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Regelwerk für die Benutzung des Forums Gipfeltreffen

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Mountainbiker verletzt sich auf Forststraße - wer haftet ?

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  • Mountainbiker verletzt sich auf Forststraße - wer haftet ?

    Hallo liebe Forums-Juristen!

    Zu dem Thema Mountainbiken und Forststraßen gibt es in diesem Forum mehr als genug Threads, jedoch nicht zu folgendem Aspekt:

    Ein Mountainbiker fährt auf einer Forststraße, auf der er nicht unterwegs sein dürfte, übersieht ein Hindernis
    (zB. Felsbrocken, umgestürzter Baum - nichts Mutwillig vorhandenes!!!)
    und verletzt sich. Haftet der Wegerhalter dafür, oder blitzt der Mountainbiker vor Gericht ab?

    Zu dieser Frage habe ich bis jetzt kontroverse Antworten bekommen. Die einen sagen:
    >>Als Wegerhalter kann man dafür verklagt werden, wenn ein Mountainbiker unachtsam ist<<
    Die anderen wiederum:
    >>Nein, der Mountainbiker hat keinen Anspruch auf Schadenersatz<<

    Grundsätzlich nehme ich mal an, dass ein Großteil der Radfahrer nach einem Sturz über ein Hindernis still und heimlich verduften wird. Doch leider erleben wir eine zunehmende "Amerikanisierung" Österreichs, und zwar dass sofort und alles vor Gericht, höflich gesagt, ausverhandelt werden muss. Soll ich dann jeden Tag 250 Kilometer fahren, nur um täglich eine Forststraße instandzusetzen, und das weil ein illegaler Mountainbiker einfach jegliches Maß verloren hat???

    Auf die Gefahr hin, dass ich jetzt eine neue Diskussion anzettele, ich persönlich würde sehr gerne auch auf Forststraßen radfahren! Ich unterstütze Unterschriftenaktionen zur Wegefreiheit für Mountainbiker gerne, wenn die rechtlichen Fragen geklärt sind!!! Auch wüsste ich gerne die Haltung der Naturfreunde dazu! Und die Gesetzesabänderung zu Mountainbikern und Forststraßen wird kommen, da bin ich mir ganz sicher! Doch solange sehe ich mich gezwungen, Radfahrer auf Forststraßen aufzuhalten, auf denen mit 110%iger Sicherheit keine Radfahrer erlaubt sind - schätzt euch glücklich, liebe Mountainbiker, das sind nur sehr, sehr wenige Forststraßen!


    Danke bereits im Voraus für eure Antworten und eure Meinung dazu!

    Gregor
    My Blogs > Meine bisher erstellten Tourenberichte

    Ein Gipfel gehört dir erst, wenn du wieder unten bist -
    denn vorher gehörst du ihm. (Hans Kammerlander)

    Hergott, d' Hoamat is schee (Aufschrift am Gipfelkreuz der Reisalpe)
    Im Höllengebirge wird einem nie langweilig ! ... (mein Leitspruch)

  • #2
    Ja da schließe ich mich gleich an: Ich wandere auf einem verbotenen Jagdsteig, in einem Gelände das Privatbesitz(z.B. Rothschild oder ähnl. gehört oder den Bundesforsten) und stolpere über ein Hindernis, kann ich dann auch klagen?
    LGr. Pablito

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    • #3
      Grundsätzlich: Mir persönlich würde es nicht im Traum einfallen, irgendjemanden aufgrund eines nicht mutwillig vorhandenen Hindernisses zu verklagen, sei es jetzt beim Wandern, Bergsteigen oder (illegalen) Radfahren! Es geht mir dabei auch ein bisschen um den gesunden Menschenverstand, doch es scheint mir, dass manche (ich meine nicht Pablito !!!) diesen verloren haben.
      So in der Art: Ich habe eine Rechtsschutzversicherung, bin Legislative, Exekutive und Judikative in einer Person, klage durch alle Instanzen, irgendein Richter der die gleiche Meinung wie ich hat, wird sich schon finden...
      My Blogs > Meine bisher erstellten Tourenberichte

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      • #4
        Ich habe mein Posting eh humoristisch und nicht ernst gemeint!
        LGr. Pablito

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        • #5
          @Jgaordhelagenornres

          TL;DR;
          Der Wegehalter/Grundbesitzer haftet grundsätzlich nur für grobe Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit wird nur äußerst selten Festgestellt, z.B. wenn er selbst eine Grube auf einem Weg gräbt, und ein zu dünnes Brett darüber legt. Selbst dagegen hilft die kostenlose, in jedem Bundesland verfügbare Versicherung.
          Kurze profunde Zusammenfassung von Armin Kaltenegger vom Kuratorium für Verkehrssicherheit auch hier: https://www.sportaktiv.com/wegerecht...ntesten-mythen

          Lange Geschichte:

          1) Grundsatzurteile zur Haftung für Wegehalter

          Fall1, "legalen Forststraße", Sturz eines Mountainbikers bei einer elektrische Minischranke
          Mountainbiker lässt sich auf einer legalen Forststraße (MTB-Route) runter und sieht dann die elektrische Minischranke (2 Fiberglasstaberln schwarz gelb markiert, die beweglich sind und daher aufklappen, wenn man durchfährt).
          Er kennt das System aber nicht, steigt in die Eisen, bleibt noch knapp davor irgendwie stehen und fällt dann, weil er vor lauter Schreck nicht aus den Pedalen kommt, um und verletzt sich.
          Dazu meinte der Oberste Gerichtshof (OGH) am 31.1.2006 in 1Ob260/05z
          Von diesen Umständen des Einzelfalls ausgehend stellt die elektrische Viehsperre keine atypische Gefahrenquelle dar, die den Eintritt eines Schadens als geradezu wahrscheinlich voraussehen ließ. Nicht voraussehbar war zudem, dass der Kläger während seines Bremsmanövers nicht die Füße aus den Klipsen der Pedale nahm, sodass er im Moment des Stillstands vor der Schranke seitlich mit dem Rad umfiel, wodurch es erst zur Verletzung kam.
          Wenngleich das Anbringen geeigneter zusätzlicher Hinweise auf die Viehsperre zur Vermeidung von „Notbremsungen" bzw Fehlreaktionen durchaus zweckmäßig erscheint, ist im Unterlassen entsprechender Hinweise aus den dargelegten Gründen noch keine grob fahrlässige Verhaltensweise des Wegehalters zu erblicken.
          Auf die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß der beklagten Partei eine regelmäßige Kontrolle des Wegs zumutbar war bzw. wen hiefür die Behauptungs- und Beweislast trifft, muss demnach nicht eingegangen werden.

          Fall2, "legalen Forststraße", Sturz eines Mountainbikers wegen eines schlecht sichtbaren Weidebandes
          Ein ähnlicher Unfall, auch auf einer offiziellen MTB-Streckem allerdings wegen eines schlecht sichtbaren Weidebandes (Elektroband). In seiner Entscheidung 29.2.2012 zu 4Ob211/11z hat der OGH (nochmals) einige wichtige grundlegende Aussagen getroffen:

          1.Vertragsverhältnisse gehen § 1319a ABGB vor. Die Bestimmung des § 1319a ABGB betrifft nur Pflichten, die nicht vertraglich übernommen wurden. Bei Verletzung vertraglicher Pflichten haftet auch der Halter eines Wegs ohne die in dieser Sondervorschrift normierten Beschränkung, wird also schon bei leichter Fahrlässigkeit ersatzpflichtig.

          2.Der Oberste Gerichtshof hat (…) ausführlich begründet, dass eine vertragliche Haftung nicht Platz greift, wenn ein Tourismusverband einen Forstweg ohne individuelles Regelwerk, ohne Einzelbetreuung und ohne organisierte Veranstaltung unentgeltlich zur Verfügung stellt, auch wenn der Weg in Prospekten und Radführern beworben wird; es greift diesfalls nur die Wegehalterhaftung ein. Für die Haftung der hier beklagten Gemeinde gilt nichts anderes.

          3.Besteht dem Radfahrer gegenüber keine vertragliche Haftung, greift demnach die Wegehalterhaftung des § 1319a ABGB ein, die auch Mountainbike-Strecken erfasst (1 Ob 260/05z mwN). Dass die Beklagte im Unfallszeitpunkt Wegehalter des betreffenden Güterwegs war, ist unstrittig.

          4.Künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen sind zu entfernen oder doch so kenntlich zu machen, dass sie für den vernünftigen Durchschnittsfahrer auch bei schlechten Sichtverhältnissen keine besondere Gefahr bedeuten.

          5.Der Wegehalter hat für Unfallsfolgen nur einzustehen, wenn ihm oder seinen Leuten grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist. Darunter ist eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falls in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Es kommt im jeweils zu prüfenden Einzelfall darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Wegs sicherzustellen.

          6.Ein Weide-Absperrband aus Kunststoff, das in einer Höhe von rund einem dreiviertel Meter im rechten Winkel zur Längsachse über einen als Moutainbike-Strecke freigegebenen, abschüssigen Weg gespannt wird, ist eine künstliche Gefahrenquelle, die (etwa mit Hilfe von deutlich sichtbaren Bändern, Tüchern oder Warnhinweisen auf Schildern) vom Wegehalter besonders zu kennzeichnen ist. Für die Beurteilung der Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten ist es daher von entscheidender Bedeutung, ob ihr das Verhalten jenes Viehhirts, der das Absperrband an der späteren Unfallstelle gespannt hat, im Sinne der Leutehaftung des § 1319a ABGB zuzurechnen ist.

          7.Ein Moutainbiker muss im freien Gelände zwar mit allen Arten von Gefahren rechnen (vgl 1 Ob 260/05z); bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Wegen können dies Hindernisse wie Viehgatter, abgestellte Arbeitsmaschinen, Holzstapel uä sein.

          Der Unfall ereignete sich aber auf einem als Moutainbike-Strecke freigegebenen Güterweg, bei dem der Kläger nicht mit besonders schwer erkennbaren Gefahren (hier in Form des schwer sichtbaren Absperrbands) rechnen musste, sondern davon ausgehen durfte, dass solche Hindernisse so gekennzeichnet und abgesichert sind, dass er bei einer dem Weg angepassten Geschwindigkeit und Aufmerksamkeit ungefährdet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Moutainbiker auf einer unbefestigten Schotterstraße regelmäßig auf den Boden zu sehen hat und deshalb schwer sichtbaren Gefahren neben der Straße weniger Aufmerksamkeit widmen kann. Auch bietet die Unfallstelle nicht das typische Bild eines Weidegebiets, in dem jederzeit mit Viehsperren zu rechnen ist. Eine überhöhte Geschwindigkeit oder eine Reaktionsverspätung nach Erkennen des Hindernisses über der Straße ist dem Kläger nach den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht vorzuwerfen.
          (also hier liegt grobe Fahrlässigkeit vor)

          Fall3, "illlegale Forststraße", Sturz eines Mountainbikers wegen einer gespanneten Kette
          Der Unfall ereignete sich auf einer nicht für Mountainbiker freigegeben 2,5 Meter breiten Straße, Gefälle 10%, der Radfahrer fuhr mit ca. 20km/h gegen eine, seit langem angebrachte, quer gespannte silbergraue Kette. Die ganze Geschichte im beiliegenden gescannten Bericht. OGH(4 Ob 200/12h) befindet: keine Haftung für den Wegehalter

          Fall4, "illlegale Forststraße", Sturz eines Mountainbikers wegen schlecht sichtbaren Draht (Elektrozaun)
          Und zum Abschluss noch eine Entscheidung, wo die Haftung des Wegehalters bejaht wurde, obwohl es keine offizielle Route war, aber die Forstraße auch nicht mit Fahrverbotstafel und/oder Schranke etc. versehen war.
          Auch dort hatte der Radfahrer einen schlecht sichtbaren Draht (Elektrozaun) übersehen. In seiner Entscheidung 2 Ob 23/94 vom 19.5.1994 setzt sich der OGH auch damit auseinander, dass der Draht auch rechtmäßigen Benützern zur Falle hätte werden können:
          Die widmungswidrige und unerlaubte Benutzung des Forstweges führt aber nur dann dazu, daß sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen kann, wenn dieser Umstand entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen ist. Es besteht sohin bei Erkennbarkeit einer verboten Benutzung keine Haftung wegen eines mangelhaften Zustandes (Reischauer in Rummel2, Rz 19 zu § 1319a), wobei jedoch an die Erkennbarkeit strenge Anforderungen gestellt werden müssen (Harrer in Schwimann, Rz 5 zu § 1319a).
          Nach Ansicht des erkennenden Senates ist auch das grobe Verschulden des Beklagten zu bejahen. Ganz unabhängig davon, ob diese Straße je von Radfahrern benutzt wurde oder nicht, stellt das Spannen eines fast unsichtbaren Drahtes über eine Forststraße ein extremes Abweichen von der objektiv gebotenen Sorgfalt dar, das auch subjektiv schwer anzulasten ist. Schließlich Vekönnen durch einen derartigen Draht nicht nur Radfahrer, sondern auch Fußgänger, Läufer und Kinder erheblich verletzt werden. Zum einem erreichen auch trainierte Hobbyläufer ohne weiteres eine Geschwindigkeit von 15 km/h; wird bei einer derartigen Geschwindigkeit ein dünner Draht übersehen, ist es evident, daß erhebliche Verletzungen entstehen können. Zum anderen können auch Fußgeher bei Dämmerung den Draht übersehen, zu Sturz kommen und verletzt werden. Wenn der Beklagte daher ohne jedwede Sicherung einen Draht über die Forststraße spannte, trifft ihn grobes Verschulden, sodaß er gemäß § 1319a ABGB für den Schaden des Klägers aufzukommen hat.


          Schlußbemerkung, oder "langer Rede kurzer Sinn":
          Wenn man über Weidezäune und alle anderen Wegbarrieren ein Rotes Tuch hängt, gibt es gar keine Haftungproblematik für den Grundbesitzer/Wegehalter.
          Aus zivilrechtlicher Haftung kann hier eine kostenlose Versicherung (siehe OÖ-Tourismus helfen), wenn man das einmal vergisst!
          Das ist die ganze Haftungsgeschichte, wegen der uns Mountainbiker in Österreich das Fahren auf Forststraßen untersagt ist.




          legal biken - auch in Österreich:
          800.000 Mountainbiker und unsere Urlaubsgäste wollen in Österreich auf Fortstraßen und geeigneten Wegen,
          mit “Fair Play”, nachrangig gegenüber allen anderen Wegenutzern, legal und auf eigene Gefahr fahren!
          Im benachbarten Ausland ist dies längst gelebte und gesetzliche Realität.
          www.upmove.eu/legalbiken

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          • #6
            Zum Klagen:
            Privatrechtlich Klagen kann in einem Rechtsstaat jederzeit jeder jeden.
            Doch das kostet auch etwas. Wenn man nicht recht bekommt, muss man die Rechtskosten der Gegenseite und die Gerichtskosten übernehmen.
            Also wird man sich das Klagen gut überlegen, auch die Rechtschutzversicherung wird das tun, besonders da die Chancen für Radfahrer hier - richtiger Weise - nicht besonders hoch sind.
            Zusätzlich empfiehlt sich natürlich die kostenlose Freigabe und die Versicherung über den örtlichen Tourismusverband.
            Hier wird auch die Abwicklung im unwahrscheinlichen Fall einer Klage übernommen.
            legal biken - auch in Österreich:
            800.000 Mountainbiker und unsere Urlaubsgäste wollen in Österreich auf Fortstraßen und geeigneten Wegen,
            mit “Fair Play”, nachrangig gegenüber allen anderen Wegenutzern, legal und auf eigene Gefahr fahren!
            Im benachbarten Ausland ist dies längst gelebte und gesetzliche Realität.
            www.upmove.eu/legalbiken

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            • #7
              pablito : fast hätte ich's mir denken können

              AndiPS : danke für diese super-genaue Erörterung der ganzen Geschichte! Na, dann hoffe ich mal, dass, sollte geklagt werden, sich nicht das Landesverwaltungsgericht Wien darum kümmert, wenn die selbst die StVO nicht kennen (siehe Link)

              Vorsichtig optimistische Grüße.
              WIEN. Das Höchstgericht beendete die Verwaltungsposse um einen Wiener, der an einer Kreuzung ein Stoppschild missachtet hatte.
              My Blogs > Meine bisher erstellten Tourenberichte

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              • #8
                ich finde es einfach traurig, dass niemand mehr für eigene Fehler die Verantwortung übernehmen mag und für jedes Missgeschick einen Schuldigen sucht
                Mir würde es nicht im Traum einfallen, wenn es mich auf die Schnauze haut, jemanden suchen, der Schuld sein könnte, und ich rede hier nicht von Drahtfallen gegen Radler.
                Aber ich bin auch kein Jurist

                Aber das erlebe ich auch oft genug in der Arbeit, hat also nix mit Bergsteigen zu tun, ist halt der Zeitgeist
                Kaklakariada

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                • #9
                  Vielleicht kurz zur Erklärung: es muss nicht zwangläufig der "Verunfallte" vor Gericht ziehen.
                  Wenn der Verletzte wahrheitsgemäß den Fragebogen der Krankenversicherung beantwortet, kann es durchaus auch sein, dass die Krankenversicherung klagt.

                  Kommentar


                  • #10
                    Zitat von kare Beitrag anzeigen
                    ich finde es einfach traurig, dass niemand mehr für eigene Fehler die Verantwortung übernehmen mag und für jedes Missgeschick einen Schuldigen sucht
                    Ganz meine Meinung. Schade.

                    Zitat von schorty60 Beitrag anzeigen
                    Vielleicht kurz zur Erklärung: es muss nicht zwangläufig der "Verunfallte" vor Gericht ziehen.
                    Wenn der Verletzte wahrheitsgemäß den Fragebogen der Krankenversicherung beantwortet, kann es durchaus auch sein, dass die Krankenversicherung klagt.
                    Heißt das, die NÖGKK oder die WGKK (je nach Bundesland) können mich verklagen, ohne die genauen Umstände zu kennen? Das wird ja immer schöner... *verzweifel*
                    Am besten ist also, ich riegle das gesamte Gebiet hermetisch ab, um das gesamte Grundstück herum kommt eine Mauer, und zahlen tut diese Mauer mein Nachbar Hihihi
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                    • #11
                      Und weil jeder Vollkaskotrottel nicht für seine Fehler geradestehen will wird alles verboten. Völliger Blödsinn wenn ein Wegehalter für die Dummheit eines Einzelnen haften muss. Aber Schuld sind ja immer die anderen. Leider kommt man mit so einer beschränkten Weltsicht immer weiter im Leben, man kann so sogar Präsident einer Weltmacht werden.

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