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Regelwerk für die Benutzung des Forums Gipfeltreffen

Alle Forumsuser/-innen sind aufgefordert, das Regelwerk zu lesen und sich daran zu halten!

1) Registrierung

Die Registrierung und Benutzung unserer Foren ist kostenlos. Es ist registrierten Teilnehmern/-innen (Usern/-innen) erlaubt, den Forums-Account bis auf Widerruf im Rahmen der vorgegebenen, jederzeit änderbaren Forumsregeln für private Zwecke zu nutzen. Ein späteres Löschen des Forums-Accounts sowie der ins Forum eingebrachten Inhalte oder Bilder ist nicht möglich. Auf Wunsch des Benutzers kann der Account stillgelegt werden. Der Benutzername kann dann von niemandem mehr benützt werden und wird vor Missbrauch geschützt.

2) Hausrecht

Die Forenbetreiber legen Wert auf die Tatsache, dass alle User/-innen Gast in diesem Forum sind und die Betreiber als Gastgeber bei Bedarf ihr Hausrecht jederzeit ausüben können und auch werden. User, die sich überwiegend darauf beschränken zu provozieren, werden ausgeschlossen.

3) Haftung

Die von Usern/-innen verfassten Beiträge stellen ausschließlich die persönliche, subjektive Meinung des Verfassers dar, und keinesfalls die Meinung der Betreiber und Moderatoren dieses Forums. Die Forenbetreiber übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der ausgetauschten Informationen.

4) Umgangston

Die Forenbetreiber erwarten von allen Usern/-innen, sich an die Netiquette zu halten. Auf einen wertschätzenden, höflichen Umgangston wird Wert gelegt.

5) Thementreue

Die Forenbetreiber legen großen Wert auf Thementreue der Beiträge und Übersichtlichkeit von Threads, um den Informationsgehalt des Forums möglichst hoch zu halten. Überschneidungen der Inhalte verschiedener Threads sind zu vermeiden.

6) Verboten ist/sind:

- Beleidigungen, Sticheleien und Provokationen (auch per PN);
- Politische oder religiöse Themen;
- Rechtswidrige Inhalte (unter anderem rechtsradikale oder pornografische Inhalte, Hackinganleitungen, Verstöße gegen das Urheberrecht) sowie das Verlinken zu Seiten mit solchen Inhalten;
- Die Verwendung von fremdem Bildmaterial, Kartenausschnitten und Topos ohne Zustimmung des Autors;
- Die Veröffentlichung von persönlichen Nachrichten (PN), E-Mails oder dergleichen ohne Zustimmung des Verfassers;
- Das Aufdecken der Identität oder die Preisgabe persönlicher Daten eines Users/Moderators/Administrators;
- Werbung für konkurrenzierende Plattformen;
- Das Führen von Doppel- oder Mehrfachaccounts;

7) Moderation:

Die Moderatoren/Administratoren werden von den Forenbetreibern bzw. ihren Vertretern ernannt.
Sie sind von den Forenbetreibern verpflichtet, für die Einhaltung der Regeln zu sorgen und somit ermächtigt, die von Usern/-innen bereit gestellten Inhalte (Texte, Anhänge und Verlinkungen) daraufhin zu prüfen und im Bedarfsfall zu bearbeiten, verschieben, zu löschen oder Themen zu schließen. Im Falle der Löschung von Beiträgen können auch jene Beiträge anderer User ganz oder teilweise entfernt werden, die auf einen gelöschten Beitrag Bezug nehmen.

Änderungen von Beiträgen werden - soweit irgend möglich – unter Angabe des Änderungsgrundes gekennzeichnet. Eingriffe, die den Sinn eines Beitrags verändern, werden nicht vorgenommen. Für die geänderten Teile eines Beitrags haftet der ursprüngliche Ersteller nicht.

Wer etwas gegen das aktive Handeln der Moderatoren/-innen vorzubringen hat, kann dies sachlich, mit konkretem Bezug und zeitnah (innerhalb von 6 Wochen ab Anlass) im Unterforum "Zum Forum/Moderation..." darlegen. In allen anderen Foren werden solche Postings im Sinne der Thementreue der Beiträge kommentarlos gelöscht. Bloßes „Mod-Bashing“ führt zu einer sofortigen Sperre.

Das Unterlaufen von Handlungen und Maßnahmen der Moderatoren ist nicht zulässig. Darunter fällt auch das Fortführen des Themas eines geschlossenen oder gelöschten Threads in einem neuen gleichartigen oder ähnlichen Thread. Ergänzungen und Hinweise von Moderatoren und Administratoren dürfen von Usern in deren Beiträgen nicht verändert oder gelöscht werden.

8) Profil/Signatur

Ein übermäßiges Ausnutzen der Signatur ist unerwünscht. Diese sollte vor allem eine maßvolle Größe haben. Nicht mit der Forumsleitung abgesprochene Werbung (für kommerzielle Angebote), Beleidigungen oder Anspielungen in der Signatur oder dem Profiltext werden nicht toleriert.

9) Werbung

Kommerzielle Werbung im Forum Gipfeltreffen ist kostenpflichtig (siehe Unterforum Werbung). Werbepostings müssten vor Platzierung mit der Forumsleitung vereinbart werden.

10) Gemeinschaftstouren/Bazar

Die Forenbetreiber stellen die Foren "Forum für Gemeinschaftstouren" und " Bazar" ausschließlich für private Kontaktzwecke zur Verfügung und gehen damit keinerlei Verpflichtungen oder Haftungen ein! Alle Kontakte in diesen Foren laufen ausschließlich zwischen den Usern/-innen und auf Basis des gegenseitigen Vertrauens. Bei nachweislichen Betrugsfällen stellen die Forenbetreiber alle vorhandenen Informationen zur Verfügung, um eine straf- und zivilrechtliche Verfolgung zu ermöglichen.

11) Regelwidriges Verhalten

User/-innen, die sich regelwidrig verhalten, werden per PN verwarnt und/oder gesperrt. Art und Dauer der Maßnahme richten sich nach der Schwere und der Häufigkeit der Regelübertretung/en. Die betroffenen User/-innen werden darüber per Mail informiert. Ein Posten unter einer anderen Registrierung in der Zeit der Accountsperre ist verboten und zieht automatisch eine Verlängerung der Sperre nach sich.

Wer gegen geltendes Recht verstößt, wird im Ernstfall von uns zur Anzeige gebracht.

12) Information

Die Forumsbetreiber behalten sich das Recht vor,
- alle registrierten User/-innen in unregelmäßigen Abständen über Themen rund um das Bergsteigen, alpiner Sicherheit, Risikomanagement und Weiterbildung per Mail zu informieren und
- dieses Regelwerk jederzeit abzuändern.

13) Nutzung von hochgeladenen Anhängen

Die User/-innen stellen den Forenbetreibern die eingestellten Bilder sowie sonstige Anhänge zur Nutzung im Forum zur Verfügung. Eine darüber hinaus gehende Nutzung der eingestellten Bilder und sonstigen Anhänge durch die Forenbetreiber erfolgt nicht.
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Urteile: Pistenfahrzeuge auf der Skipiste

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  • Urteile: Pistenfahrzeuge auf der Skipiste

    Die Pistenraupe darf nur selten raus

    Liftbetreiber riskieren eine Haftung, wenn sie die Piste präparieren, während Leute fahren.


    Wien. Ein Skifahrer war über eine unübersichtliche Kante gesprungen und mit einem vom Betriebsleiter der Liftgesellschaft gelenkten Skidoo kollidiert. Das Erstgericht hatte die Schmerzengeldforderungen des zum Unfallzeitpunkt 15-jährigen Skifahrers wegen Verletzung des Gebots „Fahren auf Sicht“ abgewiesen, der Oberste Gerichtshof (OGH) lastete dem Betriebsleiter aber ein Drittel Mitverschulden an, weil er angegeben hatte, dass er „mit seiner Runde eigentlich fertig“ gewesen war (2 Ob 154/15h).

    Die Reaktionen der Leser auf diese in der „Presse“ vom 21. Dezember veröffentlichte Entscheidung waren kritisch. Eine Überprüfung der hierzu ergangenen Judikatur ergibt allerdings, dass dieses Thema keineswegs neu ist und, soweit überblickbar, seit 1986 so entschieden wird. Tenor der Entscheidungen ist, dass Liftgesellschaften Fahrten mit Pistengeräten vor Betriebsschluss nur in Ausnahmefällen, und zwar für Rettungseinsätze und für unaufschiebbare Arbeiten an der Skipiste, durchführen sollen. Dazu kommt noch, dass die Seilbahngesellschaften selbst anlässlich eines Rechtssymposiums an ihre Mitglieder die „Empfehlung“ abgegeben hatten, die Benützung von Pistengeräten während des Pistenbetriebs (gemeint Liftbetriebs) nach Möglichkeit zu vermeiden (OGH 27. 1. 2011, 2 Ob 30/10s).


    Urteile zeigen klare Tendenz

    Im Folgenden seien von elf einschlägigen Entscheidungen vier kurz beschrieben.
    • Mit der ersten Entscheidung (1 Ob 582/86) hatte der OGH bereits 1986 dem Fahrer einer Pistenraupe gegenüber einem Skifahrer, der mit mehr als 50 km/h über eine (unübersichtliche) Kuppe gesprungen und mit der Pistenraupe kollidiert war, ein gleichteiliges Verschulden angelastet. Die Argumentation der beklagten Liftgesellschaft, Grund der Fahrt mit dem Pistengerät sei es gewesen, die Piste zu präparieren, hat die Betriebsgesellschaft und den Fahrer der Pistenraupe nicht entlasten können. Der Fahrer hätte bei Wahl einer anderen Fahrlinie und durch Sicherung der Strecke mithilfe des mitfahrenden Monteurs als Warnposten den Unfall verhindern können. Die vom Erstgericht abgewiesenen Ansprüche des Skifahrers waren vom Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht schon mit einem Drittel und der Begründung einer dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) nahe kommenden Gefährdungshaftung zugesprochen worden. Der OGH erhöhte den Mitverschuldensanteil der Liftbetriebsgesellschaft und des Fahrers auf die Hälfte und begründete dies mit den die Liftbetreiber treffenden Verkehrssicherungspflichten auf der Grundlage des unstrittig bestehenden Beförderungsvertrags durch Ankauf einer Liftkarte.
    • In der Entscheidung 2 Ob 113/09w bestätigte der OGH sogar eine Verschuldensteilung von 3:1 zulasten des Skidoofahrers der Liftgesellschaft, der mit einer trainierenden Skilehrerin außerhalb der Liftbetriebszeiten kollidiert war: Der Skidoofahrer hätte aufgrund der Vereinbarung der Skischule mit der Liftgesellschaft über die Abhaltung von Trainingsfahrten der Skilehrer außerhalb der Betriebszeiten mit der entgegenkommenden Skilehrerin rechnen müssen.
    • In der Entscheidung 9 Ob 80/04m vom 6. 4. 2005 gelangte der OGH zu einem Alleinverschulden der Liftgesellschaft, da diese ein Pistengerät in einem Zufahrtsweg zu einer Seilbahnstation an einer Engstelle abgestellt und den Warnposten nicht entsprechend vor dem Pistengerät aufgestellt hatte. Die klagende Skifahrerin konnte zwar noch vor dem Gerät anhalten, eine nachfolgende Skifahrerin fuhr aber auf Erstere auf und verletzte diese erheblich. Die Haftung der Liftgesellschaft ergibt sich aus dem ungesicherten Abstellen des Pistengeräts an einer Engstelle, wobei damit zu rechnen war, dass dort für nachkommende Skifahrer ein (gefährliches) Hindernis entsteht.
    • In der bis heute gültigen Leitentscheidung 2 Ob 30/10s, 27. 1. 2011, der eine Kollision eines Skifahrers nach Sprung über eine Kante und anschließender Flugphase von zwölf Metern (!) bis zur Kollision mit dem Pistengerät zugrunde liegt, hat sich der OGH sehr eingehend mit allen rechtlichen Aspekten der Haftungsgrundlagen auseinandergesetzt.

    Der Auftrag der Liftgesellschaft an den Fahrer des Pistengeräts, Schneestangen und Tische von der Skipiste zu entfernen, ist nach Ansicht des OGH kein ausreichender Grund, eine Abfahrt während der Betriebszeit der Lifte mit einem Pistengerät zu befahren. Weiters fehlten im Bereich der Kuppe entsprechende Warnhinweise (Warntafel oder Sicherungsposten). Die vom Berufungsgericht angenommene Haftung nach den Grundsätzen des EKHG „könnten dahinstehen“, da aufgrund des feststehenden Sachverhalts ausreichende Grundlagen vorliegen. Auch in diesem Fall wurde die Haftung mit den Verkehrssicherungspflichten des Liftbetreibers aus dem Beförderungsvertrag begründet, der durch den Kauf der Liftkarte abgeschlossen worden war. Daraus folgt auch die Pflicht der Liftbetriebsgesellschaften, gefährliche Geräte wie Pistengeräte während der Liftbetriebszeiten nicht einzusetzen. Die Verschuldensteilung wurde mit 2:1 zulasten des Skifahrers vorgenommen.


    Zumindest Mitverschulden

    Daher müssen Liftbetreiber auch in Zukunft bei Einsatz von Pistengeräten während der Liftbetriebszeiten damit rechnen, bei Kollision mit Skifahrern ein Mitverschulden zu verantworten, sofern der Einsatz nicht unmittelbar zur Rettung von Menschen oder zur Sanierung der Piste dient. Bemerkenswert ist, dass für Skifahrer das Prinzip „Fahren auf Sicht“ durch die Verkehrssicherungspflichten der Liftbetreiber zwar nicht außer Kraft gesetzt, aber durch die Verschuldensteilung doch erheblich relativiert wird.


    http://diepresse.com/home/recht/rech...rom=newsletter

    Aus der Presse-Newsletter

    LG
    der 31.12.
    Zuletzt geändert von Ansahias; 11.01.2016, 18:22. Grund: Gesamten Pressetext eingefügt
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