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Regelwerk für die Benutzung des Forums Gipfeltreffen

Alle Forumsuser/-innen sind aufgefordert, das Regelwerk zu lesen und sich daran zu halten!

1) Registrierung

Die Registrierung und Benutzung unserer Foren ist kostenlos. Es ist registrierten Teilnehmern/-innen (Usern/-innen) erlaubt, den Forums-Account bis auf Widerruf im Rahmen der vorgegebenen, jederzeit änderbaren Forumsregeln für private Zwecke zu nutzen. Ein späteres Löschen des Forums-Accounts sowie der ins Forum eingebrachten Inhalte oder Bilder ist nicht möglich. Auf Wunsch des Benutzers kann der Account stillgelegt werden. Der Benutzername kann dann von niemandem mehr benützt werden und wird vor Missbrauch geschützt.

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Die Forenbetreiber legen Wert auf die Tatsache, dass alle User/-innen Gast in diesem Forum sind und die Betreiber als Gastgeber bei Bedarf ihr Hausrecht jederzeit ausüben können und auch werden. User, die sich überwiegend darauf beschränken zu provozieren, werden ausgeschlossen.

3) Haftung

Die von Usern/-innen verfassten Beiträge stellen ausschließlich die persönliche, subjektive Meinung des Verfassers dar, und keinesfalls die Meinung der Betreiber und Moderatoren dieses Forums. Die Forenbetreiber übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der ausgetauschten Informationen.

4) Umgangston

Die Forenbetreiber erwarten von allen Usern/-innen, sich an die Netiquette zu halten. Auf einen wertschätzenden, höflichen Umgangston wird Wert gelegt.

5) Thementreue

Die Forenbetreiber legen großen Wert auf Thementreue der Beiträge und Übersichtlichkeit von Threads, um den Informationsgehalt des Forums möglichst hoch zu halten. Überschneidungen der Inhalte verschiedener Threads sind zu vermeiden.

6) Verboten ist/sind:

- Beleidigungen, Sticheleien und Provokationen (auch per PN);
- Politische oder religiöse Themen;
- Rechtswidrige Inhalte (unter anderem rechtsradikale oder pornografische Inhalte, Hackinganleitungen, Verstöße gegen das Urheberrecht) sowie das Verlinken zu Seiten mit solchen Inhalten;
- Die Verwendung von fremdem Bildmaterial, Kartenausschnitten und Topos ohne Zustimmung des Autors;
- Die Veröffentlichung von persönlichen Nachrichten (PN), E-Mails oder dergleichen ohne Zustimmung des Verfassers;
- Das Aufdecken der Identität oder die Preisgabe persönlicher Daten eines Users/Moderators/Administrators;
- Werbung für konkurrenzierende Plattformen;
- Das Führen von Doppel- oder Mehrfachaccounts;

7) Moderation:

Die Moderatoren/Administratoren werden von den Forenbetreibern bzw. ihren Vertretern ernannt.
Sie sind von den Forenbetreibern verpflichtet, für die Einhaltung der Regeln zu sorgen und somit ermächtigt, die von Usern/-innen bereit gestellten Inhalte (Texte, Anhänge und Verlinkungen) daraufhin zu prüfen und im Bedarfsfall zu bearbeiten, verschieben, zu löschen oder Themen zu schließen. Im Falle der Löschung von Beiträgen können auch jene Beiträge anderer User ganz oder teilweise entfernt werden, die auf einen gelöschten Beitrag Bezug nehmen.

Änderungen von Beiträgen werden - soweit irgend möglich – unter Angabe des Änderungsgrundes gekennzeichnet. Eingriffe, die den Sinn eines Beitrags verändern, werden nicht vorgenommen. Für die geänderten Teile eines Beitrags haftet der ursprüngliche Ersteller nicht.

Wer etwas gegen das aktive Handeln der Moderatoren/-innen vorzubringen hat, kann dies sachlich, mit konkretem Bezug und zeitnah (innerhalb von 6 Wochen ab Anlass) im Unterforum "Zum Forum/Moderation..." darlegen. In allen anderen Foren werden solche Postings im Sinne der Thementreue der Beiträge kommentarlos gelöscht. Bloßes „Mod-Bashing“ führt zu einer sofortigen Sperre.

Das Unterlaufen von Handlungen und Maßnahmen der Moderatoren ist nicht zulässig. Darunter fällt auch das Fortführen des Themas eines geschlossenen oder gelöschten Threads in einem neuen gleichartigen oder ähnlichen Thread. Ergänzungen und Hinweise von Moderatoren und Administratoren dürfen von Usern in deren Beiträgen nicht verändert oder gelöscht werden.

8) Profil/Signatur

Ein übermäßiges Ausnutzen der Signatur ist unerwünscht. Diese sollte vor allem eine maßvolle Größe haben. Nicht mit der Forumsleitung abgesprochene Werbung (für kommerzielle Angebote), Beleidigungen oder Anspielungen in der Signatur oder dem Profiltext werden nicht toleriert.

9) Werbung

Kommerzielle Werbung im Forum Gipfeltreffen ist kostenpflichtig (siehe Unterforum Werbung). Werbepostings müssten vor Platzierung mit der Forumsleitung vereinbart werden.

10) Gemeinschaftstouren/Bazar

Die Forenbetreiber stellen die Foren "Forum für Gemeinschaftstouren" und " Bazar" ausschließlich für private Kontaktzwecke zur Verfügung und gehen damit keinerlei Verpflichtungen oder Haftungen ein! Alle Kontakte in diesen Foren laufen ausschließlich zwischen den Usern/-innen und auf Basis des gegenseitigen Vertrauens. Bei nachweislichen Betrugsfällen stellen die Forenbetreiber alle vorhandenen Informationen zur Verfügung, um eine straf- und zivilrechtliche Verfolgung zu ermöglichen.

11) Regelwidriges Verhalten

User/-innen, die sich regelwidrig verhalten, werden per PN verwarnt und/oder gesperrt. Art und Dauer der Maßnahme richten sich nach der Schwere und der Häufigkeit der Regelübertretung/en. Die betroffenen User/-innen werden darüber per Mail informiert. Ein Posten unter einer anderen Registrierung in der Zeit der Accountsperre ist verboten und zieht automatisch eine Verlängerung der Sperre nach sich.

Wer gegen geltendes Recht verstößt, wird im Ernstfall von uns zur Anzeige gebracht.

12) Information

Die Forumsbetreiber behalten sich das Recht vor,
- alle registrierten User/-innen in unregelmäßigen Abständen über Themen rund um das Bergsteigen, alpiner Sicherheit, Risikomanagement und Weiterbildung per Mail zu informieren und
- dieses Regelwerk jederzeit abzuändern.

13) Nutzung von hochgeladenen Anhängen

Die User/-innen stellen den Forenbetreibern die eingestellten Bilder sowie sonstige Anhänge zur Nutzung im Forum zur Verfügung. Eine darüber hinaus gehende Nutzung der eingestellten Bilder und sonstigen Anhänge durch die Forenbetreiber erfolgt nicht.
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rechtliche Aspekte der Befahrung von Forststraßen

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  • #16
    AW: rechtliche Aspekte der Befahrung von Forststraßen

    Zitat von Marc74 Beitrag anzeigen
    ich nehme an, dass ähnliche Vorschriften in Österreich auch existieren
    So eine ähnliche Regelung gilt bei uns schon auch, ohne dass ich die Quelle benennen kann.
    Dennoch gibt es viele "illegale" Verbotstaferln ohne Hinweise. Und dieser Täuschungsversuch sollte unter Strafe stehen, mein ich.

    LG Michael
    Den Abstand zwischen Brett und Kopf nennt man geistigen Horizont

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    • #17
      AW: rechtliche Aspekte der Befahrung von Forststraßen

      Zitat von Wandersmann Beitrag anzeigen
      Warum verlangen oder stellen wir Schilder auf die keinen Sinn machen und fordern Strafen ein die nie vollzogen werden?
      Du hast da was missverstanden, glaube ich. Es geht um die Fälle, wo jemand eine Tafel aufstellt (zB "Jagdliches Sperrgebiet! Verlassen der markierten Wege verboten!") ohne dass es dafür eine Grundlage gibt, Motto: Versuchen wird man es ja noch dürfen. Wer sich in der Materie nicht gut auskennt, lässt sich, so die Hoffnung des Aufstellers, davon beinflussen, und wenn nicht: strafbar ist es (bisher) eben auch nicht.
      Everything will be good in the end. If it's not good, it's not the end.

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      • #18
        AW: rechtliche Aspekte der Befahrung von Forststraßen

        Zitat von FloImSchnee Beitrag anzeigen
        Die Tafeln braucht's nicht. Das Radln ist im Wald und am Berg abseits öffentlicher Straßen sowieso verboten, wenn's nicht explizit erlaubt ist. Somit ist es auch irrelevant, ob es "offizielle" Tafeln sind.
        Das kommt darauf an. [1] Wenn es ums Radfahren geht, hast Du idR Recht, einer solchen Tafel kommt oft nur deklarative Wirkung zu. Aber oftmals geht es ja darum, dass Rechte, die an sich zustehen, beschränkt werden sollen: "Das Verlassen der markierten Wanderwege ist verboten" ist so ein Klassiker -- kann aber, zB in einem Naturschutzgebiet, seine Richtigkeit haben.


        [1] Auch eine typische Juristenantwort SCNR
        Zuletzt geändert von ingmar; 11.09.2014, 19:50.
        Everything will be good in the end. If it's not good, it's not the end.

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        • #19
          AW: rechtliche Aspekte der Befahrung von Forststraßen

          Welchen "rechtlichen" Schluss ziehen wir aus folgender kuriosen Situation:
          Das Traunsteingebiet gilt ja als besonders radfahrerfeindlich.
          Jedoch - im Rindbachtal/Ebensee ist Radfahren gleich am Taleingang per Schild explizit erlaubt!
          Folgt man jedoch dieser erlaubten Radroute nur wenige hundert Meter, stößt man plötzlich auf ein allgemeines Fahrverbot. Fazit - auch kein Radeln erlaubt. Ignoriert man jedoch dieses Schild, findet man in der weiteren Folge aber die Beschilderung einer erlaubten Radroute...
          Schlussfolgerung: Alle weiteren Fahrverbotstafeln an Abzweigungen im folgenden Talverlauf sind definitiv nicht ernst zu nehmen - oder?

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          • #20
            AW: rechtliche Aspekte der Befahrung von Forststraßen

            tatsächlich sind Allgemeine Fahrverbote (die, da "allgemein" auch Radlfahrer meinen) auf beschilderten Radrouten, insbesondere MTB-Routen sehr beliebt und die Aufstellung wird, wie es scheint, als Kompromiss der Interessen von Touristikern und Wald- und Wiesenbesitzern gehandhabt.
            Da das am Land oftmals ein- und dieselben Personen sind, haben diese also die scheinbar rechtlich korrekte Möglichkeit den Radfahrern in ihrem Hotel die MTB-Freundlichkeit anzupreisen und sie aber im Wald mit entsicherter Waffe zu vertreiben.
            Leider gibt es in einem vergleichbaren Fall sogar eine "Recht"sprechung, die dem nötigenden Jäger eine gespaltene Persönlichkeit zubilligt.
            Die Frage, ob man dem amtlich anerkannten Schizophrenen nicht den Waffenbesitz untersagen müsste hat sich der Staatsanwalt bisher nicht gestellt.

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            • #21
              AW: rechtliche Aspekte der Befahrung von Forststraßen

              Zitat von Bassist Beitrag anzeigen
              Das stimmt so nicht. Eine unbefestigte Straße im Wald kann auch eine öffentliche Straße sein (unabhängig davon, wem sie gehört). Deswegen heißt es in den Strafbestimmungen des Forstgesetzes auch explezit:
              ......
              Das ist eindeutig.
              Danke für den Text!
              Könnte es aber auch der Fall sein, dass obwohl keine Verwaltungsübertretung begangen wird das Befahren aus einem anderen Titel trotzdem strafbar ist, zB wegen Besitzstörung? Oder ist das aneinander gekoppelt?

              Zitat von tauernfuchs Beitrag anzeigen
              Jedoch - im Rindbachtal/Ebensee ist Radfahren gleich am Taleingang per Schild explizit erlaubt!
              Folgt man jedoch dieser erlaubten Radroute nur wenige hundert Meter, stößt man plötzlich auf ein allgemeines Fahrverbot. Fazit - auch kein Radeln erlaubt. Ignoriert man jedoch dieses Schild, findet man in der weiteren Folge aber die Beschilderung einer erlaubten Radroute...
              Ja, solche Skurrilitäten gibt es auch bei uns: beschilderte Radroute Alpentour o.ä., gleich danach Fahrverbotstafel; oder Weg mit Fahrverbotstafel, fährt man aber die selbe Strecke in die Gegenrichtung findet man am Beginn eine Zusatztafel "ausgenommen Radfahrer".
              Zuletzt geändert von Mittagstein; 14.09.2014, 12:43.

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              • #22
                AW: rechtliche Aspekte der Befahrung von Forststraßen

                Hallo

                @ placeboi und Bassist

                Entschuldigt hat ein wenig gedauert da ich nicht immer am PC sitzt, aber hab soeben die Auskunft von der Rechtsabteilung des OEAMTC bekommen und die haben das Bestättigt, dass das Überholen von Lkw auf 2-spurigen Autobahnen in Österreich verboten ist. Wollte den Paragraphen noch, leider wurde die Leitung getrennt. Denke die werden mir keinen Blödsinn sagen, oder?

                LG Der Wandersmann

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                • #23
                  AW: rechtliche Aspekte der Befahrung von Forststraßen

                  Zitat von Wandersmann Beitrag anzeigen
                  Denke die werden mir keinen Blödsinn sagen, oder?
                  Servus!

                  Ich hab doch eh den Wortlaut des Gesetzes weiter oben zitiert - eindeutiger geht es nicht mehr.

                  Es kommt in den Sommerferien vor, dass auf einzelnen zweispurigen Autobahnabschnitten für LKW ein temporäres Überholverbot verordnet wird. Mehr nicht.

                  Wenn der ÖAMTC was anderes behauptet, sollen die Dir die Quelle nennen.

                  LG Michael
                  Den Abstand zwischen Brett und Kopf nennt man geistigen Horizont

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