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Regelwerk für die Benutzung des Forums Gipfeltreffen

Alle Forumsuser/-innen sind aufgefordert, das Regelwerk zu lesen und sich daran zu halten!

1) Registrierung

Die Registrierung und Benutzung unserer Foren ist kostenlos. Es ist registrierten Teilnehmern/-innen (Usern/-innen) erlaubt, den Forums-Account bis auf Widerruf im Rahmen der vorgegebenen, jederzeit änderbaren Forumsregeln für private Zwecke zu nutzen. Ein späteres Löschen des Forums-Accounts sowie der ins Forum eingebrachten Inhalte oder Bilder ist nicht möglich. Auf Wunsch des Benutzers kann der Account stillgelegt werden. Der Benutzername kann dann von niemandem mehr benützt werden und wird vor Missbrauch geschützt.

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Die Forenbetreiber legen Wert auf die Tatsache, dass alle User/-innen Gast in diesem Forum sind und die Betreiber als Gastgeber bei Bedarf ihr Hausrecht jederzeit ausüben können und auch werden. User, die sich überwiegend darauf beschränken zu provozieren, werden ausgeschlossen.

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Die von Usern/-innen verfassten Beiträge stellen ausschließlich die persönliche, subjektive Meinung des Verfassers dar, und keinesfalls die Meinung der Betreiber und Moderatoren dieses Forums. Die Forenbetreiber übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der ausgetauschten Informationen.

4) Umgangston

Die Forenbetreiber erwarten von allen Usern/-innen, sich an die Netiquette zu halten. Auf einen wertschätzenden, höflichen Umgangston wird Wert gelegt.

5) Thementreue

Die Forenbetreiber legen großen Wert auf Thementreue der Beiträge und Übersichtlichkeit von Threads, um den Informationsgehalt des Forums möglichst hoch zu halten. Überschneidungen der Inhalte verschiedener Threads sind zu vermeiden.

6) Verboten ist/sind:

- Beleidigungen, Sticheleien und Provokationen (auch per PN);
- Politische oder religiöse Themen;
- Rechtswidrige Inhalte (unter anderem rechtsradikale oder pornografische Inhalte, Hackinganleitungen, Verstöße gegen das Urheberrecht) sowie das Verlinken zu Seiten mit solchen Inhalten;
- Die Verwendung von fremdem Bildmaterial, Kartenausschnitten und Topos ohne Zustimmung des Autors;
- Die Veröffentlichung von persönlichen Nachrichten (PN), E-Mails oder dergleichen ohne Zustimmung des Verfassers;
- Das Aufdecken der Identität oder die Preisgabe persönlicher Daten eines Users/Moderators/Administrators;
- Werbung für konkurrenzierende Plattformen;
- Das Führen von Doppel- oder Mehrfachaccounts;

7) Moderation:

Die Moderatoren/Administratoren werden von den Forenbetreibern bzw. ihren Vertretern ernannt.
Sie sind von den Forenbetreibern verpflichtet, für die Einhaltung der Regeln zu sorgen und somit ermächtigt, die von Usern/-innen bereit gestellten Inhalte (Texte, Anhänge und Verlinkungen) daraufhin zu prüfen und im Bedarfsfall zu bearbeiten, verschieben, zu löschen oder Themen zu schließen. Im Falle der Löschung von Beiträgen können auch jene Beiträge anderer User ganz oder teilweise entfernt werden, die auf einen gelöschten Beitrag Bezug nehmen.

Änderungen von Beiträgen werden - soweit irgend möglich – unter Angabe des Änderungsgrundes gekennzeichnet. Eingriffe, die den Sinn eines Beitrags verändern, werden nicht vorgenommen. Für die geänderten Teile eines Beitrags haftet der ursprüngliche Ersteller nicht.

Wer etwas gegen das aktive Handeln der Moderatoren/-innen vorzubringen hat, kann dies sachlich, mit konkretem Bezug und zeitnah (innerhalb von 6 Wochen ab Anlass) im Unterforum "Zum Forum/Moderation..." darlegen. In allen anderen Foren werden solche Postings im Sinne der Thementreue der Beiträge kommentarlos gelöscht. Bloßes „Mod-Bashing“ führt zu einer sofortigen Sperre.

Das Unterlaufen von Handlungen und Maßnahmen der Moderatoren ist nicht zulässig. Darunter fällt auch das Fortführen des Themas eines geschlossenen oder gelöschten Threads in einem neuen gleichartigen oder ähnlichen Thread. Ergänzungen und Hinweise von Moderatoren und Administratoren dürfen von Usern in deren Beiträgen nicht verändert oder gelöscht werden.

8) Profil/Signatur

Ein übermäßiges Ausnutzen der Signatur ist unerwünscht. Diese sollte vor allem eine maßvolle Größe haben. Nicht mit der Forumsleitung abgesprochene Werbung (für kommerzielle Angebote), Beleidigungen oder Anspielungen in der Signatur oder dem Profiltext werden nicht toleriert.

9) Werbung

Kommerzielle Werbung im Forum Gipfeltreffen ist kostenpflichtig (siehe Unterforum Werbung). Werbepostings müssten vor Platzierung mit der Forumsleitung vereinbart werden.

10) Gemeinschaftstouren/Bazar

Die Forenbetreiber stellen die Foren "Forum für Gemeinschaftstouren" und " Bazar" ausschließlich für private Kontaktzwecke zur Verfügung und gehen damit keinerlei Verpflichtungen oder Haftungen ein! Alle Kontakte in diesen Foren laufen ausschließlich zwischen den Usern/-innen und auf Basis des gegenseitigen Vertrauens. Bei nachweislichen Betrugsfällen stellen die Forenbetreiber alle vorhandenen Informationen zur Verfügung, um eine straf- und zivilrechtliche Verfolgung zu ermöglichen.

11) Regelwidriges Verhalten

User/-innen, die sich regelwidrig verhalten, werden per PN verwarnt und/oder gesperrt. Art und Dauer der Maßnahme richten sich nach der Schwere und der Häufigkeit der Regelübertretung/en. Die betroffenen User/-innen werden darüber per Mail informiert. Ein Posten unter einer anderen Registrierung in der Zeit der Accountsperre ist verboten und zieht automatisch eine Verlängerung der Sperre nach sich.

Wer gegen geltendes Recht verstößt, wird im Ernstfall von uns zur Anzeige gebracht.

12) Information

Die Forumsbetreiber behalten sich das Recht vor,
- alle registrierten User/-innen in unregelmäßigen Abständen über Themen rund um das Bergsteigen, alpiner Sicherheit, Risikomanagement und Weiterbildung per Mail zu informieren und
- dieses Regelwerk jederzeit abzuändern.

13) Nutzung von hochgeladenen Anhängen

Die User/-innen stellen den Forenbetreibern die eingestellten Bilder sowie sonstige Anhänge zur Nutzung im Forum zur Verfügung. Eine darüber hinaus gehende Nutzung der eingestellten Bilder und sonstigen Anhänge durch die Forenbetreiber erfolgt nicht.
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gipfelkreuze - eigentümer, genehmigungen, rechtliche situation

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  • gipfelkreuze - eigentümer, genehmigungen, rechtliche situation

    wie ist das eigentlich bei gipfelkreuzen. wem gehören sie? sind sie genehmigungspflichtig? in der regel stehen sie ja auf öffentlichen grund.

  • #2
    AW: gipfelkreuze - eigentümer, genehmigungen, rechtliche situation

    wiki sagt "Gipfelkreuze werden oft von den lokalen Tourismus- oder zuständigen Sektionen der alpinen Vereine auf Bergen montiert, deren Gipfel die Baumgrenze überschreitet."

    jo......

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    • #3
      AW: gipfelkreuze - eigentümer, genehmigungen, rechtliche situation

      gut. nun geschieht dies in der regel auf öffentlichem grund, oft in naturschutzgebieten. handelt es sich dabei also um illegale bauten oder werden die normalerweise genehmigt.

      Kommentar


      • #4
        AW: gipfelkreuze - eigentümer, genehmigungen, rechtliche situation

        kannst ja mal eine mail an den av schreiben, die wissen das sicher. wennst antwort bekommst, stell sie bitte hier rein. es warad wegen da neugier :-)

        Kommentar


        • #5
          AW: gipfelkreuze - eigentümer, genehmigungen, rechtliche situation

          das ist mit sicherheit noch eine möglichkeit. ich hoffe jedoch die antwort wäre auch hier zu finden.

          Kommentar


          • #6
            AW: gipfelkreuze - eigentümer, genehmigungen, rechtliche situation

            Servus
            in der Regel braucht man die Einwilligung vom Grundeigentümer.
            Gipfelkreuze sind nicht Genemigungspflichtig...aber das okay vom Grundbesitzer/eigentümer solltest du dir schon einholen bevor du eins aufstellst.

            Gruß aus Oberkärnten

            Klaus
            gesund bleiben
            Klaus Göhlmann
            gepr. und autorisierter Bergwanderführer
            www.Bergabenteuer-Maltatal.com

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            • #7
              AW: gipfelkreuze - eigentümer, genehmigungen, rechtliche situation

              ein kleiner teil ist sicher illegal. einfach hingestellt.
              ein gutteil zustimmend geduldet.
              einige vom grundeigentümer oder nutzer (etwa: alpgemeinschaften) selber aufgestellt.
              bis vor kurzem war ja ein großer teil der österr. alpen im besitz der bundesforste. ein teil gehört gemeinden und ehem. adeligen. der großglocknergipfel zB gehört dem alpenverein.
              da es sich um "tradition" handelt, dazu kommt noch, dass diese reviermarken eine deutliche kennzeichnung österreichs als christliches abendland ermöglichen, wird eher der probleme kriegen, der ein kreuz umschmeißt oder abfackelt.
              a
              Zuletzt geändert von renoldna; 11.05.2009, 00:09.
              runter gehts oft schnell.

              Kommentar


              • #8
                AW: gipfelkreuze - eigentümer, genehmigungen, rechtliche situation

                Zitat von tropf Beitrag anzeigen
                das ist mit sicherheit noch eine möglichkeit. ich hoffe jedoch die antwort wäre auch hier zu finden.
                Das würde ich auch annehmen:
                http://www.gipfeltreffen.at/showpost...7&postcount=10


                LG!E
                take only pictures
                leave only tracks

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                • #9
                  AW: gipfelkreuze - eigentümer, genehmigungen, rechtliche situation

                  Gipfelkreuze brauchen als Bauwerke regelmäßig die Zustimmung des Grundeigentümers. Anzeige- oder gar bewilligungspflichtig sind sie nach der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes aber nicht. Kärnten zB erlaubt die Errichtung von G. ausdrücklich auch im Grünland [1], auch in der Steiermark [2] gehört die Errichtung von G. zu den "baubewilligungsfreien Vorhaben". In Tirol ist die Errichtung auch im "Wasserschongebiet Tauern" bewilligungsfrei [3], in Salzburg [4] sind lediglich Maßnahmen (meine Hervorhebung; e contrario: nicht aber die Errichtung des G. selbst) im Zuge der Errichtung und Änderung von ... Gipfelkreuzen" in der Kernzone des Nationalpark Hohe Tauern bewilligungspflichtig.

                  Weitere landesgesetzliche oder bundesgesetzliche Regelungen bestehen, soweit ersichtlich, nicht. Im Ergebnis dürfte die Errichtung von Gipfelkreuzen daher, die Zustimmung des Grundeigentümers vorausgesetzt, idR rechtlich unproblematisch sein.

                  [1] Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, § 5 Abs. 7
                  [2] Steiermärkisches Baugesetz, § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. c
                  [3] Verordnung des LH ... zum Schutz der Sulfatquelle Kreckelmoos ... der Gemeinde Breitenwang (Wasserschongebiet Tauern), Tir. LGBl. Nr. 52/2000, § 4 Abs. 2 lit. b
                  [4] Salzb. Nationalparkgesetz, § 5 Abs. 3 Z. 4
                  Zuletzt geändert von ingmar; 11.05.2009, 07:36.
                  Everything will be good in the end. If it's not good, it's not the end.

                  Kommentar


                  • #10
                    AW: gipfelkreuze - eigentümer, genehmigungen, rechtliche situation

                    Hallo zusammen,

                    meine Frau wollte mir zu meinem 40. Geburtstag ein Gipfelkreuz schenken, und zwar sollte es auf einem 2.000-er in den Schladminger Tauern (Steiermark) aufgestellt werden, der nicht sonderlich häufig Besuch erhält.

                    Anfragen bei der Bezirkshauptmannschaft, Gemeinde, den Grundeigentümern - alles OK.

                    Leider hat dann aber die werte Jägerschaft die Kreuzerrichtung verhindert (es sollte ein Holzkreuz mit ca. 1 bis 1,5 Meter Höhe werden).

                    Argument. Das würde nur viele Touristen anziehen.
                    Der Gipfel liegt ca. 15 Minuten von markierten Wanderwegen entfernt.

                    Liebe Grüße
                    Christian
                    Ganzheitliches Wandern im Einklang mit der Natur: Bergsteigen, Schneeschuhwandern, Schitouren, Trekking

                    Kommentar


                    • #11
                      AW: gipfelkreuze - eigentümer, genehmigungen, rechtliche situation

                      Zitat von AlpenYeti Beitrag anzeigen
                      Leider hat dann aber die werte Jägerschaft die Kreuzerrichtung verhindert (es sollte ein Holzkreuz mit ca. 1 bis 1,5 Meter Höhe werden).
                      einschränkung der wegefreiheit ist der werten jägerschaft nicht genug,
                      sie wollen also auch eine weitere christianisierung der alpen verhindern.

                      Kommentar


                      • #12
                        AW: gipfelkreuze - eigentümer, genehmigungen, rechtliche situation

                        Zitat von AlpenYeti Beitrag anzeigen
                        Leider hat dann aber die werte Jägerschaft die Kreuzerrichtung verhindert (es sollte ein Holzkreuz mit ca. 1 bis 1,5 Meter Höhe werden).
                        Interessant. Ich sehe nämlich nicht, wo die (außerhalb ihres Jagdgebietes) ein Mitspracherecht hätten. Gibt's auf 2000 noch jagdbares Wild? Als Laie würde ich sagen, eher nein.
                        Everything will be good in the end. If it's not good, it's not the end.

                        Kommentar


                        • #13
                          AW: gipfelkreuze - eigentümer, genehmigungen, rechtliche situation

                          Zitat von renoldna Beitrag anzeigen
                          da es sich um "tradition" handelt, dazu kommt noch, dass diese reviermarken eine deutliche kennzeichnung österreichs als christliches abendland ermöglichen, wird eher der probleme kriegen, der ein kreuz umschmeißt oder abfackelt.
                          a
                          tradition : ja

                          christliches abendland: eher nein
                          Nur wer erwachsen wird und ein Kind bleibt, ist
                          ein Mensch (E. Kästner)

                          Kommentar


                          • #14
                            AW: gipfelkreuze - eigentümer, genehmigungen, rechtliche situation

                            das christliche morgenland = die ostkirche = orthodoxie hält sich mit gipfelkreuzen sehr zurück = kommen nicht vor.
                            auf dem höchsten des peloponnes zB (prof. ilias, taigetos, 2407 m) steht dafür gleich eine ganze verfallene klausnerei. die ist sicher ohne baugenehmigung errichtet worden. aber KEIN kreuz! in österreich wär da schon lange ein mind. 15 m hohes monstrum oben. 100%ig.
                            Angehängte Dateien
                            Zuletzt geändert von renoldna; 11.05.2009, 10:03.
                            runter gehts oft schnell.

                            Kommentar


                            • #15
                              AW: gipfelkreuze - eigentümer, genehmigungen, rechtliche situation

                              Zitat von ingmar Beitrag anzeigen
                              Gipfelkreuze brauchen als Bauwerke regelmäßig die Zustimmung des Grundeigentümers. Anzeige- oder gar bewilligungspflichtig sind sie nach der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes aber nicht. Kärnten zB erlaubt die Errichtung von G. ausdrücklich auch im Grünland [1], auch in der Steiermark [2] gehört die Errichtung von G. zu den "baubewilligungsfreien Vorhaben". In Tirol ist die Errichtung auch im "Wasserschongebiet Tauern" bewilligungsfrei [3], in Salzburg [4] sind lediglich Maßnahmen (meine Hervorhebung; e contrario: nicht aber die Errichtung des G. selbst) im Zuge der Errichtung und Änderung von ... Gipfelkreuzen" in der Kernzone des Nationalpark Hohe Tauern bewilligungspflichtig.

                              Weitere landesgesetzliche oder bundesgesetzliche Regelungen bestehen, soweit ersichtlich, nicht. Im Ergebnis dürfte die Errichtung von Gipfelkreuzen daher, die Zustimmung des Grundeigentümers vorausgesetzt, idR rechtlich unproblematisch sein.

                              [1] Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, § 5 Abs. 7
                              [2] Steiermärkisches Baugesetz, § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. c
                              [3] Verordnung des LH ... zum Schutz der Sulfatquelle Kreckelmoos ... der Gemeinde Breitenwang (Wasserschongebiet Tauern), Tir. LGBl. Nr. 52/2000, § 4 Abs. 2 lit. b
                              [4] Salzb. Nationalparkgesetz, § 5 Abs. 3 Z. 4

                              Wow, das nenn ich eine kompetente Antwort!
                              Neugier befriedigt, danke!
                              - Für mehr Höflichkeit im Internet -

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