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Hilfe zum Erstellen von Tourenberichten

Immer wieder haben einige User Probleme beim Erstellen eines Tourenberichtes, insbesondere beim Hochladen und Einfügen von Bildern.
Ihnen soll die folgende kleine Anleitung ein wenig Hilfe geben, wie ein Tourenbericht ganz kurz und schmerzlos erstellt werden kann

In sechs einfachen Schritten kann ein neuer Bericht leicht erstellt werden:

1. Bilder zum Bericht aussuchen
2. Bilder verkleinern
3. Im Forum "Toureninfo & Verhältnisse" das passende Unterforum auswählen
4. Bilder hochladen
5. Die Bilder mit dem Text ergänzen
6. Fertigstellen/Kontrollieren des Berichtes und Veröffentlichen



Im Folgenden werden die einzelnen Schritte ausführlich erklärt:

1. Bilder zum Bericht aussuchen
Möglichst aussagekräftige Fotos wählen, die auch die Route und wesentliche Details darstellen.
Gegen einzelne "schöne" Landschafts- und Blumenbilder ist natürlich nichts einzuwenden ...


2. Bilder verkleinern
Bewährt hat sich ein Format mit der längeren Bildkante 900 Pixel.
Damit läßt sich bei Speicherung als JPEG eine recht ordentliche Bildqualität erzielen, bei Photoshop etwa abhängig vom Sujet 80/100.


3. Im Forum "Toureninfo & Verhältnisse" das passende Unterforum auswählen
z.B. "Wanderungen und Bergtouren" - "Steiermark"
+Neues Thema wählen

Titel etwa nach dem Schema
Gipfel (Höhenangabe), Anstiegsroute, Gebirgsgruppe (ostalpin nach AVE)

Möglichst bis zu 5 aussagekräftige Stichworte vergeben.

Zum Bilderhochladen weiter mit der "Büroklammer".


4. Bilder hochladen
Möglichst bitte NUR so:
a) "Büroklammer"
b) "Anhänge hochladen"


4.1 Bilder auswählen
Abhängig vom eigenen Rechner/Betriebssystem.
Maximal 15 Bilder pro Posting sind derzeit zulässig, eine größere Bilderanzahl erfordert Folgepostings (Antworten).
(Bewährt hat sich auch, 1-2 Bilder weniger hochzuladen, um für spätere Ergänzungen eine kleine Reserve zu haben.)

4.2 Liste der hochgeladenen Anhänge
Die Auflistung ist leider nicht chronologisch nach Bildbezeichnung geordnet.

Im Textfeld die gewünschte Einfügeposition mit dem Cursor markieren,
bzw. die gelisteten Bilder in der gewünschten Reihenfolge einzeln als "Vollbild" oder "Miniaturansicht" platzieren.
Eine oder mehrere Leerzeilen zwischen den Bildern erleichtern später das Einfügen von Text.


5. Die Bilder mit dem Text ergänzen
Die Bilder sind nun in der richtigen Reihenfolge im Textfenster positioniert.
Ich bevorzuge im ersten Schritt die Positionierung als "Miniaturansicht".
Das erleichtert beim Texteinfügen die Übersicht.
Muß aber nicht sein, natürlich lassen sich die Bilder auch gleich als Vollbild (also in der hochgeladenen Größe) platzieren.

5.1 Text
Jetzt kann der Text ergänzt werden.
Möglichst über dem Foto - ich finde das übersichtlicher ...
Der Text kann natürlich auch vorher erfaßt werden und anschließend einkopiert werden.

5.2 Bildgröße ändern
Wurden die Bilder vorerst als "Miniaturansicht" platziert, können sie einfach auf das finale Darstellungsformat skaliert werden:
a) Doppelklick auf die "Miniaturansicht" öffnet ein Pop-Up-Fenster
b) unter "Größe" idR "Vollbild" wählen
c) OK


6. Fertigstellen/Kontrollieren des Berichtes
Anschließend sollte der Bericht noch in der "Vorschau" kontrolliert werden.
In manchen Fällen muß zur Ansicht der "Vorschau" ziemlich weit nach unten gescrollt werden!

6.1 Veröffentlichen des Berichtes
Zum Schluß noch auf "Abschicken" klicken - und nach einer kurzen "Nachdenkpause" des Servers ist der Bericht online.



Nach dem ersten Durchlesen dieses Leitfadens mag das Erstellen eines Berichtes etwas kompliziert erscheinen - ist es aber nicht:
Viele Tourenberichte schreiben hilft sehr.

Die Reihenfolge der einzelnen Schritte ist nicht so starr wie es hier scheinen mag; natürlich kann auch zuerst der Text erstellt werden und die Bilder nachträglich eingefügt.

Änderungen am fertigen Bericht sind für den Ersteller 24 Stunden lang möglich, bei der Berichtigung später entdeckter Fehler hilft gerne ein zuständiger Moderator. Ebenso beim Verschieben eines Berichtes in das richtige Tourenforum.

Viel Freude bei euren Bergtouren UND dann beim Berichteschreiben,


P.S.: Diese Anleitung, ergänzt um verdeutlichende Screenshots, findet ihr auch unter http://www.gipfeltreffen.at/forum/gi...ourenberichten
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Regelwerk für die Benutzung des Forums Gipfeltreffen

Alle Forumsuser/-innen sind aufgefordert, das Regelwerk zu lesen und sich daran zu halten!

1) Registrierung

Die Registrierung und Benutzung unserer Foren ist kostenlos. Es ist registrierten Teilnehmern/-innen (Usern/-innen) erlaubt, den Forums-Account bis auf Widerruf im Rahmen der vorgegebenen, jederzeit änderbaren Forumsregeln für private Zwecke zu nutzen. Ein späteres Löschen des Forums-Accounts sowie der ins Forum eingebrachten Inhalte oder Bilder ist nicht möglich. Auf Wunsch des Benutzers kann der Account stillgelegt werden. Der Benutzername kann dann von niemandem mehr benützt werden und wird vor Missbrauch geschützt.

2) Hausrecht

Die Forenbetreiber legen Wert auf die Tatsache, dass alle User/-innen Gast in diesem Forum sind und die Betreiber als Gastgeber bei Bedarf ihr Hausrecht jederzeit ausüben können und auch werden. User, die sich überwiegend darauf beschränken zu provozieren, werden ausgeschlossen.

3) Haftung

Die von Usern/-innen verfassten Beiträge stellen ausschließlich die persönliche, subjektive Meinung des Verfassers dar, und keinesfalls die Meinung der Betreiber und Moderatoren dieses Forums. Die Forenbetreiber übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der ausgetauschten Informationen.

4) Umgangston

Die Forenbetreiber erwarten von allen Usern/-innen, sich an die Netiquette zu halten. Auf einen wertschätzenden, höflichen Umgangston wird Wert gelegt.

5) Thementreue

Die Forenbetreiber legen großen Wert auf Thementreue der Beiträge und Übersichtlichkeit von Threads, um den Informationsgehalt des Forums möglichst hoch zu halten. Überschneidungen der Inhalte verschiedener Threads sind zu vermeiden.

6) Verboten ist/sind:

- Beleidigungen, Sticheleien und Provokationen (auch per PN);
- Politische oder religiöse Themen;
- Rechtswidrige Inhalte (unter anderem rechtsradikale oder pornografische Inhalte, Hackinganleitungen, Verstöße gegen das Urheberrecht) sowie das Verlinken zu Seiten mit solchen Inhalten;
- Die Verwendung von fremdem Bildmaterial, Kartenausschnitten und Topos ohne Zustimmung des Autors;
- Die Veröffentlichung von persönlichen Nachrichten (PN), E-Mails oder dergleichen ohne Zustimmung des Verfassers;
- Das Aufdecken der Identität oder die Preisgabe persönlicher Daten eines Users/Moderators/Administrators;
- Werbung für konkurrenzierende Plattformen;
- Das Führen von Doppel- oder Mehrfachaccounts;

7) Moderation:

Die Moderatoren/Administratoren werden von den Forenbetreibern bzw. ihren Vertretern ernannt.
Sie sind von den Forenbetreibern verpflichtet, für die Einhaltung der Regeln zu sorgen und somit ermächtigt, die von Usern/-innen bereit gestellten Inhalte (Texte, Anhänge und Verlinkungen) daraufhin zu prüfen und im Bedarfsfall zu bearbeiten, verschieben, zu löschen oder Themen zu schließen. Im Falle der Löschung von Beiträgen können auch jene Beiträge anderer User ganz oder teilweise entfernt werden, die auf einen gelöschten Beitrag Bezug nehmen.

Änderungen von Beiträgen werden - soweit irgend möglich – unter Angabe des Änderungsgrundes gekennzeichnet. Eingriffe, die den Sinn eines Beitrags verändern, werden nicht vorgenommen. Für die geänderten Teile eines Beitrags haftet der ursprüngliche Ersteller nicht.

Wer etwas gegen das aktive Handeln der Moderatoren/-innen vorzubringen hat, kann dies sachlich, mit konkretem Bezug und zeitnah (innerhalb von 6 Wochen ab Anlass) im Unterforum "Zum Forum/Moderation..." darlegen. In allen anderen Foren werden solche Postings im Sinne der Thementreue der Beiträge kommentarlos gelöscht. Bloßes „Mod-Bashing“ führt zu einer sofortigen Sperre.

Das Unterlaufen von Handlungen und Maßnahmen der Moderatoren ist nicht zulässig. Darunter fällt auch das Fortführen des Themas eines geschlossenen oder gelöschten Threads in einem neuen gleichartigen oder ähnlichen Thread. Ergänzungen und Hinweise von Moderatoren und Administratoren dürfen von Usern in deren Beiträgen nicht verändert oder gelöscht werden.

8) Profil/Signatur

Ein übermäßiges Ausnutzen der Signatur ist unerwünscht. Diese sollte vor allem eine maßvolle Größe haben. Nicht mit der Forumsleitung abgesprochene Werbung (für kommerzielle Angebote), Beleidigungen oder Anspielungen in der Signatur oder dem Profiltext werden nicht toleriert.

9) Werbung

Kommerzielle Werbung im Forum Gipfeltreffen ist kostenpflichtig (siehe Unterforum Werbung). Werbepostings müssten vor Platzierung mit der Forumsleitung vereinbart werden.

10) Gemeinschaftstouren/Bazar

Die Forenbetreiber stellen die Foren "Forum für Gemeinschaftstouren" und " Bazar" ausschließlich für private Kontaktzwecke zur Verfügung und gehen damit keinerlei Verpflichtungen oder Haftungen ein! Alle Kontakte in diesen Foren laufen ausschließlich zwischen den Usern/-innen und auf Basis des gegenseitigen Vertrauens. Bei nachweislichen Betrugsfällen stellen die Forenbetreiber alle vorhandenen Informationen zur Verfügung, um eine straf- und zivilrechtliche Verfolgung zu ermöglichen.

11) Regelwidriges Verhalten

User/-innen, die sich regelwidrig verhalten, werden per PN verwarnt und/oder gesperrt. Art und Dauer der Maßnahme richten sich nach der Schwere und der Häufigkeit der Regelübertretung/en. Die betroffenen User/-innen werden darüber per Mail informiert. Ein Posten unter einer anderen Registrierung in der Zeit der Accountsperre ist verboten und zieht automatisch eine Verlängerung der Sperre nach sich.

Wer gegen geltendes Recht verstößt, wird im Ernstfall von uns zur Anzeige gebracht.

12) Information

Die Forumsbetreiber behalten sich das Recht vor,
- alle registrierten User/-innen in unregelmäßigen Abständen über Themen rund um das Bergsteigen, alpiner Sicherheit, Risikomanagement und Weiterbildung per Mail zu informieren und
- dieses Regelwerk jederzeit abzuändern.

13) Nutzung von hochgeladenen Anhängen

Die User/-innen stellen den Forenbetreibern die eingestellten Bilder sowie sonstige Anhänge zur Nutzung im Forum zur Verfügung. Eine darüber hinaus gehende Nutzung der eingestellten Bilder und sonstigen Anhänge durch die Forenbetreiber erfolgt nicht.
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Mountainbike: Rechtssicher durch Musterverträge

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  • Mountainbike: Rechtssicher durch Musterverträge

    Hallo,

    das sollte doch einen eigenen Beitrag bekommen:

    http://www.lk-kaernten.at/?+Mountain...C1720829%2C%2C

    (ganz unten kann man sich den Leitfaden "Mountainbike Leitfaden 2012" als PDF downloaden). Grundsätzlich geht es darum, eine "Kärntenweite Mountainbike-Haftpflichtversicherung" einzuführen und somit Rechtssicherheit zu schaffen. Dabei übernimmt das Land Kärnten für die ausgewiesenen Radfahrstrecke die Haftung für den Zustand des Weges und des angrenzenden Waldbestandes. Klartext: Das Land übernimmt die Funktion des Wegehalters.

    Ich sehe eben nur das Problem, dass sich die offiziellen MTB-Routen wahrscheinlich wieder ausschließlich auf gähnend langweilige Forststraßen-Autobahnen beschränken werden. Aber vielleicht auch nicht: Bei der einheitlichen Beschilderung der MTB-Strecken ist auch ein "Mountainbikeroute schwer" vorgesehen Naja, die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt. Schauen wir mal....

    mfg

  • #2
    AW: Mountainbike: Rechtssicher durch Musterverträge

    Zitat von trümmerberg Beitrag anzeigen
    "Mountainbikeroute schwer"
    schwer ist relativ, am anninger/nö gibts eine hinweistafel, wo ein waldweg als besonders schwierig bezeichnet wird und nur mit entsprechender schutzausrüstung befahren werden soll ( das einzige teilstück, welches nicht asphaltiert oder forststrassisiert ist).

    ich denke es wird das generelle problem nicht lösen. was ich noch imer nicht ganz verstehe, warum es nicht möglich ist, mtbler dem gemeinen wandersvolk gleichzustellen, wenns mich beim wandern auf die pfeifen haut , kann ( natürlich kann man alles) ja auch nicht immer wen verklagen usw usw. wobei wie schon wo anders tausendfach erwähnt, die haftungsfrage ist sicherlich nur ein vorgeschobener grund ....
    Nur wer erwachsen wird und ein Kind bleibt, ist
    ein Mensch (E. Kästner)

    Kommentar


    • #3
      AW: Mountainbike: Rechtssicher durch Musterverträge

      Zitat von lado Beitrag anzeigen
      wobei wie schon wo anders tausendfach erwähnt, die haftungsfrage ist sicherlich nur ein vorgeschobener grund ....
      Ist sie auch, aber ich habe das auch lange nicht gewußt.
      Denn aus dem Thread Gipfelkreuzklettern

      http://www.gipfeltreffen.at/showthre...ttern!!!/page5

      zitiere ich:


      Zitat von Bassist;761494Angeblich? Ist mir zur Meinungsbildung zu wenig. Der von Dir angesprochene "Forststraßenfall" wird von den grün Gejackten gerne als Killerargument verwendet. Aber stimmt das überhaupt? Im Gesetz steht dazu:


      § 1319a. (1) Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Ist der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen, so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen.



      Also beruhigt euch (oder besser den Jager, Besitzer….). Eine einfache Verbotstafel genügt und kein Biker kann den Forststraßenerhalter wegen eines durch Straßenschaden verursachten Sturzes für die Verletzungsfolgen haftbar machen… oder hat jemand je gehört, dass das tatsächlich passiert ist?

      Im Übrigen wünsche ich mir natürlich auch sehr, dass wir endlich unbehelligt auf Forststraßen biken können...

      LG

      Kommentar


      • #4
        AW: Mountainbike: Rechtssicher durch Musterverträge

        @tauernfuchs:
        Jo, genau so isses! Ich hab mir das vor Jahren ausgedruckt und mitgenommen (in der St. Eiermark). Bei einigen Begegnungen mit "Aufsehern", die üblicherweise mit dem Haftungsargument gekommen sind hab' ich dann meinen "Schwindelzettel" genommen und vorgelesen, wie die rechtliche Situation wirklich ist. Genutzt hats eh nix, aber die verdutzten Gesichter warens wert....

        LG
        Peter

        Übrigens, im Rechtsinformationssystem findet man solche Sachen kostenlos: RIS
        Und so schaut der Gesetzestext im Original aus:

        Abkürzung
        ABGB
        Index
        20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
        Text
        6a. durch einen Weg;

        § 1319a. (1) Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Ist der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen, so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen.

        (2) Ein Weg im Sinn des Abs. 1 ist eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehres benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist; zu einem Weg gehören auch die in seinem Zug befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen, wie besonders Brücken, Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Gräben und Pflanzungen. Ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist.

        (3) Ist der mangelhafte Zustand durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet worden, so haften auch sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

        Schlagworte
        Haftung des Wegehalters
        Die meisten verwechseln Dabeisein mit Erleben.
        Max Frisch

        Kommentar


        • #5
          AW: Mountainbike: Rechtssicher durch Musterverträge

          Hallo cyberpezzi,

          Ist nur bedingt richtig!

          Denn leider gibt es noch immer den Regressweg! Welchen mit 100%iger Sicherheit der Krankenanstaltenverbund, viele Jahre nach einem möglichen Unfall vom Strassenerhalter einfordert!
          Unabhängig davon ob dieser Unfall von dir zur Anzeige gebracht wurde, dies macht in den meisten Fällen das Krankenhaus selbst, ohne dein Wissen, oder aber die Polizei wenn Sie dich im Krankenhaus befragt!

          Nicht ärgern, nur wundern.
          Ciao neopren

          Kommentar


          • #6
            AW: Mountainbike: Rechtssicher durch Musterverträge

            Zitat von Neopren Beitrag anzeigen
            Hallo cyberpezzi,
            Unabhängig davon ob dieser Unfall von dir zur Anzeige gebracht wurde, dies macht in den meisten Fällen das Krankenhaus selbst, ohne dein Wissen, oder aber die Polizei wenn Sie dich im Krankenhaus befragt!
            Stimmt! Deshalb sagt man auch bei Bagatellunfaellen mit Spitalsbesuch "man ist selbst hingefallen, gestolpert" - nie einen Beteiligten und schon gar keine entgeltliche Tätigkeit oder irgendwelche Schuldensfrage aufwerfen. Sonst informieren die Krankenhäuser die Polizei, die daraufhin den Schuldigen ausfindig machen wollen.
            Man kann diesen Prozess dann nicht mehr stoppen.
            An und für sich ist ein solcher Vorgang in Ordnung, aber wenn bei Bagatellsachen die Polizei im Freundeskreis ermittelt ist es eigenartig.

            Kommentar


            • #7
              AW: Mountainbike: Rechtssicher durch Musterverträge

              Hallo,

              also im Mustervertrag

              http://www.lk-kaernten.at/?+Mountain...C%2Cc2V0PTI%3D

              (ganz unten) steht:

              Der Vertragspartner übernimmt hinsichtlich der freigegebenen Strecken für die Zwecke des Radfahrens die Funktion des Halters im Sinne des § 1319a ABGB.
              Für die Fahrradfahrenden ist der Wegehalter die Kommune oder der Tourismusverband. Die "eigentlichen Wegehalter" sind hier fein raus. Ich sehe ein ganz anderes Problem: Im Vertrag steht auch

              Es gilt die Straßenverkehrsordnung
              Stichwort "Gefährdungshaftung" und Unfälle mit schwächeren Verkehrsteilnehmer. Also die Haftung ohne Verschulden (Unfall der selbst bei vorsichtigster Fahrweise nicht vermeidbar war). Welcher motorisierte Verkehrsteilnehmer teilt sich den bitte freiwillig eine Forststraße mit dem schwächeren Verkehrsteilnehmer "Fahrrad"?

              Gruß, trümmerberg

              Kommentar


              • #8
                AW: Mountainbike: Rechtssicher durch Musterverträge

                Zitat von trümmerberg Beitrag anzeigen
                Stichwort "Gefährdungshaftung" und Unfälle mit schwächeren Verkehrsteilnehmer. Also die Haftung ohne Verschulden (Unfall der selbst bei vorsichtigster Fahrweise nicht vermeidbar war).
                Eine verschuldensunabhängige Haftung ist der StVO mW fremd. Vielleicht meinst Du ja das EKHG?
                Everything will be good in the end. If it's not good, it's not the end.

                Kommentar


                • #9
                  AW: Mountainbike: Rechtssicher durch Musterverträge

                  Zitat von ingmar Beitrag anzeigen
                  Eine verschuldensunabhängige Haftung ist der StVO mW fremd. Vielleicht meinst Du ja das EKHG?
                  Bist Du Dir da sicher? Kannst Du das bitte etwas ausführen!? Welche Risiken bestehen denn jetzt eigentlich noch für den Grundeigentümer/Weggenossenschaft? Im Abschnitt "Haftung" im Mustervertrag steht:

                  Haftung

                  5.1. Der Vertragspartner übernimmt hinsichtlich der freigegebenen Strecken für die Zwecke des
                  Radfahrens die Funktion des Halters im Sinne des § 1319a ABGB. Er ist damit berechtigt, die
                  freigegebenen Strecken erforderlichenfalls in einen für Radfahrer verkehrssicheren Zustand zu
                  versetzen und in diesem Zustand zu erhalten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die freigegebenen
                  Strecken regelmäßig auf Gefährdungen aus dem angrenzenden Bewuchs zu kontrollieren und
                  festgestellte Gefährdungen umgehend dem Grundeigentümer schriftlich zu melden. Bei Gefahr in
                  Verzug hat der Vertragspartner für entsprechende Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Sperren der Strecke
                  für das Radfahren) unverzüglich Sorge zu tragen.

                  5.2. Vom Grundeigentümer werden die freigegebenen Strecken nur insoweit erhalten, als dies für
                  betriebliche Zwecke erforderlich ist. Der Grundeigentümer übernimmt keine Gewähr für einen
                  bestimmten Zustand bzw. die ständige Benützbarkeit der freigegebenen Strecken. Es trifft ihn keine
                  Verpflichtung zum Winterdienst, zur Freihaltung (z. B. von umgestürzten Bäumen) oder zu deren
                  Wiederinstandsetzung nach Elementarereignissen.

                  5.3. Ist bei einer nicht freigegebenen Seitenstraße ohne Kenntnis des Vertragspartners die Beschilderung
                  gemäß 4.5. verloren gegangen oder unkenntlich geworden, so trifft den Grundeigentümer bei
                  allfälligen Schadensfällen, bei denen für den Benützer die Tatsache, dass eine gesperrte Strecke
                  befahren wurde, nicht erkennbar war, keine Haftung.

                  5.4. Der Grundeigentümer haftet nur für Schäden, die von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
                  werden.

                  5.5. Der Vertragspartner hält den Grundeigentümer gegen alle Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit
                  diesem Vertrag schad- und klaglos.

                  5.6. Der Vertragspartner hat eine Wegehaftpflichtversicherung und eine Betriebshaftpflichtversicherung
                  ohne Subsidiaritätsklausel abzuschließen oder das Bestehen einer solchen spätestens bei
                  Vertragsabschluss nachzuweisen. Die jeweilige Versicherungssumme beträgt zumindest 1,5 Millionen
                  Euro. Der Vertragspartner hat den Grundeigentümer bei Wegfall der Haftpflichtdeckung umgehend zu
                  verständigen und die Radfahrstrecke sofort zu sperren.

                  5.7. Auch Schäden an Objekten bzw. im Nahbereich des Vertragsgegenstandes, die im Rahmen der
                  Öffnung der vertragsgegenständlichen Weganlage vom Vertragspartner, seinen Leuten oder sonst
                  von ihm Beauftragten und deren Leute verursacht werden, hat der Vertragspartner unverzüglich nach
                  Aufforderung und Nachweis dem Weginhaber bzw. Grundeigentümer zu ersetzen oder vollständig zu
                  beheben.
                  Angenommen es passiert ein Unfall: Ein Grundeigentümer (bzw. Mitglied der Weggenossenschaft) im KFZ und ein Fahrradfahrer stoßen zusammen. Wie kann man das Argument: "Der KFZ-Fahrer" ist immer der Dumme" entkräften!?

                  Gruß, trümmerberg

                  Kommentar


                  • #10
                    AW: Mountainbike: Rechtssicher durch Musterverträge

                    Zitat von trümmerberg Beitrag anzeigen
                    Wie kann man das Argument: "Der KFZ-Fahrer" ist immer der Dumme" entkräften!?
                    Es gibt in Deutschland die sogenannte Gefährdungshaftung für KFZs. Die ist verschuldensunabhängig - da muß ein Fußgänger schon viel anstellen, damit die Gefährdungshaftung ausgesetzt wird. Damit wird die von einem KFZ ausgehende Betriebsgefahr berücksichtigt. Somit kennt zumindest in Deutschland die StVO eine verschuldensunabhängige Haftung. Ich weiß nicht, ob es in Österreich genauso ist. Wikipedia meint ja (kein Wunder, da sich das deutsche und österreichische Recht sehr stark ähneln).

                    Ich würde solche Hauftungsausschlußklauseln nicht als Allheilmittel ansehen. Die Frage ist, ob sie rechtswirksam sind. Da müssen schon Juristen zur Prüfung ran. Als Laie denkt man sich schöne Sachen aus, die dem gesunden Menschenverstand entsprechen zu scheinen, wird aber von Juristen mit einer völlig anderen Sichtweise konfrontiert.

                    Kommentar


                    • #11
                      AW: Mountainbike: Rechtssicher durch Musterverträge

                      Also ich kenn das in der Tat nur aus D (bin Auslandsösi) und hab das mal ganz laienhaft mit meiner BRD-Brille auf A übertragen Ich kann mir gut vorstellen, dass das in A sehr ähnlich abgehandelt wird....

                      Kommentar


                      • #12
                        AW: Mountainbike: Rechtssicher durch Musterverträge

                        Zitat von trümmerberg Beitrag anzeigen
                        Bist Du Dir da sicher? Kannst Du das bitte etwas ausführen!?
                        Grundsätzlich gibt es eine Haftung nur bei Verschulden, dh bei vorwerfbarem Verhalten: jemand hätte anders handeln oder reagieren können und sollen, daher haftet er (bzw seine Versicherung). Bei einem Verkehrsunfall zahlt imemr der, der "schuld" ist. Nur ganz ausnahmsweise gibt es eine Haftung ohne Verschulden, regelmäßig dann, wenn eine Sache an sich "gefährlich" ist, aber der Nutzen das Risiko überwiegt. Stromleitungen sind so ein Fall: auch wenn die EVN nichts dafür kann, dass der Wind in der Nacht einen Mast umwirft und
                        sich ein Pferd elektrisiert, haftet sie. Das ist aber, wie gesagt, die Ausnahme. Das bekannteste Beispiel ist das EKHG, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz: kommt es zB zu einem Zugunfall muss der Geschädigte nicht beweisen, dass der Lokführer schuldhaft gehandelt hat, er hat einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch. Das gilt auch für das Auto: bei einem Reifenplatzer, in Folge dessen Fußgänger niedergemäht wird, muss das Verschulden des Lenkers nicht bewiesen werden.

                        Welche Risiken bestehen denn jetzt eigentlich noch für den Grundeigentümer/Weggenossenschaft?
                        Eigentlich nur die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB:

                        Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Ist der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen, so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen.

                        Obwohl eine Haftung sowieso nur für grobe Fahrlässigkeit besteht, ist es natürlich immer noch einfacher sich im Schadensfall einfach auf die verbotene Benutzung zu berufen.
                        Everything will be good in the end. If it's not good, it's not the end.

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                        • #13
                          AW: Mountainbike: Rechtssicher durch Musterverträge

                          Zitat von ingmar Beitrag anzeigen
                          Eigentlich nur die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB:

                          Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Ist der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen, so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen.

                          Obwohl eine Haftung sowieso nur für grobe Fahrlässigkeit besteht, ist es natürlich immer noch einfacher sich im Schadensfall einfach auf die verbotene Benutzung zu berufen.
                          Danke für die klare Antwort Mit diesem Vetrag besteht also überhaupt kein Risiko mehr für Grundeigentümer oder eine Weggenossenschaft. Positiv ist nur, dass sich die Grundeigentümer oder Weggenossenschaft nicht mehr hinter dem Haftungsargument verstecken können. Endlich trennt sich die Spreu vom Weizen! Ich werde in den nächsten Jahren hier in den Westkarawanken praktisch jeden Forstweg als MTB-Strecke vorschlagen....

                          Gruß, trümmerberg

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                          • #14
                            AW: Mountainbike: Rechtssicher durch Musterverträge

                            Zitat von trümmerberg Beitrag anzeigen
                            Danke für die klare Antwort Mit diesem Vetrag besteht also überhaupt kein Risiko mehr für Grundeigentümer oder eine Weggenossenschaft. Positiv ist nur, dass sich die Grundeigentümer oder Weggenossenschaft nicht mehr hinter dem Haftungsargument verstecken können. Endlich trennt sich die Spreu vom Weizen! Ich werde in den nächsten Jahren hier in den Westkarawanken praktisch jeden Forstweg als MTB-Strecke vorschlagen....

                            Gruß, trümmerberg
                            Ich hab kein Problem damit, dass überall die Fahrverbotstaferl hängen, aufgrund der Haftungsfrage. Sie hängen ihre Taferl auf, sie sind damit vor meiner Klage geschützt, es kann ihnen also egal sein, dass ich dort fahr. Formal belehren sie mich hin und wieder aus dem SUV heraus, dass ich doch nicht fahren soll, damit das Fahrverbot nicht komplett der Lächerlichkeit preisgegeben wird. Damit kann ich leben und lebe ich auch.

                            LG Hans
                            Nach uns die Sintflut.

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