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Regelwerk für die Benutzung des Forums Gipfeltreffen

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Das Unterlaufen von Handlungen und Maßnahmen der Moderatoren ist nicht zulässig. Darunter fällt auch das Fortführen des Themas eines geschlossenen oder gelöschten Threads in einem neuen gleichartigen oder ähnlichen Thread. Ergänzungen und Hinweise von Moderatoren und Administratoren dürfen von Usern in deren Beiträgen nicht verändert oder gelöscht werden.

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Wer gegen geltendes Recht verstößt, wird im Ernstfall von uns zur Anzeige gebracht.

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Die Forumsbetreiber behalten sich das Recht vor,
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rechtliche Aspekte der Befahrung von Forststraßen

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  • rechtliche Aspekte der Befahrung von Forststraßen

    Gibts eigentlich Schilder in der Art "Mountainbike-legaler Wald" oder "Mountainbiken erlaubt/willkommen" ?

  • #2
    AW: rechtliche Aspekte der Befahrung von Forststraßen

    Zitat von pingus Beitrag anzeigen
    Gibts eigentlich Schilder in der Art "Mountainbike-legaler Wald" oder "Mountainbiken erlaubt/willkommen" ?
    Ein einziges mal hab ich so etwas in der Art gesehen, nahe dem Thurnberger Stausee:

    ausnahme.jpg
    Zuletzt geändert von Bassist; 11.09.2014, 11:55. Grund: Titel korrigiert
    Den Abstand zwischen Brett und Kopf nennt man geistigen Horizont

    Kommentar


    • #3
      AW: rechtliche Aspekte der Befahrung von Forststraßen

      Zitat von pingus Beitrag anzeigen
      Gibts eigentlich Schilder in der Art "Mountainbike-legaler Wald" oder "Mountainbiken erlaubt/willkommen" ?
      hallo . Der Wildwuchs an Verbotsschildern nimmt immer groteskere Formen an. In manchen Waldabschnitten bei uns im SüdOsten gibt es schon mehr Verbotstafeln als Bäume.
      An die Juristen: Wie erkenne ich als Waldbesucher ob eine von irgendjemandem aufstellte Tafel (gibts in jedem Kopiershop zu kaufen) auch rechtskräftig ist ? Ich kann mir noch vorstellen dass eine Verbotstafel gleich nach einer öffentlichen Straße noch Gültigkeit hat, aber alle anderen mitten im Wald ? Jetzt mach ich mir selbst so eine Tafel und druck "Wildschutzgebiet, jagen verboten" drauf, hat auch keine Gültigkeit. Aber welche Tafeln gelten wirklich vor dem Gesetz ?
      Zuletzt geändert von Bassist; 11.09.2014, 11:56. Grund: Titel korrigiert
      [B] MENSCHEN, die die Berge lieben, widerspiegeln Sonnenlicht.
      Die anderen, die im Tal geblieben, verstehen ihre Sprache nicht![CENTER][/CENTER][/B]

      Kommentar


      • #4
        AW: rechtliche Aspekte der Befahrung von Forststraßen

        Zitat von alpinfredi Beitrag anzeigen
        An die Juristen: Wie erkenne ich als Waldbesucher ob eine von irgendjemandem aufstellte Tafel (gibts in jedem Kopiershop zu kaufen) auch rechtskräftig ist ?
        Die Tafeln braucht's nicht. Das Radln ist im Wald und am Berg abseits öffentlicher Straßen sowieso verboten, wenn's nicht explizit erlaubt ist.

        Somit ist es auch irrelevant, ob es "offizielle" Tafeln sind.
        Zuletzt geändert von Bassist; 11.09.2014, 11:57. Grund: Titel korrigiert

        Kommentar


        • #5
          AW: rechtliche Aspekte der Befahrung von Forststraßen

          Nur mal so als Unwissender eingewendet, betreffend öffentlicher Straßen:

          Wenn eine Forststraße am Berg raufgeht und diese von der Gemeinde verwaltet wird, ist sie dann eine öffentliche Straße, auch wenn ein Schranken vorhanden ist?

          Um eine Forststraße als private Straße erkennen zu können um das Fahren mit Rad auszuschließen, sollte dann diese Forststraße nicht als "Privatstraße" gekennzeichnet sein? Sonst weis man ja nicht ob man fahren darf oder ob einem eine Besitzstörungsklage erwarten kann.

          Ich fahre am Sonntag nach Neukirchen/Großvenediger und nehme mein Rad mit, ok, dort sind etliche MTB Strecken gekennzeichnet, aber wie schaut es generell aus?

          LG, Wolfgang
          Zuletzt geändert von Bassist; 11.09.2014, 11:58. Grund: Titel korrigiert

          Kommentar


          • #6
            AW: rechtliche Aspekte der Befahrung von Forststraßen

            Zitat von FloImSchnee Beitrag anzeigen
            Die Tafeln braucht's nicht. Das Radln ist im Wald und am Berg abseits öffentlicher Straßen sowieso verboten, wenn's nicht explizit erlaubt ist.
            Das stimmt so nicht. Eine unbefestigte Straße im Wald kann auch eine öffentliche Straße sein (unabhängig davon, wem sie gehört). Deswegen heißt es in den Strafbestimmungen des Forstgesetzes auch explezit:


            § 174.
            ......
            (3) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer .....

            b)unbefugt im Walde

            1. eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet,
            .......

            Diese Übertretungen sind in den Fällen
            .....
            2.
            der lit. b Z 1, 3 und 4 und der lit. d und e mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche,.......zu ahnden.


            Das ist eindeutig.

            LG Michael
            Zuletzt geändert von Bassist; 11.09.2014, 11:58. Grund: Titel korrigiert
            Den Abstand zwischen Brett und Kopf nennt man geistigen Horizont

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            • #7
              AW: rechtliche Aspekte der Befahrung von Forststraßen

              wer sich dabei unsicher ist: im jeweiligen gis des landes nachschauen.

              wenn eigene wegparzelle: wegparzelle anklicken, wenn EZ 50000, ists sicher öffentliches gut. das sind meist alte wege, die der gemeinde gehören, alte verbindungswege zu nachbargemeinden, höfen, kirchen etc, die nach dem neubau von straßen nun als forst- oder gar nur ziehwege genutzt werden, vielfach auch als wanderweg oder einfach in vergessenheit geraten und zuwachsen. eine hier vom grundeigentümer des die wegparzelle umschließenden waldgrundstücks aufgestellte fahrverbotstafel ist demgemäß keine rechtsgültige verordnung. das wäre so, wie wenn ein anrainer einer bundes/landesstraße ein fahrverbotsschild aufstellte... befugt wäre in diesem fall je nach grund eines fahrverbots die bh (in den meisten fällen) oder die gemeinde.

              forststraßen sind in den wenigsten fällen eigene wegparzellen, da sie zum wald gehören. zb im steirischen gis sind sie daher in diesen fällen, sofern überhaupt verzeichnet, nur als blaue linien zu erkennen.
              Zuletzt geändert von Bassist; 11.09.2014, 12:01. Grund: Titel korrigiert
              mei bier is net deppat! (e. sackbauer)

              bürstelt wird nur flüssiges

              Kommentar


              • #8
                AW: rechtliche Aspekte der Befahrung von Forststraßen

                Angesichts dessen, was da an Verbotstafeln in der Landschaft herumsteht, die häufig jemand davon abhalten sollen, etwas Erlaubtes zu tun, wäre es an der Zeit, dass die Anbringung von Verbotstafeln mit rechtswidrigem Inhalt unter Strafe gestellt wird.
                Schließlich ist es selbst mit guten rechtlichen Kenntnissen vor Ort oft nicht möglich fetszustellen, ob ein postuliertes Verbot auch rechtens ist - was sich so manch Eremit im Geiste zu nutzen macht.

                LG Michael
                Den Abstand zwischen Brett und Kopf nennt man geistigen Horizont

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                • #9
                  AW: rechtliche Aspekte der Befahrung von Forststraßen

                  Gedanken zum Bassist Beitrag!
                  Warum verlangen oder stellen wir Schilder auf die keinen Sinn machen und fordern Strafen ein die nie vollzogen werden???
                  Die ehemalige Verkehrsministerin Bures hat auch gesagt, LKW dürfen auf zweispurigen Autobahnen nicht mehr überholen, (das Gesetz gibt es!!!), aber wenn sie es machen werden sie auch nicht bestraft!
                  Grundsätzlich bin ich einem Wildwuchs von Tafeln, ob Verbots-, Gebots- oder sonstige Tafeln sind, ein entschiedener Gegner davon.
                  Also warum sollten wir den Wald Vertafeln?
                  Meiner Meinung nach würde genügen Privatweg oder Privatstraße. Wenn befahren werden darf mit dem Zusatz Befahren/begehen bis auf Widerruf! NUR WEGEN HAFTUNGSFRAGEN

                  Lg Der Wandersmann

                  Kommentar


                  • #10
                    AW: rechtliche Aspekte der Befahrung von Forststraßen

                    Zitat von Wandersmann Beitrag anzeigen
                    Die ehemalige Verkehrsministerin Bures hat auch gesagt, LKW dürfen auf zweispurigen Autobahnen nicht mehr überholen, (das Gesetz gibt es!!!),
                    Drei Rufzeichen können auch irren. Es ist für LKW in Ö verboten die linke Spur auf drei- oder vierspurigen Autobahnen zu benutzen.
                    "Glück, das kann schon sein: man hat es fast hinter sich und einen Schluck Wasser noch dazu." (Malte Roeper)

                    https://www.instagram.com/grandcapucin38/

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                    • #11
                      AW: rechtliche Aspekte der Befahrung von Forststraßen

                      @placeboi
                      Leider nicht ganz so.
                      Deffenetiv ist das Überholen von LKW auf Zweispurigen Autobahnen verboten. Gesetz ist mit 1.05.2014 in Kraft getreten!

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                      • #12
                        AW: rechtliche Aspekte der Befahrung von Forststraßen

                        Zitat von Wandersmann Beitrag anzeigen
                        @placeboi
                        Leider nicht ganz so.
                        Deffenetiv ist das Überholen von LKW auf Zweispurigen Autobahnen verboten. Gesetz ist mit 1.05.2014 in Kraft getreten!
                        Dann verlinke bitte den Gesetzestext.
                        "Glück, das kann schon sein: man hat es fast hinter sich und einen Schluck Wasser noch dazu." (Malte Roeper)

                        https://www.instagram.com/grandcapucin38/

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                        • #13
                          AW: rechtliche Aspekte der Befahrung von Forststraßen

                          zum Thema Schild ein kleiner (deutscher) Hinweis

                          bei uns folgt aus dem Rechtstaatsprinzip nach Art. 20 GG, dass zumindest jedes Verbot der Nennung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf

                          also:

                          "Baden verboten / Der Bürgermeister" reicht nicht, da nach den gängigen Wassergesetzen der Bundesrepublik in allen Gewässern jedenfalls erster und zweiter Ordnung gebadet werden darf

                          ich nehme an, dass ähnliche Vorschriften in Österreich auch existieren und dann auch auf Forststraßen übertragen werden können

                          Ausnahmen von der Voraussetzung, die Ermächtigungsgrundlage nennen zu müssen, gelten dann, wenn ein Schild, welches sich wiederum aus dem entsprechenden Gesetz ergibt ( Vorfahrt achten, Halteverbot usw.)
                          www.kfc-online.de

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                          • #14
                            AW: rechtliche Aspekte der Befahrung von Forststraßen

                            Zitat von placeboi Beitrag anzeigen
                            Dann verlinke bitte den Gesetzestext.
                            Das wird ihm nicht gelingen, weils diesen Gesetzestext nicht gibt.

                            Aber das gibt es: Guckst du hier.gif
                            Den Abstand zwischen Brett und Kopf nennt man geistigen Horizont

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                            • #15
                              AW: rechtliche Aspekte der Befahrung von Forststraßen

                              Zitat von Bassist Beitrag anzeigen
                              Das wird ihm nicht gelingen, weils diesen Gesetzestext nicht gibt.
                              Weiß ich doch.
                              "Glück, das kann schon sein: man hat es fast hinter sich und einen Schluck Wasser noch dazu." (Malte Roeper)

                              https://www.instagram.com/grandcapucin38/

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