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Regelwerk für die Benutzung des Forums Gipfeltreffen

Alle Forumsuser/-innen sind aufgefordert, das Regelwerk zu lesen und sich daran zu halten!

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Die Registrierung und Benutzung unserer Foren ist kostenlos. Es ist registrierten Teilnehmern/-innen (Usern/-innen) erlaubt, den Forums-Account bis auf Widerruf im Rahmen der vorgegebenen, jederzeit änderbaren Forumsregeln für private Zwecke zu nutzen. Ein späteres Löschen des Forums-Accounts sowie der ins Forum eingebrachten Inhalte oder Bilder ist nicht möglich. Auf Wunsch des Benutzers kann der Account stillgelegt werden. Der Benutzername kann dann von niemandem mehr benützt werden und wird vor Missbrauch geschützt.

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Die Forenbetreiber legen Wert auf die Tatsache, dass alle User/-innen Gast in diesem Forum sind und die Betreiber als Gastgeber bei Bedarf ihr Hausrecht jederzeit ausüben können und auch werden. User, die sich überwiegend darauf beschränken zu provozieren, werden ausgeschlossen.

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4) Umgangston

Die Forenbetreiber erwarten von allen Usern/-innen, sich an die Netiquette zu halten. Auf einen wertschätzenden, höflichen Umgangston wird Wert gelegt.

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Die Forenbetreiber legen großen Wert auf Thementreue der Beiträge und Übersichtlichkeit von Threads, um den Informationsgehalt des Forums möglichst hoch zu halten. Überschneidungen der Inhalte verschiedener Threads sind zu vermeiden.

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- Politische oder religiöse Themen;
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- Das Führen von Doppel- oder Mehrfachaccounts;

7) Moderation:

Die Moderatoren/Administratoren werden von den Forenbetreibern bzw. ihren Vertretern ernannt.
Sie sind von den Forenbetreibern verpflichtet, für die Einhaltung der Regeln zu sorgen und somit ermächtigt, die von Usern/-innen bereit gestellten Inhalte (Texte, Anhänge und Verlinkungen) daraufhin zu prüfen und im Bedarfsfall zu bearbeiten, verschieben, zu löschen oder Themen zu schließen. Im Falle der Löschung von Beiträgen können auch jene Beiträge anderer User ganz oder teilweise entfernt werden, die auf einen gelöschten Beitrag Bezug nehmen.

Änderungen von Beiträgen werden - soweit irgend möglich – unter Angabe des Änderungsgrundes gekennzeichnet. Eingriffe, die den Sinn eines Beitrags verändern, werden nicht vorgenommen. Für die geänderten Teile eines Beitrags haftet der ursprüngliche Ersteller nicht.

Wer etwas gegen das aktive Handeln der Moderatoren/-innen vorzubringen hat, kann dies sachlich, mit konkretem Bezug und zeitnah (innerhalb von 6 Wochen ab Anlass) im Unterforum "Zum Forum/Moderation..." darlegen. In allen anderen Foren werden solche Postings im Sinne der Thementreue der Beiträge kommentarlos gelöscht. Bloßes „Mod-Bashing“ führt zu einer sofortigen Sperre.

Das Unterlaufen von Handlungen und Maßnahmen der Moderatoren ist nicht zulässig. Darunter fällt auch das Fortführen des Themas eines geschlossenen oder gelöschten Threads in einem neuen gleichartigen oder ähnlichen Thread. Ergänzungen und Hinweise von Moderatoren und Administratoren dürfen von Usern in deren Beiträgen nicht verändert oder gelöscht werden.

8) Profil/Signatur

Ein übermäßiges Ausnutzen der Signatur ist unerwünscht. Diese sollte vor allem eine maßvolle Größe haben. Nicht mit der Forumsleitung abgesprochene Werbung (für kommerzielle Angebote), Beleidigungen oder Anspielungen in der Signatur oder dem Profiltext werden nicht toleriert.

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Kommerzielle Werbung im Forum Gipfeltreffen ist kostenpflichtig (siehe Unterforum Werbung). Werbepostings müssten vor Platzierung mit der Forumsleitung vereinbart werden.

10) Gemeinschaftstouren/Bazar

Die Forenbetreiber stellen die Foren "Forum für Gemeinschaftstouren" und " Bazar" ausschließlich für private Kontaktzwecke zur Verfügung und gehen damit keinerlei Verpflichtungen oder Haftungen ein! Alle Kontakte in diesen Foren laufen ausschließlich zwischen den Usern/-innen und auf Basis des gegenseitigen Vertrauens. Bei nachweislichen Betrugsfällen stellen die Forenbetreiber alle vorhandenen Informationen zur Verfügung, um eine straf- und zivilrechtliche Verfolgung zu ermöglichen.

11) Regelwidriges Verhalten

User/-innen, die sich regelwidrig verhalten, werden per PN verwarnt und/oder gesperrt. Art und Dauer der Maßnahme richten sich nach der Schwere und der Häufigkeit der Regelübertretung/en. Die betroffenen User/-innen werden darüber per Mail informiert. Ein Posten unter einer anderen Registrierung in der Zeit der Accountsperre ist verboten und zieht automatisch eine Verlängerung der Sperre nach sich.

Wer gegen geltendes Recht verstößt, wird im Ernstfall von uns zur Anzeige gebracht.

12) Information

Die Forumsbetreiber behalten sich das Recht vor,
- alle registrierten User/-innen in unregelmäßigen Abständen über Themen rund um das Bergsteigen, alpiner Sicherheit, Risikomanagement und Weiterbildung per Mail zu informieren und
- dieses Regelwerk jederzeit abzuändern.

13) Nutzung von hochgeladenen Anhängen

Die User/-innen stellen den Forenbetreibern die eingestellten Bilder sowie sonstige Anhänge zur Nutzung im Forum zur Verfügung. Eine darüber hinaus gehende Nutzung der eingestellten Bilder und sonstigen Anhänge durch die Forenbetreiber erfolgt nicht.
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Rechtliche Rahmenbedingungen für Pistenskitourengeher

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  • Rechtliche Rahmenbedingungen für Pistenskitourengeher

    (Publiziert vom Österreichischen Kuratorium für alpine Sicherheit, 02. Feb. 2019 - Quelle http://www.alpinmesse.info/de/Rechtl...kitourengeher/ )



    RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR PISTENSKITOURENGEHER

    02.02.2019
    Autor: Mag. Sarah Lanzanasto, Österreichisches Kuratorium für Alpine Sicherheit





    Das Recht, auf einer Skipiste mit Tourenski aufzusteigen, wird nur von wenigen Tourengehern hinterfragt und von den meisten Sportlern als selbstverständlich angesehen – eine vorherrschende Fehleinschätzung. Diese Selbstverständlichkeit rührt zum Teil von der unbegrenzten Freiheit, die die Skitourengeher im freien Skiraum genießen. Daher kommt der Abgrenzung des organisierten vom freien Skiraum, nicht zuletzt auch aufgrund der Haftungsfrage, eine besondere Bedeutung zu.






    Als organisierten Skiraum bezeichnet man alle Pisten, die nicht zwingend zu präparieren sind, diverses Übungsgelände sowie Funparks aller Art. Zu diesem Skiraum gehören in der Praxis meist all jene Bereiche, die der Skigebietsbetreiber in seinem Pistenplan als solche deklariert und die dadurch zum Vertragsinhalt werden. Der freie Skiraum umfasst im Umkehrschluss jene Bereiche, die nicht zum organisierten Skiraum gehören. Das beinhaltet das echte Skitourengelände, Varianten, „wilde Abfahrten“ sowie jenen Bereich, der über fünf bis zehn Meter neben den, durch Skiroutentafeln gekennzeichneten, Abfahrtslinien liegt.


    Das allgemeine Bergaufgehen wird sowohl national als auch international von der Pistenwidmung umfasst. Die Pistenwidmung ist eine rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Erklärung, für deren Auslegung § 914 ABGB zur Anwendung kommt. Für die Ermittlung des Erklärungswerts des Verhaltens, wodurch die Piste gewidmet wird, werden die „im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche“ herangezogen. Die herrschende Lehre in Österreich stuft den Aufstieg mit Tourenski als widmungskonforme Nutzung der Piste ein.

    Bestätigt wird diese Einschätzung durch die FIS-Regeln, in denen u.a. das Bergaufgehen geregelt wird. Die FIS-Regel 7 lautet: „Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen.“ Ein Hinaufgehen über kurze Strecken kommt ohnehin des Öfteren vor und ist daher in jedem Fall zulässig. Eine Differenzierung zwischen kürzerem und längerem Aufsteigen zu treffen, wäre hier wohl alles andere als praxisorientiert. Aufgrund einer fehlenden ablehnenden oder verbietenden Stellungnahme der Seilbahnunternehmen stellt das Skitourengehen daher eine bestimmungsgemäße Nutzung der Piste dar. Die Widmung als Piste kann genauso schlüssig und ohne die explizite Bezeichnung als Piste durch verschiedene Maßnahmen, wie deren Anlegung oder Präparierung, erklärt werden. Sie bedeutet jedoch nicht automatisch ein Verbot für Skitourengeher und schließt eine diesbezügliche stillschweigende Widmung der Piste nicht aus. Skipistentrassen, die angesichts der ganzjährigen Verkehrsbestimmung als Straßen im Sinne der LStG gelten, können, sofern die anderen Tatbestandsmerkmale vorhanden sind, für Skitourengeher stillschweigend gewidmet sein.





    Das Pistentourengehen ist also grundsätzlich erlaubt.

    Es gibt jedoch durchaus Möglichkeiten, ein Betreten des Berglandes zu verbieten. Die Benützung der Piste kann demnach auch verboten werden, wofür verschiedene Rechtsgrundlagen als mögliche Instrumente in Frage kommen.



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    VERBOT AUFGRUND DES EIGENTUMSRECHTS



    Eine gesetzliche Grundlage für ein konkretes Betretungsverbot auf Skipisten durch Skitourengeher existiert in Österreich bisher nicht. Ein generelles Aufstiegsverbot neben den Pisten, das nur durch die ausdrückliche Erlaubnis des Pistenhalters umgangen werden kann, wie es 2003 in Italien erlassen wurde, wäre in Österreich rechtlich auch nicht so einfach durchzusetzen.

    Durch die verschiedenen landesrechtlichen Rechtsquellen und Rahmenbedingungen zur Nutzung von Skigebieten, vom Straßengesetz bis hin zur Ersitzung, ist eine einheitliche Regelung juristisch unmöglich. Vor allem bei, in Österreich sehr häufig anzutreffenden, ersessenen Rechten ist ein durchgehender Ausschluss von Pistenskitourengehern unmöglich. Diese Pisten werden schon seit Jahrzehnten ebenso für den Aufstieg verwendet, wodurch nach 30 Jahren eine Ersitzung eintritt.

    Eine Möglichkeit wäre, ein Verbot aufgrund des Eigentumsrechts im Allgemeinen auszusprechen. Dabei muss der Eigentümer der Pistengrundfläche nach § 354 ABGB autorisiert sein, andere Personen vom Betreten seines Grundstückes auszuschließen. In der Praxis sind Pistenhalter und Grundeigentümer meist nicht ein und dieselbe Person, der Halter hat aber oft das Recht, die Nutzung der Piste näher zu bestimmen. Er erhält das Recht zur Errichtung einer Skipiste und zur Regelung des damit einhergehenden Benützungsrechts mittels Servitut oder als Bestandsrecht. Wird ihm das Recht zum Betrieb einer Piste durch Servitut zuteil, hat der Halter ein dingliches Recht.

    Besitzt er ein Bestandsrecht, so steht ihm gem § 372 ff ABGB die actio publiciana gegenüber jedem, der in sein Bestandsrecht eingreift, zu – so die ständige Rechtsprechung. Die Rechte des Pistenhalters gehen in der Regel nicht über die Rechte des Grundeigentümers hinaus. Muss der Eigentümer, von dem der Halter seine Rechte ableitet, das Betreten in einigen Fällen zulassen, gilt diese Duldung für den Halter gleichermaßen. Das wird vor allem immer dann der Fall sein, wenn dem Verbot ein Betretungsrecht entgegensteht. In den allermeisten Fällen besteht ein Gewohnheitsrecht, eine ersessene Dienstbarkeit an Skitouren oder ein Gemeingebrauch und der Eigentümer darf somit keine Hindernisse erzeugen, die die Ausübung dieser Rechte erschweren oder gar verhindern. Das Betretungsrecht gegen den Willen von Grundeigentümer und Pistenhalter ergibt sich aus unzähligen Rechtsquellen. Der Großteil dieser allgemeinen Betretungsrechte ist in landesgesetzlichen Rechtsquellen normiert und daher von Bundesland zu Bundesland oft unterschiedlich geregelt. Im Zuge seines Eigentumsrechts kann der Grundeigentümer eine Skitour zusammenfassend immer dann verbieten, wenn dem kein Betretungsrecht entgegensteht.






    AUSSERHALB DER BETRIEBSZEITEN



    Die durchgehende Sperre der Pisten außerhalb der Betriebszeiten als zweites Instrument stellt ein attraktives Mittel zur Vermeidung von Haftungsfällen dar. Nach einem, in Österreich nicht existierenden, generellen Aufstiegsverbot per Gesetz bildet eine Pistensperre eine gute Möglichkeit, Skitourengeher zumindest zu bestimmten Zeiten komplett von der Piste zu verbannen. Dies würde vor allem zum Schutz vor möglichen Gefahrenquellen wie etwa Schneekanonen oder Pistenpräparierungsgeräten dienen. Rechtliche Grundlagen für eine solche Sperre gibt es einige, allen voran das Sicherheitspolizeigesetz, bei dem ein sogenanntes „Platzverbot“ vom Bezirkshauptmann ausgesprochen werden kann. Außerdem könnte man auch auf ortspolizeiliche Verordnungen, erlassen durch den jeweiligen Bürgermeister, zurückgreifen oder Grundstücke sogar auf Grundlage der Tourismusgesetze enteignen.

    Die Anwendung des Platzverbotes nach § 36 Abs 1 SPG, um Skitourengeher am Betreten von Skipisten zu hindern, kommt aus mehreren Gründen nicht in Betracht. Der Begriff der „Gefahr“ ist im SPG aufgrund dessen verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage des Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG strafrechtlich geprägt. Ein Platzverbot in Zusammenhang mit Pistenskitourengehern betrifft allerdings nicht die, wie im Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG formuliert, „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“, sondern bestenfalls ein der örtlichen Sicherheitspolizei zugeordnetes Sachgebiet. Voraussetzungen für eine Anwendung des § 36 SPG sind eine meist unvorhersehbare Gefahr sowie eine rechtlich unzulässige Handlung, die zur Bedrohung von Leben, Gesundheit, Eigentum oder Umwelt führt. Zusammenfassend kann man den § 36 SPG zur Anwendung für eine Pistensperre deshalb eindeutig ausschließen, behandelt er doch wesentlich gefährlichere Bereiche und Belange, bei denen schon allein der Gefahrenbegriff ein völlig anderer ist.

    Eine weitere Möglichkeit für eine Pistensperre stellt die ortspolizeiliche Verordnung dar, deren Voraussetzungen im Art 118 Abs 6 B-VG geregelt sind. Sie fungiert zur Abwehr oder Beseitigung von Missständen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören. Die Verordnung darf nicht gegen bestehende Verordnungen oder Gesetze verstoßen, darf keine inhaltlich gleichen Normen enthalten und ist ortsüblich bzw. nach den jeweiligen Gemeindegesetzen kundzumachen. Nach dem Grundgedanken der Bundesverfassung dienen ortspolizeiliche Verordnungen allerdings zur Abschaffung von akut drohenden oder bereits bestehenden Missständen, sie werden also zur Beseitigung von bestimmten Ereignissen erlassen. Beim vorliegenden Fall der Pistensperren für Skitourengeher werden solche Missstände so gut wie nie gegeben sein und selbst wenn, würde ein solcher Zustand eine pauschale Verordnung über einen längeren Zeitraum hinweg verlangen. Die Anwendung von ortspolizeilichen Verordnungen zur Sperre von Skipisten für Skitourengeher ist daher tendenziell zu verneinen.






    JAGDGEBIETE & LAWINENGEFAHR



    Ein taugliches Instrument um Skitouren zu verbieten sind Beschränkungen der Wegefreiheit aufgrund von Sperren nach den Jagdgesetzen der Länder. 77 % aller Sperrgebiete sind Jagdsperr- und Wildschutzgebiete, die über 100 bekannte Skitouren betreffen. In den meisten Fällen handelt es sich dabei aber nur um Wegegebote, der Skitourengeher wird dazu angehalten auf den allgemein genutzten Routen zu bleiben. Ein Abweichen von den örtlich üblichen Wegen ist allerdings verboten. Darunter könnte man auch ein Abweichen von der Piste auf ein angrenzendes Waldstück, das Teil dieses Sperrgebiets ist, subsumieren. Örtlich üblich sind jene Touren, die auf Karten eingezeichnet sind, in Führern genannt werden oder im lokalen Tourengeherkreis bekannt sind.

    Als allgemein genutzt gilt eine Route, sobald an ihr Gewohnheitsrecht oder Gemeingebrauch besteht, was beim Großteil der Skitouren der Fall sein wird. Skitouren, an denen zugunsten der Allgemeinheit eine ersessene Servitut besteht, werden gleichermaßen als allgemein genutzt gelten müssen. In seltenen Fällen ist das Betreten des ganzen Sperrgebiets verboten, wobei die Wegefreiheit dadurch nicht übermäßig eingeschränkt werden darf.

    Die Enteignungsregelungen der Tourismusgesetze als weitere mögliche Grundlage für eine Pistensperre kommen ebenfalls nicht in Frage. Diese Bestimmungen, die nur im Tiroler Tourismusgesetz zu finden sind, erlauben eine Enteignung nach § 43 TourismusG nur zur Errichtung von infrastrukturellen Einrichtungen. Eine Ausdehnung der Bestimmung, die Personen zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten soll, scheidet, aufgrund des rein bodenakzessorischen Inhaltes dieser Regelung, aus.

    Im Übrigen wäre ein Ausschluss daher ferner nur bei Skipisten, die in den letzten 30 Jahren entstanden sind, rechtlich durchsetzbar. Das Ausschlussrecht des Pistenhalters, der entweder Servitutsberechtigter oder Bestandnehmer ist, geht dabei nicht weiter als das des Grundeigentümers.
    Dort wo die alpinen Institutionen die Skitourenservitut längst ersessen haben, kann der Aufstieg mit Tourenski aber weder vom Pistenhalter noch vom Grundeigentümer unterbunden werden.

    Gem § 484 ABGB sind Servitutsberechtigte jedoch dazu angehalten, die Dienstbarkeit möglichst schonend auszuüben. Daraus lassen sich für Pistentourengeher einige Pflichten ableiten:
    • stets am Rand der Piste aufsteigen,
    • auf steilen Hängen in engen Spitzkehren aufsteigen,
    • Pistenquerungen nur an gut einsehbaren Stellen durchführen
    • oder auf frisch präparierten Pisten in engem Radius am Rand abfahren.




    Hinterlässt der Tourengeher beim Befahren von frisch präparierten Flächen furchenartige Spuren die neu eingewalzt werden müssen, so wird man ohne weiteres von einer beträchtlichen Mehrbelastung des Grundeigentums sprechen können. Selbst eine Pistennutzung durch Skitourengeher die auf Gemeingebrauch basiert, würde eine solche Verwüstung frischer Pisten mangels Gemeinverträglichkeit nicht mehr decken.

    Eine weitere, jedoch zeitlich beschränkte, Möglichkeit, um Skitourengeher zu verbannen, ist die Pistensperrung aufgrund von Lawinengefahr. Diese kann durch eine ortspolizeiliche Verordnung oder durch eine Verordnung aufgrund der Katastrophenabwehrgesetze der Länder vollzogen werden, die ein rechtlich taugliches Mittel für ein Betretungsverbot von Skigelände darstellen.


    [QUELLE:]
    Die Pistentourengeher. Ein heiß diskutiertes, jedes Jahr aufs Neue wieder aufflammendes Thema. Aber gehen wir doch mal ganz zurück zum Anfang: Darf man denn aus rechtlicher Sicht überhaupt mit den Ski auf der Piste aufsteigen?
    Zuletzt geändert von vergissmi.net; 09.02.2019, 06:39.
    --
    http://vergissmi.net

  • #2
    Interessant, danke fürs reinstellen

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    • #3
      Zitat von J.D. Beitrag anzeigen
      Interessant, danke fürs reinstellen
      Fürs erste schließ ich mich da an! Bei kurzem Überfliegen wundere ich mich, wie es ob dieses doch halbwegs liberalen Reglerwerkes so viele Sperren geben kann...
      carpe diem!
      www.instagram.com/bildervondraussen/

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      • #4
        Ich finde die Ausführungen, wenn ja auch auf Österreich zugeschnitten, interessant, aber hilft das den Pistentourengehern weiter. Ich bleibe, falls es mal wieder notwendig ist, Pistentouren zu gehen, immer lieber in den Gebieten, wo ich erwünscht bin. Zum Glück habe in Bayern da einige in der Auswahl, bin also recht flexibel.

        Viele Liebe Grüße von climby
        Meine Nachbarn hören Metal, ob sie wollen oder nicht

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