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Regelwerk für die Benutzung des Forums Gipfeltreffen

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Die Forenbetreiber legen großen Wert auf Thementreue der Beiträge und Übersichtlichkeit von Threads, um den Informationsgehalt des Forums möglichst hoch zu halten. Überschneidungen der Inhalte verschiedener Threads sind zu vermeiden.

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Die Forenbetreiber stellen die Foren "Forum für Gemeinschaftstouren" und " Bazar" ausschließlich für private Kontaktzwecke zur Verfügung und gehen damit keinerlei Verpflichtungen oder Haftungen ein! Alle Kontakte in diesen Foren laufen ausschließlich zwischen den Usern/-innen und auf Basis des gegenseitigen Vertrauens. Bei nachweislichen Betrugsfällen stellen die Forenbetreiber alle vorhandenen Informationen zur Verfügung, um eine straf- und zivilrechtliche Verfolgung zu ermöglichen.

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Wer gegen geltendes Recht verstößt, wird im Ernstfall von uns zur Anzeige gebracht.

12) Information

Die Forumsbetreiber behalten sich das Recht vor,
- alle registrierten User/-innen in unregelmäßigen Abständen über Themen rund um das Bergsteigen, alpiner Sicherheit, Risikomanagement und Weiterbildung per Mail zu informieren und
- dieses Regelwerk jederzeit abzuändern.

13) Nutzung von hochgeladenen Anhängen

Die User/-innen stellen den Forenbetreibern die eingestellten Bilder sowie sonstige Anhänge zur Nutzung im Forum zur Verfügung. Eine darüber hinaus gehende Nutzung der eingestellten Bilder und sonstigen Anhänge durch die Forenbetreiber erfolgt nicht.
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Erfrierungstod am Stüdlgrat im Jänner 2025: Partner wegen grob fahrlässiger Tötung angeklagt / 04.12.2025

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  • #61
    Besser als der Standard-Ticker ist der von OÖN
    http://www.wetteran.de

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    • #62
      Auf jeden Fall ist sehr gut, dass der Richter fachkundig ist.
      "Glück, das kann schon sein: man hat es fast hinter sich und einen Schluck Wasser noch dazu." (Malte Roeper)

      https://www.instagram.com/grandcapucin38/

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      • #63
        Ja, das habe ich mir auch schon mehrfach gedacht, ich glaube der macht da einen sehr sehr guten und professionellen Job, und das seit 12h oder so.

        Kommentar


        • #64
          Schuldig im Sinne des Strafantrags. Grob fahrlässige Tötung.

          Freiheitsstrafe für die Dauer von fünf Monaten, 40 Tagessätze zu je 40 Euro, Geldstrafe beträgt 1600 Euro.

          Freiheitsstrafe wird für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen.

          Zitat von nachrichten.at

          Es sei ein Schuldspruch mit massiven Abstrichen, sagt Hofer. "Sie sind ein ausgezeichneter Alpinist", sagt Hofer zu P. Aber der Angeklagte tue sich offenbar schwer, sich in andere und deren Fähigkeiten hineinzuversetzen, "Es war ein Weitergehen um jeden Preis", sagt Hofer über den Eindruck, den er gewonnen hat.
          http://www.wetteran.de

          Kommentar


          • #65
            Da ist er relativ mild davon gekommen. Geldstrafe beträgt nicht 1600 sondern 9600,-
            Er wird das aber eh sein Leben lang mittragen und sich vermutlich noch vielen Fragen stellen müssen.
            Zuletzt geändert von chfrey; vor 2 Tagen.

            Kommentar


            • #66
              Auch Punkt 10 lässt Richter Hofer entfallen. Er gehe zu Gunsten von P. davon aus, dass Kerstin an einem anderen Punkt zurückgelassen wurde, als vom Angeklagten behauptet. Würde er davon ausgehen, dass P. Kerstin tatsächlich wie von ihm beschrieben oben am Standplatz zurückgelassen hat, müsste er ein Unzuständigkeitsurteil fällen und ein Schöffengericht bestellen, spielt Hofer auf ein anderes Delikt an.
              Kann mir das bitte noch irgendwer etwas besser erklären? Bringe das irgendwie nicht in Einklang. Dass der Richter in diesem Punkt nicht den Ausführungen des Angeklagten glaubt, ist zu dessen Gunsten?

              Kommentar


              • #67
                Erste Versuche einer Bilanz des - aktuell noch nicht rechtskräftigen - Urteils von gestern Abend.


                Erste strafrechtliche Verurteilung bei Führung aus Gefälligkeit

                Alpine Fachleute wollen Folgen für die Berg-Szene "nicht überdramatisieren". Kritik des Richters an medialer Vorverurteilung.

                Es ist ein Urteil, das mit Spannung erwartet wurde und in der Alpinszene intensiv diskutiert wird. Der 37-jährige Bergsteiger, der im Vorjahr seine Freundin am Großglockner zurückgelassen hatte, wurde Donnerstag spätabends wegen grob fahrlässiger Tötung schuldig gesprochen. Die 33-Jährige ist in der Nacht auf den 19. Jänner 2025 rund 50 Meter unterhalb des Gipfelkreuzes erfroren. Richter Norbert Hofer verurteilte ihren Lebensgefährten zu fünf Monaten bedingte Haft und 9600 Euro Geldstrafe. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Weder Staatsanwaltschaft noch Verteidigung gaben eine Erklärung ab.

                Das Urteil sei die erste strafrechtliche Verurteilung in Österreich in Zusammenhang mit einer Führung aus Gefälligkeit, ordnete der auf alpines Recht spezialisierte Innsbrucker Rechtsanwalt Andreas Ermacora die Bedeutung des Verfahrens im STANDARD-Gespräch ein. Ermacora war auch von 2013 bis 2023 Präsident des Österreichischen Alpenvereins. Das viel zitierte Piz-Buin-Urteil aus dem Jahr 1998 sei zwar für das Thema Gefälligkeitsführung richtungsweisend gewesen, sei aber eine zivilrechtliche Haftungsfrage nach einem Bergunfall gewesen. Zwischen 1998 und 2026 habe es keine weiteren Urteile zu Gefälligkeitsführungen gegeben, sagt Ermacora. Verfahren nach Unfällen in Kletterhallen, die immer wieder ins Treffen geführt werden, hätten nicht dem Bild einer Führung aus Gefälligkeit entsprochen, "das sind Gefahrengemeinschaften".

                Faktischer Führer und die Folgen
                Über 13 Stunden dauerte die Verhandlung am Innsbrucker Landesgericht. Der Alpinist aus Salzburg bekannte sich nicht schuldig. Er wies zurück, dass er die Tour geplant und geführt habe und erklärte mehrmals, keine alpinistische Ausbildung zu haben, sondern sich alles selbst mit Onlinevideos beigebracht zu haben. Richter Hofer, selbst Alpinist und Bergretter, sah die Führungsverantwortung eindeutig beim Angeklagten. Die verstorbene Frau sei Galaxien vom alpinistischen Können des Salzburgers entfernt gewesen. Der Angeklagte habe viel Erfahrung mit anspruchsvollen hochalpinen Touren gehabt, die Frau hingegen kaum.

                In Teilen der alpinen Szene wird das Verfahren sehr kritisch beurteilt. Eine Verurteilung des Mannes könnte für zukünftige Bergsteiger und Touren zum Problem werden, erklärte beispielsweise Peter Wörgötter in den Salzburger Nachrichten. Der Pinzgauer ist eines der Urgesteine des österreichischen Alpinismus. Er hat fünf Achttausender bestiegen, 1981 gelang ihm am Manaslu (8163 m) die erste Skibefahrung eines Achttausenders. Wenn man als der Erfahrenere mit einer Gruppe unterwegs sei und etwas passiere, müsse man immer mit einer Verurteilung rechnen, warnt Wörgötter.

                Eine Sicht, die Anwalt Ermacora nichts abgewinnen kann. Man soll das "nicht überdramatisieren", sagt er. Auch Günter Karnutsch, Sprecher der Salzburger Bergführer und -führerinnen, teilt die Befürchtung von Wörgötter nicht. Für alle, die einigermaßen gewissenhaft unterwegs sind, "hat sich gar nichts geändert". Das Signal des Urteils von Innsbruck sei aber, dass man eben nicht "blauäugig" starten dürfe. Als aktuelles Beispiel nennt Karnutsch angesichts der vielen Lawinenunfälle in dieser Saison die gegenseitige Kontrolle der Lawinenverschüttetensuchgeräte. Wer das nicht mache, könnte eventuell in Hinkunft rechtlich eher ein Problem bekommen.

                Richter Hofer argumentierte ebenfalls in diese Richtung. Er ging mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die 33-Jährige überlebt hätte, "wenn man die geeigneten Maßnahmen gesetzt hätte" – etwa indem man früher den Notruf getätigt hätte oder früher umgekehrt wäre. Der Staatsanwalt stützte sich bei seiner Anklage auf ein Gutachten, wonach das Paar "spätestens am Frühstücksplatzl hätte umkehren müssen". Dem schloss sich auch Richter Hofer an.
                [...]

                https://www.derstandard.at/story/300...-gefaelligkeit

                --- ---

                [...]
                Ein Urteil mit Signalwirkung?

                Der Fall könnte die Diskussion um Verantwortung am Berg neu beleben. Er zeigt, dass Gerichte im Zweifel eine faktische Führungsrolle auch ohne Ausbildung oder Bezahlung anerkennen. Für die Bergszene stellt sich die Frage: Ab wann wird aus gemeinsamer Tourenplanung eine rechtlich relevante Überlegenheit? Der Richter formulierte sinngemäß: Wer objektiv erfahrener ist und die Entscheidungen wesentlich prägt, trägt auch die größere Verantwortung.

                https://www.alpin.de/home/news/63399...ergruende.html


                Lg, Wolfgang


                Für mich ist Dankbarkeit ein Weg,
                der sowohl für den Einzelnen
                wie für die Welt zukunftsweisend ist.
                (David Steindl-Rast)

                Kommentar


                • #68
                  Zitat von Hard85 Beitrag anzeigen

                  Kann mir das bitte noch irgendwer etwas besser erklären? Bringe das irgendwie nicht in Einklang. Dass der Richter in diesem Punkt nicht den Ausführungen des Angeklagten glaubt, ist zu dessen Gunsten?
                  Ich verstehe es so, dass der Richter - würde er annehmen, dass die Frau tatsächlich am vom Angeklagten genannten Ort zurückgelassen wurde - von einer schwereren Straftat (z.B. Totschlag) ausgehen müsste. Über diese wiederum könnte er nicht befinden, da dann ein Schöffengericht zuständig wäre.
                  Tourenberichte und Sonstiges auf www.deichjodler.com

                  Kommentar


                  • #69
                    Korrigiert mich bitte, wenn ich falsch liege - dem Live-Ticker des Standard während der Verhandlung konnte ich folgendes Szenario entnehmen:
                    Die beiden haben sich laut Auswertung der Smartwatches kontinuierlich auf den Gipfel zubewegt, allerdings die letzten Stunden immer langsamer werdend und etwa 50 Meter vor dem Gipfel war dann Schluss. Die Frau konnte wegen völliger Erschöpfung nicht mehr weiter. Dies ist auch wenig verwunderlich, denn sie hatte eine beginnende Lungenentzündung und der Aufstieg mit ungeeigneten Softboots und (für diese Schuhe) ungeeigneten Steigeisen (geliehen vom Angeklagten) haben ihr zusätzlich sicherlich große Probleme bereitet. Der Angeklagte hat sie daraufhin mit einer Bandschlinge an einem Fels gegen Absturz gesichert und dort zurückgelassen. Wie weit sie am Seil dabei unter ihm war, kann aus der Auffindesituation der Leiche rückgeschlossen werden. Eventuell hat sich die Frau irgendwann noch einmal aufgerafft, um entlang des Seils doch noch aufzusteigen, ist dabei aber unter Umständen gestürzt und schließlich im Seil hängen geblieben. Seine Version (die beiden waren nebeneinander als er sie zurückgelassen hat) glaubt ihm der Richter nicht. In diesem Fall hätte er seine erschöpfte Partnerin ja auch ganz leicht mittels Biwaksack und Rettungsfolien ausreichend versorgen können, um die Nacht zu überstehen. Hätte er das nicht getan, wäre seine Schuld noch höher zu bewerten. Aber anscheinend befand sie sich ja in Wirklichkeit etliche Meter unter ihm am Seil. Laut Richter wäre es dem Angeklagten ohne weiteres möglich gewesen, zu ihr abzusteigen und sie dort zu versorgen, was er aber nicht getan hat. Die Frau hat dann noch versucht, selbst die Bergrettung anzurufen: "Die Neun ist verdammt nah an der Null", sagt der Richter bezogen darauf, dass vom Handy der Verstorbenen ein Anruf an die inexistente Nummer 149 abgesetzt wurde (140 wäre die Nummer der Bergrettung)...

                    Konkrete Lehren aus dem diesem Fall gibt es viele, heißt es vom oberösterreichischen Alpenverein. Das sehe ich auch so. Vor allem folgende Lehre des Alpenvereins wird meiner Meinung nach viel zu oft ignoriert: „Es ist sehr gefährlich, Dinge zu verniedlichen. Touren müssen vorab so dargestellt werden, wie sie tatsächlich sind. Ist das nicht der Fall, verletzt das die Sorgfaltspflicht, und Haftungsfälle werden schlagend.

                    Ich habe mir schon Kritik anhören müssen, weil ich beim "Führen aus Gefälligkeit" die Dinge eben nicht verniedlicht habe - meine realistische Darstellung der Tour wäre "demotivierend" gewesen. So wird es wahrscheinlich vielen gehen, die mit einer Gruppe weniger Geübter auf Tour gehen und sich vernünftig verhalten wollen - aber die Sorgfaltspflicht zur Seite schieben, nur um als der klasse Maxi dazustehen, ist halt auch nur solange die bessere Option, solange sowieso nix passiert.

                    Kommentar


                    • #70
                      Laut Standard-Ticker passierte der 149-Anruf viel früher, schon gegen 17:00h.

                      Kommentar


                      • #71
                        Eine ganz nützliche Zusammenfassung auf alpin.de:

                        Mit detaillierter Chronologie des Unfalltags
                        Großglockner-Prozess: Zeugenaussagen, Kontroversen und Hintergründe

                        P.S.: Soweit ich mich erinnere, wurde der langsame Aufstieg auch mit "schweren Rucksäcken" begründet.
                        Was war denn da drin, nur Gummibärchen?

                        lg, Norbert
                        Meine Touren in Europa
                        ... in Italien
                        Meine Touren in Südamerika
                        Blumen und anderes

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                        • #72
                          Zitat von Deichjodler Beitrag anzeigen

                          Ich verstehe es so, dass der Richter - würde er annehmen, dass die Frau tatsächlich am vom Angeklagten genannten Ort zurückgelassen wurde - von einer schwereren Straftat (z.B. Totschlag) ausgehen müsste. Über diese wiederum könnte er nicht befinden, da dann ein Schöffengericht zuständig wäre.
                          Ja, so verstehe ich das auch, aber mir geht nicht ein, warum der Angeklagte lügen sollte, und zwar in eine Richtung die ja für ihn weitaus schlechter wäre?!

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                          • #73
                            Ich versuche, möglichst ohne allzu großes Klugsch****en auszukommen.

                            Ich war weit mehr als die Hälfte meiner alpinen Laufbahn (v.a. am Anfang in der Sturm- und Drangzeit) als "Führer aus Gefälligkeit" unterwegs, ohne dass ich den Begriff als solchen kannte. Aber alle meine seinerzeitigen Seil- und Bergpartner*innen waren weniger erfahren, geschult und routiniert und wurden in von mir geplante Touren geführt.

                            Ohne die Rechtslage zu kennen, war mir aber immer völlig klar, dass ich als der viel Erfahrenere auch eine rechtliche Verantwortung für meine "schwächeren" Tourenpartner*innen habe könnte und habe daher auch dementsprechend agiert: Letztgültige Entscheidungen (Abbruch, Weitergehen, Umplanen, Varianten, etc.) wurden immer (nach vorhergehender Erläuterung meiner Gründe) von mir alleine und endgültig getroffen, da habe ich nicht lang diskutiert, weil mir meine rechtliche und moralische Verantwortung für die Partner*innen einfach klar war.

                            Das hat nicht immer allen gefallen und v.a. bei Skitouren, bei denen mir ein frischer, unverspurter Neuschneehang mit fragwürdigem Lawinenpotential einfach zu riskant erschien, habe ich die gemeinsame Tour (und damit meine Verantwortung) dann auch als beendet erklärt, wenn sich meine Partner*innen drauf versteift haben, trotz meiner Warnungen und Bedenken in den Hang einzufahren.
                            Anekdote dazu:
                            Bei diesen Diskussionen wurde oft ins Treffen geführt "wir haben ja eh den Pieps mit". Schaufel? Fehlanzeige. Sonde? Ebenfalls Fehlanzeige. Ich habe dann einmal bei einer gemeinsamen Tourenwoche bei richtigem Sauwetter eine LVS-Suchübung im Schneesturm veranstaltet - noch mit den rein akustischen blauen Ortovox-LVS. Trotz meiner sichtbaren Spuren im Schnee (ich musste ja meinen Pieps zuerst verstecken) und der geringen Suchtiefe (war ja nur ein Meter Neuschnee und kein Lawinenkegel) ist es keinem aus der Gruppe gelungen, das vergrabene LVS innerhalb der vorgegebenen 15 Minuten oder überhaupt zu finden. Diese Erfahrung hat die Diskussionen über meine Entscheidungen dann enorm verringert.

                            Langer Rede, kurzer Sinn:
                            Auch wenn das hier die erste strafrechtliche Verurteilung gewesen sein mag, meine Verantwortung als Erfahrenerer war mir auch von 40 Jahren schon vollends bewusst. Und ganz abgesehen von der rechtlichen Verantwortung - ich hatte/habe auch keinerlei Bedürfnis nach einem Unfall in einer von mir geplanten und "geführten" Tour, den Angehörigen eine Schreckensnachricht überbringen zu müssen.
                            Auch als ich einmal einen wirklich schweren Kletterunfall hatte, weil mein "Alpinschüler" einen Seilbedienungsfehler einbaute und ich ungespitzt und Kopf voraus aus großer Höhe abstürzte - war mir völlig klar, dass dieser Unfall letztendlich auf meine Kappe geht - ich hätte die Sicherung kontrollieren müssen und nicht mein Partner, ich habe ihn eingeschult und hatte die Verantwortung für uns beide.

                            Ob der überlebende Mann aus dem Unglück am Glockner als "weitaus erfahrener" gewertet werden kann, oblag dem Gericht n seiner Beweiswürdigung. Ich persönlich würde jemanden, der sich seine alpine Erfahrung über Youtube beschafft hat (trotz des augenscheinlichen Gefälles in der alpinen Erfahrung zu seiner verstorbenen Partnerin), der aber eine Winterbegehung des Stüdlgrats mit Softboots zulässt, zumindest vorsichtig in Frage stellen. Wenn bei mir jemand mit derartig unbrauchbarer Ausrüstung aufgetaucht wäre, wäre die Tour am Parkplatz des Lucknerhauses schon wieder beendet gewesen. Also vielleicht viel erfahrener als die Verunglückte, aber weit davon entfernt, die volle alpinistische Verantwortung für die Seilschaft übernehmen zu können.,
                            Tragisch auf jeden Fall, da ändert auch eine rechtliche Klärung nichts.
                            LG Andi
                            ... ab 45 Grad Neigung wird's interessant ...

                            Kommentar


                            • #74
                              Zitat von Hard85 Beitrag anzeigen

                              Ja, so verstehe ich das auch, aber mir geht nicht ein, warum der Angeklagte lügen sollte, und zwar in eine Richtung die ja für ihn weitaus schlechter wäre?!
                              Es muss ja kein Lüge sein. Vielleicht ist auch seine Erinnerung nicht ganz zuverlässig oder der Richter nimmt das zumindest an.
                              Tourenberichte und Sonstiges auf www.deichjodler.com

                              Kommentar


                              • #75
                                So wie das in den Tickern beschrieben wurde, gehts da schon um eine veritable Abweichung.

                                In einem Bericht von der Zeit beschreibts der Bergretter, der dabei war, aber auch wieder ganz anders als es wohl bei der Verhandlung dann ersichtlich war.

                                Dann bleibt Anda plötzlich stehen, stellt einen Fuß auf einen Felsen – und dann deutet er auf ein kleines Schneefeld. "Dort hat sie gelegen", sagt er. Den Kopf leicht verdreht, mitten im Wind. "Ein Erfrorener sieht recht friedlich aus", sagt Anda.
                                Die Worte bzw das Bild bei der Verhandlung waren da ganz anders, eine grausige Vorstellung...

                                Schon sehr komisch das alles um diesen Trennungs- bzw. Auffindepunkt. Ich glaub ich lass es auf sich beruhen und finde mich damit ab, dass ich da einfach nicht mehr schlau draus werde...
                                Zuletzt geändert von Hard85; vor 9 Stunden.

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