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Regelwerk für die Benutzung des Forums Gipfeltreffen

Alle Forumsuser/-innen sind aufgefordert, das Regelwerk zu lesen und sich daran zu halten!

1) Registrierung

Die Registrierung und Benutzung unserer Foren ist kostenlos. Es ist registrierten Teilnehmern/-innen (Usern/-innen) erlaubt, den Forums-Account bis auf Widerruf im Rahmen der vorgegebenen, jederzeit änderbaren Forumsregeln für private Zwecke zu nutzen. Ein späteres Löschen des Forums-Accounts sowie der ins Forum eingebrachten Inhalte oder Bilder ist nicht möglich. Auf Wunsch des Benutzers kann der Account stillgelegt werden. Der Benutzername kann dann von niemandem mehr benützt werden und wird vor Missbrauch geschützt.

2) Hausrecht

Die Forenbetreiber legen Wert auf die Tatsache, dass alle User/-innen Gast in diesem Forum sind und die Betreiber als Gastgeber bei Bedarf ihr Hausrecht jederzeit ausüben können und auch werden. User, die sich überwiegend darauf beschränken zu provozieren, werden ausgeschlossen.

3) Haftung

Die von Usern/-innen verfassten Beiträge stellen ausschließlich die persönliche, subjektive Meinung des Verfassers dar, und keinesfalls die Meinung der Betreiber und Moderatoren dieses Forums. Die Forenbetreiber übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der ausgetauschten Informationen.

4) Umgangston

Die Forenbetreiber erwarten von allen Usern/-innen, sich an die Netiquette zu halten. Auf einen wertschätzenden, höflichen Umgangston wird Wert gelegt.

5) Thementreue

Die Forenbetreiber legen großen Wert auf Thementreue der Beiträge und Übersichtlichkeit von Threads, um den Informationsgehalt des Forums möglichst hoch zu halten. Überschneidungen der Inhalte verschiedener Threads sind zu vermeiden.

6) Verboten ist/sind:

- Beleidigungen, Sticheleien und Provokationen (auch per PN);
- Politische oder religiöse Themen;
- Rechtswidrige Inhalte (unter anderem rechtsradikale oder pornografische Inhalte, Hackinganleitungen, Verstöße gegen das Urheberrecht) sowie das Verlinken zu Seiten mit solchen Inhalten;
- Die Verwendung von fremdem Bildmaterial, Kartenausschnitten und Topos ohne Zustimmung des Autors;
- Die Veröffentlichung von persönlichen Nachrichten (PN), E-Mails oder dergleichen ohne Zustimmung des Verfassers;
- Das Aufdecken der Identität oder die Preisgabe persönlicher Daten eines Users/Moderators/Administrators;
- Werbung für konkurrenzierende Plattformen;
- Das Führen von Doppel- oder Mehrfachaccounts;

7) Moderation:

Die Moderatoren/Administratoren werden von den Forenbetreibern bzw. ihren Vertretern ernannt.
Sie sind von den Forenbetreibern verpflichtet, für die Einhaltung der Regeln zu sorgen und somit ermächtigt, die von Usern/-innen bereit gestellten Inhalte (Texte, Anhänge und Verlinkungen) daraufhin zu prüfen und im Bedarfsfall zu bearbeiten, verschieben, zu löschen oder Themen zu schließen. Im Falle der Löschung von Beiträgen können auch jene Beiträge anderer User ganz oder teilweise entfernt werden, die auf einen gelöschten Beitrag Bezug nehmen.

Änderungen von Beiträgen werden - soweit irgend möglich – unter Angabe des Änderungsgrundes gekennzeichnet. Eingriffe, die den Sinn eines Beitrags verändern, werden nicht vorgenommen. Für die geänderten Teile eines Beitrags haftet der ursprüngliche Ersteller nicht.

Wer etwas gegen das aktive Handeln der Moderatoren/-innen vorzubringen hat, kann dies sachlich, mit konkretem Bezug und zeitnah (innerhalb von 6 Wochen ab Anlass) im Unterforum "Zum Forum/Moderation..." darlegen. In allen anderen Foren werden solche Postings im Sinne der Thementreue der Beiträge kommentarlos gelöscht. Bloßes „Mod-Bashing“ führt zu einer sofortigen Sperre.

Das Unterlaufen von Handlungen und Maßnahmen der Moderatoren ist nicht zulässig. Darunter fällt auch das Fortführen des Themas eines geschlossenen oder gelöschten Threads in einem neuen gleichartigen oder ähnlichen Thread. Ergänzungen und Hinweise von Moderatoren und Administratoren dürfen von Usern in deren Beiträgen nicht verändert oder gelöscht werden.

8) Profil/Signatur

Ein übermäßiges Ausnutzen der Signatur ist unerwünscht. Diese sollte vor allem eine maßvolle Größe haben. Nicht mit der Forumsleitung abgesprochene Werbung (für kommerzielle Angebote), Beleidigungen oder Anspielungen in der Signatur oder dem Profiltext werden nicht toleriert.

9) Werbung

Kommerzielle Werbung im Forum Gipfeltreffen ist kostenpflichtig (siehe Unterforum Werbung). Werbepostings müssten vor Platzierung mit der Forumsleitung vereinbart werden.

10) Gemeinschaftstouren/Bazar

Die Forenbetreiber stellen die Foren "Forum für Gemeinschaftstouren" und " Bazar" ausschließlich für private Kontaktzwecke zur Verfügung und gehen damit keinerlei Verpflichtungen oder Haftungen ein! Alle Kontakte in diesen Foren laufen ausschließlich zwischen den Usern/-innen und auf Basis des gegenseitigen Vertrauens. Bei nachweislichen Betrugsfällen stellen die Forenbetreiber alle vorhandenen Informationen zur Verfügung, um eine straf- und zivilrechtliche Verfolgung zu ermöglichen.

11) Regelwidriges Verhalten

User/-innen, die sich regelwidrig verhalten, werden per PN verwarnt und/oder gesperrt. Art und Dauer der Maßnahme richten sich nach der Schwere und der Häufigkeit der Regelübertretung/en. Die betroffenen User/-innen werden darüber per Mail informiert. Ein Posten unter einer anderen Registrierung in der Zeit der Accountsperre ist verboten und zieht automatisch eine Verlängerung der Sperre nach sich.

Wer gegen geltendes Recht verstößt, wird im Ernstfall von uns zur Anzeige gebracht.

12) Information

Die Forumsbetreiber behalten sich das Recht vor,
- alle registrierten User/-innen in unregelmäßigen Abständen über Themen rund um das Bergsteigen, alpiner Sicherheit, Risikomanagement und Weiterbildung per Mail zu informieren und
- dieses Regelwerk jederzeit abzuändern.

13) Nutzung von hochgeladenen Anhängen

Die User/-innen stellen den Forenbetreibern die eingestellten Bilder sowie sonstige Anhänge zur Nutzung im Forum zur Verfügung. Eine darüber hinaus gehende Nutzung der eingestellten Bilder und sonstigen Anhänge durch die Forenbetreiber erfolgt nicht.
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Stacheldraht im Wald

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  • HansS
    antwortet
    AW: Stacheldraht im Wald

    Der OGH hat das Urteil nicht umgedreht, sondern aufgehoben. Es besteht aber die Möglichkeit sich selbst ein Bild von der Geschichte zu machen und nicht gleich aus der Hüfte zu schießen.
    Es geht hier nicht um einen Hüftschuß, sondern um Grundsätzliches!!!

    Je weiter wir die Selbstverantwortung zurückdrehen um so gefangener werden wir in unserer überregulierten Welt.


    Handeln auf eigene Gefahr giltet schon, das Problem hier war, dass die Gefahr für den Wanderer nicht erkennbar war, der Eigentümer die Gefahr aber kannte (bzw kennen musste).
    Es ist oft etwas nicht ersichtlich, und es macht keinen Unterschied ob ich über einen Stacheldraht oder über einen Ast den ich nicht sehe, stolpere.
    Beide male habe ICH !! nicht aufgepasst!

    LG Hans

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  • slunecka
    antwortet
    AW: Stacheldraht im Wald

    Danke FIRNGLEITER für den informativen Link.
    LG
    de 31.12.

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  • Firngleiter
    antwortet
    AW: Stacheldraht im Wald

    Zitat von slunecka Beitrag anzeigen
    Der Wandersmann machte sich nun auf den Weg zum Obersten Gerichtshof (OGH) – und dieser drehte das Urteil um.
    Der OGH hat das Urteil nicht umgedreht, sondern aufgehoben. Es besteht aber die Möglichkeit sich selbst ein Bild von der Geschichte zu machen und nicht gleich aus der Hüfte zu schießen.

    http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/J...1I0000_000.pdf

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  • alpinfredi
    antwortet
    AW: Stacheldraht im Wald

    Zitat von HansS Beitrag anzeigen
    Dumme und Vollkoffer müssen geschützt werden!!!

    Stolpert man über einen überwachsenen Ast, kann leider noch kein Grundbesitzer haftbar gemacht werden.
    Stolpert man über einen überwachsenen Stacheldraht, dann her mit dem Schmerzensgeld.
    Schön langsam homs wirklich an Poscha!!!
    Nur ja keine Selbstverantwortung übernehmen es ist immer der andere schuld, und der soll blechen was das Zeug hält.
    Es sind offensichtlich noch viel zu wenige Verbots- u. Warntafeln aufgestellt.
    Wir sind noch viel zu wenig reguliert, und es braucht noch viel mehr Beamte um diese
    Dummheiten in Gesetzestexte umzuwandeln und zu vollziehen.
    Warum gilt ein einfaches " Betreten auf eigene Gefahr " nicht mehr?
    Siehe oben...
    BINGO - und wenn solche Klagen überhand nehmen, dann sperrn´s den Wald wieder für alle - wer zu patschert ist durchs Unterholz zu streifen - der soll doch auf der Forststrasse bleiben - aber solche Leute klagen dann wieder den Erhalter weil sie sich bei einem Wasserablauf den Fuß verknackst haben !

    Das wirklich traurige daran ist aber, dass solche "Abkassierer (der arme ist ja jetzt arbeitsunfähig) noch von den Gerichten Recht bekommen !

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  • sebastian1986
    antwortet
    AW: Stacheldraht im Wald

    Handeln auf eigene Gefahr giltet schon, das Problem hier war, dass die Gefahr für den Wanderer nicht erkennbar war, der Eigentümer die Gefahr aber kannte (bzw kennen musste).

    Die Tendenz geht leider dazu, dass für einen Schaden Leute immer gern einen Schädiger suchen, amerikanische Verhältnisse haben wir aber gottseidank (noch?) nicht

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  • HansS
    antwortet
    AW: Stacheldraht im Wald

    Dumme und Vollkoffer müssen geschützt werden!!!

    Stolpert man über einen überwachsenen Ast, kann leider noch kein Grundbesitzer haftbar gemacht werden.
    Stolpert man über einen überwachsenen Stacheldraht, dann her mit dem Schmerzensgeld.
    Schön langsam homs wirklich an Poscha!!!
    Nur ja keine Selbstverantwortung übernehmen es ist immer der andere schuld, und der soll blechen was das Zeug hält.
    Es sind offensichtlich noch viel zu wenige Verbots- u. Warntafeln aufgestellt.
    Wir sind noch viel zu wenig reguliert, und es braucht noch viel mehr Beamte um diese
    Dummheiten in Gesetzestexte umzuwandeln und zu vollziehen.
    Warum gilt ein einfaches " Betreten auf eigene Gefahr " nicht mehr?
    Siehe oben...

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  • slunecka
    hat ein Thema erstellt Stacheldraht im Wald.

    Stacheldraht im Wald

    Ein interessantes Gerichtsurteil findet sich heute im Rechtspanorama der Presse:


    Gericht lässt Wanderer nicht im Wald stehen

    29.01.2012 | 18:18 | PHILIPP AICHINGER (Die Presse)

    Wer im Wald spazieren geht, handelt laut Gesetz auf eigene Gefahr. Doch das Höchstgericht kommt nun den Wanderern entgegen: So muss man sich nicht bieten lassen, dass sich ein Stacheldraht unter Sträuchern verbirgt.

    Wien. Selbst in der vermeintlich unbeschwerten Natur können böse Überraschungen lauern: Das, was ein Wanderer für einen Brombeerstrauch hielt, entpuppte sich nämlich als Stacheldraht. Der Mann, der mit seiner Frau auf einem Waldhang spazieren ging, war hängen geblieben. Da der Wandersmann aber meinte, sich an einem Strauch verfangen zu haben, zog er sein linkes Bein einfach stärker an. Erst als er danach gen Boden sah, stellte er fest, was passiert war. Der verrostete Stacheldraht hatte sich an der Vorderseite oberhalb des Rists in sein Bein gebohrt.

    Hinter dem Unglück stecken spannende rechtliche Fragen. Denn laut dem Forstgesetz darf zwar jeder den Wald betreten. Man muss aber selbst auf alle Gefahren achten, die im Wald typischerweise lauern. Der Mann ging trotzdem vor Gericht. Denn der Stacheldraht war zwischen Sträuchern versteckt gewesen, zog sich aber über den gesamten Waldhang. Hinweistafeln darauf fehlten. Der verletzte Mann forderte Schmerzengeld von den Österreichischen Bundesforsten, die für die Republik das Gebiet betreuen. Zudem forderte er Ersatz für alle künftigen Schäden: Denn er sei nun voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig.

    Der für die Gegend zuständige und im Sold der Bundesforste stehende Förster wusste selbst nichts vom Stacheldraht. Dieser war in der 1970er-Jahren von einer Weidegenossenschaft errichtet worden, um Vieh vom Jungwald fernzuhalten. Grundsätzlich stellen in solchen Fällen die Bundesforste das Material zur Verfügung, und die Bauern, die ihr Vieh austreiben, errichten die Zäune. Im Idealfall werden solche Zäune nach drei bis fünf Jahren wieder entfernt, längstens aber nach zehn Jahren. Die Entfernung nahmen in der Vergangenheit in manchen Fällen die Bundesforste, in anderen die Weidegenossenschaften vor. Jedes Jahr geben Vertreter der Bundesforste bei einer Versammlung der Weidegenossenschaften bekannt, welche Flächen noch eingezäunt bleiben müssen und welche nicht. Ob die Zäune entfernt werden, wird aber nicht kontrolliert. Denn, so die Argumentation, ein Zaun könne auch stehen bleiben, wenn der Wald schon kräftig genug ist.

    Gehört der Zaun zum Wald?

    Das Landesgericht Salzburg wies die Klage ab. Es würde die Pflichten des Waldhalters überspannen, wenn man hier eine Haftung verlangt. Denn laut §176 Forstgesetz muss jeder, der sich abseits der öffentliche Wege in den Wald begibt, „auf alle ihm durch den Wald, im besonderen auch durch die Waldbewirtschaftung drohenden Gefahren achten“. Und ein Weidezaun gehöre zum „Zustand des Waldes“, befand das Gericht. Das Oberlandesgericht Linz entschied in zweiter Instanz ebenfalls gegen den verletzten Mann. Der Stacheldraht sei mit Sträuchern überwuchert gewesen und am Boden gelegen. Damit sei er dem Waldboden zuzurechnen und somit eine Gefahr, auf die jeder achten müsse.

    Der Wandersmann machte sich nun auf den Weg zum Obersten Gerichtshof (OGH) – und dieser drehte das Urteil um. Der Stacheldraht könne „nicht mit der natürlichen Beschaffenheit des Waldbodens“ gleichgesetzt werden. Er stelle, da er bedeckt und am Boden war, eine unsichtbare, künstlich geschaffene Gefahrenquelle dar. Und diese musste den Repräsentanten der Bundesforste bekannt sein, meinten die Höchstrichter. Schließlich hätten sie einst von den Weidegenossenschaften gefordert, dass der Zaun aufgestellt wird. Zudem sei es für „jedermann einsichtig“, dass der Zaun im Laufe der Jahre einsinke und überwuchert werde. Die Bundesforste hätten dafür sorgen sollen, dass der Zaun von jemandem entfernt werde – so wie das in anderen Gebieten auch geschehe. Da dies nicht der Fall war, haften sie für Schäden, die durch den nicht entfernten Zaun entstehen (7Ob171/11i). Für den aktuellen Fall gibt es aber noch kein endgültiges Urteil. Denn nun muss etwa noch geklärt werden, ob der Wanderer mitschuld am Unfall ist, zumal er das Bein ungeschickt aus dem vermeintlichen Brombeerstrauch herausziehen wollte.

    Unsichere Rechtslage geklärt

    Ein Sprecher der Bundesforste betonte im Gespräch mit der „Presse“ jedenfalls, dass man die Sicht des OGH „nachvollziehen kann“: Es habe im Unternehmen ohnedies immer den Grundsatz gegeben, dass man nichts im Wald zurücklassen wolle. Einen Fall wie diesen gebe es nun zum ersten Mal. Man habe es wegen der unklaren Rechtslage aber auf einen Prozess ankommen lassen.

    ("Die Presse", Print-Ausgabe, 30.01.2012)



    http://diepresse.com/home/recht/rech...rom=newsletter

    LG
    der 31.12.
    Zuletzt geändert von Wolfgang A.; 30.01.2012, 17:25. Grund: gesamten Pressetext ins Posting gestellt
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