Das ist bis auf Wiederruf jährlich wiederkehrend. Umstritten ist nur ob die Tafel nicht ausserhalb der Sperrzeit abmontiert werden müsste.
                        Liebe Grüße
                        Willi

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                        • #13
                          "Vor der Verfügung, der Verlängerung oder der Wiederholung einer Sperre durch die Bezirksverwaltungsbehörde sind der Bezirksjagdbeirat, die Gemeinden, in denen die Sperrgebiete liegen, und die durch die Sperre betroffenen Vereine, deren Vereinsziel die Förderung der Belange einer kultur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung oder der Erholung der Menschen ist, zu hören."

                          Also müssten auch die betroffenen Sektionen der alpinen Vereine davon wissen, dort könnte man auch fragen.

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                          • #14
                            Zitat von Wegerlsucher Beitrag anzeigen

                            Nein es handelt sich vermutlich um ein Winter Einstandsgebiet von Rotwild. Das ist bis auf Wiederruf jährlich wiederkehrend. Umstritten ist nur ob die Tafel nicht ausserhalb der Sperrzeit abmontiert werden müsste.
                            Ich habe auf über 2000m in Österreich noch nie ein Rotwild gesehen. Dem dürfte im Winter auch ganz schön huschi dort oben werden, abgesehen von der spärlichen Kost.

                            Ich hätte es auch so gelesen wie Helwin zitiert. Davor steht aber auch noch folgendes: "Das gleiche gilt auch für die Verlängerung der Sperre oder ihre Wiederholung im selben Jagdjahr. " Heisst das, dass eine Wiederholung im nächsten Jahr ohne Anhörung von Gemeinde, Vereinen usw. möglich wäre.

                            Kommentar


                            • #15
                              Zitat von babyshamble Beitrag anzeigen
                              Ich habe auf über 2000m in Österreich noch nie ein Rotwild gesehen. Dem dürfte im Winter auch ganz schön huschi dort oben werden, abgesehen von der spärlichen Kost.
                              Das stimmt aber bei der Tafel geht es darum nicht durch das weiter untenliegende Wintereinstandsgebiet zu fahren. Welcher Tourengeher würde 500 HM weiter unten umdrehen und wieder aufsteigen??? keiner!! Das ist so zu verstehen wie ACHTUNG Sackgasse keine Umkehr Möglichkeit für LKW
                              Zuletzt geändert von Wegerlsucher; 05.11.2021, 18:17.
                              Liebe Grüße
                              Willi

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