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Regelwerk für die Benutzung des Forums Gipfeltreffen

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Begeh und Befahrverbot von Wiesen

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  • Begeh und Befahrverbot von Wiesen

    Wer kann mirRechtsdauskunft geben?
    Darf ein Grundbesitzer einen Wiesenhang mit einemHinweissschild
    Begehen und Befahren des Grundstückes verboten sperren
    bzw. eine Begeh-und Befahrgebühr einheben.

    Wenn ich trotzdem fahre mit welcher Strafe muss ich rechnen
    bzw.welches Gesetz istdafür bindend

    .
    bg
    Rudi

  • #2
    AW: Begeh und Befahrverbot von Wiesen

    sicher darf er sein Grundstück beschildern und dir das verbieten
    Tust du es trotzdem, ist es eine Besitzstörung.
    I nix daham bliem!

    Kommentar


    • #3
      AW: Begeh und Befahrverbot von Wiesen

      Also sehr einfach ist es einmal wenn es sich um Wald handelt. Da gilt ja bekanntlich das Wegerecht aus den 70ern! Einzig Jungwaldzonen und forstliche Sperrgebiete können da ausgenommen werden.

      Aber zu deiner Frage bei Wiesen: Hier habe ich keine genau Kenntnis würde aber nach meinem Gefühl sagen, dass ein Grundbesitzer das Betreten, Befahren, etc. sehr wohl untersagen kann (würde sogar sagen, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden müsste, man demnach den grundbesitzer vorher fragen müsste!?). Ich schätze mal er kann dich auf Unterlassung klagen und er kann von dir den verursachten Flurschaden einfordern (bei Schnee dürfte der gering ausfallen *g*).

      Bin gespannt ob hier jemand genauer Bescheid weiß!!! Würd mich auch interessieren.


      Aber wenn Schnee liegt gehst du ja eigentlich nicht auf seiner Wiese sondern DARÜBER
      ----

      Kommentar


      • #4
        AW: Begeh und Befahrverbot von Wiesen
        • Verbot
        • Gebühr

        Beides ja, sonst wär Österreich eine Volksrepublik.

        Abgesehen von Servituten gibt es ein allg. "Betretungsrecht"
        im §33 Forstgesetz - das gilt allerdings nur für Wald.
        Das Einheben von Gebühren steht dem Eigentümer aber in jedem Fall zu.

        Die Besitzstörung kostet dich im günstigsten Fall ca. € 350 - wenn du sofort reumütig klein beigibst, nix angestellt hast usw. ..

        Vielleicht ist das etwas erhellend.
        Zuletzt geändert von pingus; 09.01.2008, 22:37. Grund: Besitzstörung hinzugefügt

        Kommentar


        • #5
          AW: Begeh und Befahrverbot von Wiesen

          Zitat von pingus Beitrag anzeigen
          [LIST]


          Vielleicht ist das etwas erhellend.
          Danke für den Link! Triffts ganz gut würd ich sagen!
          ----

          Kommentar


          • #6
            AW: Begeh und Befahrverbot von Wiesen

            Hallo,

            versetze dich einmal in die Lage des Grundstücksbesitzers.

            Würde dich es freuen, wenn einer mit seinen Geländewagen in deinen Wiesen umherkurvt.

            Ich würde alle Register der rechtlichen Seite ziehen.

            Besitzstörungsklage, Klage gegen Flurschaden, etc.

            Ich möchte nicht, dass jemand in meinen Wiesen fährt. Ist ja mein Eigentum.

            Gegen eine Durchwanderung der Wiesen hätte ich nichts dagegen.

            Wenn ich einen OFFROAD-PARK der Wiese einrichten möchte, kann ich sehr wohl Gebühren einheben. Bezüglich Gebührenabgabe, muß ich auch dann die Rechte und Pflichten
            einhalten.

            Auch wenn diese Grundstück nicht eingegrenzt ist.

            Ich glaube du verstehst mich jetzt, was ich meine.

            Grüße

            Christian

            Kommentar


            • #7
              AW: Begeh und Befahrverbot von Wiesen

              Zitat von Almi Beitrag anzeigen
              Hallo,

              versetze dich einmal in die Lage des Grundstücksbesitzers.

              Würde dich es freuen, wenn einer mit seinen Geländewagen in deinen Wiesen umherkurvt.

              Ich würde alle Register der rechtlichen Seite ziehen.

              Besitzstörungsklage, Klage gegen Flurschaden, etc.

              Ich möchte nicht, dass jemand in meinen Wiesen fährt. Ist ja mein Eigentum.

              Gegen eine Durchwanderung der Wiesen hätte ich nichts dagegen.

              Wenn ich einen OFFROAD-PARK der Wiese einrichten möchte, kann ich sehr wohl Gebühren einheben. Bezüglich Gebührenabgabe, muß ich auch dann die Rechte und Pflichten
              einhalten.

              Auch wenn diese Grundstück nicht eingegrenzt ist.

              Ich glaube du verstehst mich jetzt, was ich meine.

              Grüße

              Christian
              Wenn du das ernst meinst , sonst auch !
              Denke mal es ist das befahren mit Ski gemeint (nicht mitm Jeep), aber vielleicht hab ich ja das Taferl übersehen .
              ----

              Kommentar


              • #8
                AW: Begeh und Befahrverbot von Wiesen

                Zitat von Georg Schrutka Beitrag anzeigen
                Wenn du das ernst meinst , sonst auch !
                Denke mal es ist das befahren mit Ski gemeint (nicht mitm Jeep), aber vielleicht hab ich ja das Taferl übersehen .

                Hallo Georg,

                an die Ski habe ich nicht gedacht.

                War ja auch nicht in der Frage ersichtlich, mit welchem Gefährt er die Wiesen befahren will.

                Da hast du Recht.

                Gegen Ski hätte ich auch nichts dagegen.

                Ich denke da gleich oft an unseren Wagen und das ich schon erlebt habe.

                Grüße

                Christian

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                • #9
                  AW: Begeh und Befahrverbot von Wiesen

                  Ein anderes Beispiel das die "Wiesen"-thematik zwar nicht exakt trifft:
                  Meine Eltern wohnen am Rande eines Weinbaugebietes und durchqueren im Zuge von Spaziergängen auch mal den einen oder anderen Weingarten um von einem Weg zum anderen zu kommen (natürlich nur entlang der Gasse und ohne Schaden anzurichten).
                  Besonders zur Lese-Zeit kann das aber eine brisante Sache sein, da die Weinhaurer es da ganz besonders stört, d.h. man kann sich mitunter ganz schön was anhören wenn man erwischt wird.
                  Nun sind meine Eltern aber mit einem benachbarten Haurer befreundet und haben sich mal erkundigt wie´s tatsächlich aussieht.
                  Der Besitzer kann einem selbstverständlich das Betreten seines Grundes verbieten! Man braucht sich allerdings nur dann dran zu halten, wenn das Grundstück eingezäunt ist - ist keine Einzäunung vorhanden, hat man allein durch das Betreten keine rechtlichen Folgen zu befürchten (höchstens Schimpfer vom Besitzer)! Ein Schild alleine scheint also nicht zu reichen.
                  Ich nehm an, bei einer Wiese wird das nicht anders sein.

                  Habe hier allerdings nur wiedergegeben was ich gehört hab. Vielleicht gibt´s ja unter uns eine(n) Profi-Juristen/in, der/die die Sache mit aller Härte des Gesetzes und Paragraphen ganz eindeutig kommentieren kann, damit alle Zweifel ausgeräumt sind.
                  Zuletzt geändert von Markus S; 10.01.2008, 02:46.
                  LG, Markus

                  "Wer wenig hat ist arm - wer wenig braucht ist reich"
                  (Hélder Pessoa Câmara)

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                  • #10
                    AW: Begeh und Befahrverbot von Wiesen

                    Zitat von Markus S Beitrag anzeigen
                    Besonders zur Lese-Zeit kann das aber eine brisante Sache sein, da die Weinhaurer es da ganz besonders stört, d.h. man kann sich mitunter ganz schön was anhören wenn man erwischt wird.
                    Verständlich, schließlich liegt die Annahme nahe, dass man nicht der schönen Aussicht wegen sondern zum Traubennaschen durchgeht.
                    Ein Schild alleine scheint also nicht zu reichen.
                    Ich nehm an, bei einer Wiese wird das nicht anders sein.
                    Experte bin ich keiner, aber ich würde sagen, der Wille des Eigentümers, mich vom Betreten auszuschließen muss für mich eindeutig erkennbar sein. Ein Zaun ist wohl das deutlichste Zeichen, aber er kann freilich auch alle 5m ein Taferl anbringen. Hab aber auch schon eingezäunte Wiesen gesehen mit Gatter und Weg durch, wo an jedem Wiesenende steht "Betreten der Wiese verboten" - womit man zwar auf dem Weg durchgehen durfte, aber nicht in die Wiese latschen.

                    Kommentar


                    • #11
                      AW: Begeh und Befahrverbot von Wiesen

                      soweit ich meine infos bei juristen eingeholt habe (alles ohne garantie):

                      österreich:
                      - wald: immer und überall BEGEHBAR. (auch jungwald, fütterungsgebiet, forstarbeiten AUSSER es ist ausgeschildert mit GRUND, ZEITLICHEM GELTUNGSRAUM, VERANTWORTLICHEN und ggf. BEHÖRDE. noch nie habe ich ein korrekt ausgeschildertes verbot gesehen!) BEFAHREN (mit schi, fahrrad, auto) ist grundsätzlich VERBOTEN!
                      - wiesen, offene fluren (OHNE WOHNHÄUSER DRAUF): es scheint das zu gelten was Markus S sagt: zaun gilt, schild nicht. ein offenes türl reicht zum reingehen. eine rechtliche begründung habe ich dafür leider noch nicht gefunden.

                      deutschland:
                      - wald: begehbar (aber achtung bei naturschutzgebieten, da sind sie pingelig. rechtliche deckung: keine ahnung).
                      - wiesen: ebenfalls begehbar, sofern dort nix angebaut wird (also eher winter, denn alleine eine kleewiese zur futtergewinnung gilt schon als anbau

                      frankreich:
                      - wald und wiesen: hier läufts umgekehrt, es gelten die SCHILDER und nicht der zaun... deshalb hat man dort oft einen schilderwald neben der strasse ("chasse gardée", "propriété privée", "zone militaire",...)
                      servus, andré
                      http://www.carto.net/andre.mw/photos/places/

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                      • #12
                        AW: Begeh und Befahrverbot von Wiesen

                        Zitat von a666 Beitrag anzeigen

                        - wald: .....
                        BEFAHREN (mit schi, fahrrad, auto) ist grundsätzlich VERBOTEN!
                        Das halte ich für eine Falschinterpretation. Sonst könnten's uns (Skitourengeher) schon überall rausschmeißen aus dem Wald.
                        Mitglied der Wöthawara
                        Skylandair
                        Mut kann man nicht kaufen. Höchstens mit dem Leben bezahlen. (Skylandair)

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                        • #13
                          AW: Begeh und Befahrverbot von Wiesen

                          Das Ganze is do a Bärenfurzthema: im Winta schieb i die Autos da Tourengeher
                          zua und im Sommer kriagens was vom Jauchnfassl ob.
                          Und des ohne Rechtsschutz- weil an Bärenfurz interessiert ka Bezirksgericht!
                          ...bin schon weg!

                          Kommentar


                          • #14
                            AW: Begeh und Befahrverbot von Wiesen

                            Zitat von Skylandair Beitrag anzeigen
                            Das halte ich für eine Falschinterpretation. Sonst könnten's uns (Skitourengeher) schon überall rausschmeißen aus dem Wald.
                            im bundesforstgesetz ist ausdrücklich die rede von "erholunsgfunktion" und "beGEHEN". es gab schon urteile gegen schitourengeher, wurden auch in diesem forum dokumentiert.
                            servus, andré
                            http://www.carto.net/andre.mw/photos/places/

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                            • #15
                              AW: Begeh und Befahrverbot von Wiesen

                              Nachtrag: aus dem Forstgesetz §33

                              (3) ........
                              Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur
                              auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet


                              Das Abfahren mit Schiern im Wald ist also im ERLAUBT, mit den bekannten Einschränkungen.
                              Mitglied der Wöthawara
                              Skylandair
                              Mut kann man nicht kaufen. Höchstens mit dem Leben bezahlen. (Skylandair)

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