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Regelwerk für die Benutzung des Forums Gipfeltreffen

Alle Forumsuser/-innen sind aufgefordert, das Regelwerk zu lesen und sich daran zu halten!

1) Registrierung

Die Registrierung und Benutzung unserer Foren ist kostenlos. Es ist registrierten Teilnehmern/-innen (Usern/-innen) erlaubt, den Forums-Account bis auf Widerruf im Rahmen der vorgegebenen, jederzeit änderbaren Forumsregeln für private Zwecke zu nutzen. Ein späteres Löschen des Forums-Accounts sowie der ins Forum eingebrachten Inhalte oder Bilder ist nicht möglich. Auf Wunsch des Benutzers kann der Account stillgelegt werden. Der Benutzername kann dann von niemandem mehr benützt werden und wird vor Missbrauch geschützt.

2) Hausrecht

Die Forenbetreiber legen Wert auf die Tatsache, dass alle User/-innen Gast in diesem Forum sind und die Betreiber als Gastgeber bei Bedarf ihr Hausrecht jederzeit ausüben können und auch werden. User, die sich überwiegend darauf beschränken zu provozieren, werden ausgeschlossen.

3) Haftung

Die von Usern/-innen verfassten Beiträge stellen ausschließlich die persönliche, subjektive Meinung des Verfassers dar, und keinesfalls die Meinung der Betreiber und Moderatoren dieses Forums. Die Forenbetreiber übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der ausgetauschten Informationen.

4) Umgangston

Die Forenbetreiber erwarten von allen Usern/-innen, sich an die Netiquette zu halten. Auf einen wertschätzenden, höflichen Umgangston wird Wert gelegt.

5) Thementreue

Die Forenbetreiber legen großen Wert auf Thementreue der Beiträge und Übersichtlichkeit von Threads, um den Informationsgehalt des Forums möglichst hoch zu halten. Überschneidungen der Inhalte verschiedener Threads sind zu vermeiden.

6) Verboten ist/sind:

- Beleidigungen, Sticheleien und Provokationen (auch per PN);
- Politische oder religiöse Themen;
- Rechtswidrige Inhalte (unter anderem rechtsradikale oder pornografische Inhalte, Hackinganleitungen, Verstöße gegen das Urheberrecht) sowie das Verlinken zu Seiten mit solchen Inhalten;
- Die Verwendung von fremdem Bildmaterial, Kartenausschnitten und Topos ohne Zustimmung des Autors;
- Die Veröffentlichung von persönlichen Nachrichten (PN), E-Mails oder dergleichen ohne Zustimmung des Verfassers;
- Das Aufdecken der Identität oder die Preisgabe persönlicher Daten eines Users/Moderators/Administrators;
- Werbung für konkurrenzierende Plattformen;
- Das Führen von Doppel- oder Mehrfachaccounts;

7) Moderation:

Die Moderatoren/Administratoren werden von den Forenbetreibern bzw. ihren Vertretern ernannt.
Sie sind von den Forenbetreibern verpflichtet, für die Einhaltung der Regeln zu sorgen und somit ermächtigt, die von Usern/-innen bereit gestellten Inhalte (Texte, Anhänge und Verlinkungen) daraufhin zu prüfen und im Bedarfsfall zu bearbeiten, verschieben, zu löschen oder Themen zu schließen. Im Falle der Löschung von Beiträgen können auch jene Beiträge anderer User ganz oder teilweise entfernt werden, die auf einen gelöschten Beitrag Bezug nehmen.

Änderungen von Beiträgen werden - soweit irgend möglich – unter Angabe des Änderungsgrundes gekennzeichnet. Eingriffe, die den Sinn eines Beitrags verändern, werden nicht vorgenommen. Für die geänderten Teile eines Beitrags haftet der ursprüngliche Ersteller nicht.

Wer etwas gegen das aktive Handeln der Moderatoren/-innen vorzubringen hat, kann dies sachlich, mit konkretem Bezug und zeitnah (innerhalb von 6 Wochen ab Anlass) im Unterforum "Zum Forum/Moderation..." darlegen. In allen anderen Foren werden solche Postings im Sinne der Thementreue der Beiträge kommentarlos gelöscht. Bloßes „Mod-Bashing“ führt zu einer sofortigen Sperre.

Das Unterlaufen von Handlungen und Maßnahmen der Moderatoren ist nicht zulässig. Darunter fällt auch das Fortführen des Themas eines geschlossenen oder gelöschten Threads in einem neuen gleichartigen oder ähnlichen Thread. Ergänzungen und Hinweise von Moderatoren und Administratoren dürfen von Usern in deren Beiträgen nicht verändert oder gelöscht werden.

8) Profil/Signatur

Ein übermäßiges Ausnutzen der Signatur ist unerwünscht. Diese sollte vor allem eine maßvolle Größe haben. Nicht mit der Forumsleitung abgesprochene Werbung (für kommerzielle Angebote), Beleidigungen oder Anspielungen in der Signatur oder dem Profiltext werden nicht toleriert.

9) Werbung

Kommerzielle Werbung im Forum Gipfeltreffen ist kostenpflichtig (siehe Unterforum Werbung). Werbepostings müssten vor Platzierung mit der Forumsleitung vereinbart werden.

10) Gemeinschaftstouren/Bazar

Die Forenbetreiber stellen die Foren "Forum für Gemeinschaftstouren" und " Bazar" ausschließlich für private Kontaktzwecke zur Verfügung und gehen damit keinerlei Verpflichtungen oder Haftungen ein! Alle Kontakte in diesen Foren laufen ausschließlich zwischen den Usern/-innen und auf Basis des gegenseitigen Vertrauens. Bei nachweislichen Betrugsfällen stellen die Forenbetreiber alle vorhandenen Informationen zur Verfügung, um eine straf- und zivilrechtliche Verfolgung zu ermöglichen.

11) Regelwidriges Verhalten

User/-innen, die sich regelwidrig verhalten, werden per PN verwarnt und/oder gesperrt. Art und Dauer der Maßnahme richten sich nach der Schwere und der Häufigkeit der Regelübertretung/en. Die betroffenen User/-innen werden darüber per Mail informiert. Ein Posten unter einer anderen Registrierung in der Zeit der Accountsperre ist verboten und zieht automatisch eine Verlängerung der Sperre nach sich.

Wer gegen geltendes Recht verstößt, wird im Ernstfall von uns zur Anzeige gebracht.

12) Information

Die Forumsbetreiber behalten sich das Recht vor,
- alle registrierten User/-innen in unregelmäßigen Abständen über Themen rund um das Bergsteigen, alpiner Sicherheit, Risikomanagement und Weiterbildung per Mail zu informieren und
- dieses Regelwerk jederzeit abzuändern.

13) Nutzung von hochgeladenen Anhängen

Die User/-innen stellen den Forenbetreibern die eingestellten Bilder sowie sonstige Anhänge zur Nutzung im Forum zur Verfügung. Eine darüber hinaus gehende Nutzung der eingestellten Bilder und sonstigen Anhänge durch die Forenbetreiber erfolgt nicht.
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Haftung von Skipistenbetreibern

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  • Haftung von Skipistenbetreibern

    Intressanter Artikel in der Presse, es geht darum, dass Skipistenbetreiber dafür haften, wenn sie von "Gefahrenstellen" auf der Piste wissen und ein Benützer der Piste zu Sturz kommt.

    http://diepresse.com/home/recht/rech...rom=newsletter

    Ein Skifahrer klagte, nachdem er auf einer wasserunterspülten Piste gestürzt war. Liftbetreiber haftet als Vertragspartner wegen äußerlich unsichtbarer Gefahr.
    Wien.
    Die Betreiber von Skiliften müssen sich auf eine verschärfte Haftung gegenüber den Skiläufern einstellen. Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) treibt die Verantwortung der Betreiber buchstäblich ins Bodenlose: Ein Skifahrer war an einer von Wasser unterspülten Stelle einer Piste eingebrochen und hatte sich beim Sturz verletzt. Der OGH bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz, wonach der Liftbetreiber für die schmerzhaften Folgen des Unfalls haftet.


    „Der Liftbetreiber“: Das sagt sich im Nachhinein leichter als vor dem Unfall. Denn die Liftkarte, die der Skifahrer in seinem Hotel gekauft hatte, galt für einen Kartenverbund, an dem gleich drei Liftbetreiber beteiligt waren. Die Entscheidung ist damit auch aus einem zweiten Grund bemerkenswert. Denn der Gerichtshof hat nochmals klargestellt, gegen wen in einem solchen Fall überhaupt vorgegangen werden kann.

    „Nach vorne ausgehoben“

    Aber bleiben wir zunächst noch beim Unfall. Der ereignete sich, als der Mann auf einer gut präparierten Piste und ohne jeden Fahrfehler zu einem Schwung ansetzte: Die Schneedecke gab nach, weil sie von einer mit Regen- und Schmelzwasser gefüllten, zwei Meter breiten und 40 Zentimeter tiefen Wasserrinne unterspült worden war. Statt um die Kurve zu fahren, wurde der Skifahrer „regelrecht nach vorn ausgehoben“, wie das Gericht später feststellen sollte. Es war jenes Gericht 1. Instanz (LG Klagenfurt), das auch von einem schicksalhaften Ereignis sprach und vor einer näheren Prüfung des Schadens jegliches Fremdverschulden ausschloss.
    Wegen seiner Verletzungen hatte der Mann einen der Liftbetreiber des Skigebiets geklagt. Diese treten nach außen als eine Einheit auf; die Karten, die sie ausgeben, unterscheiden sich nicht voneinander und berechtigen zur Benützung aller Lifte. Vor diesem Hintergrund bestätigte der OGH, dass der Geschädigte den einen Mitbetreiber klagen konnte (wie er auch jeden der beiden anderen hätte belangen können). Dass der Beklagte nach dem Unfall, aber noch vor Einbringung der Klage einen anderen Liftbetreiber als für die gefährliche Stelle verantwortlichen „Wegehalter“ bezeichnete, änderte an seiner Passivlegitimation nichts: Eine solche Offenlegung wirkt laut OGH nur dann, wenn sie vor dem Erwerb der Liftkarte erfolgt. In allen anderen Fällen müssen sich die Anbieter jeweils ein Eigengeschäft zurechnen lassen.

    Schutz vor atypischen Gefahren

    Blieb – abgesehen von einem möglichen späteren Regress unter den Liftbetreibern – also nur noch die Frage, ob der Liftbetreiber für den verhängnisvollen Hohlraum unter der Piste haftet. Nach ständiger Rechtsprechung sind Pistenhalter ja nicht verpflichtet, die Skifahrer vor jeder erdenklichen Gefahr zu schützen. „Allerdings sind der Pistenhalter und seine Leute zur Ergreifung entsprechender Schutzmaßnahmen dann verpflichtet, wenn den Skifahrern atypische, also solche Gefahren drohen, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Skifahrer unerwartet auftreten oder schwer abwendbar sind. Das gilt jedenfalls für solche Hindernisse, die der Skifahrer nicht ohne Weiteres erkennen oder die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann.“
    Eine flächendeckende Sondierung der Pisten zum Aufspüren von Hohlräumen wäre wirtschaftlich unvertretbar. Der OGH hat trotzdem keine Bedenken gegen die Haftung des Liftbetreibers, weil dessen Kartenverbund-Partner die Existenz der Wasserrinnen der beschriebenen Art bekannt war. Der Gerichtshof relativiert am Ende seine Aussage noch ein wenig: Der Liftbetreiber habe „jedenfalls dann einzustehen, wenn der Einbruch keine natürliche Ursache hatte, sondern auf Baumaßnahmen des Skiliftbetreibers zurückzuführen war“, schließt der OGH.


    Quelle: diepresse.com


    LG
    der 31.12.
    Zuletzt geändert von mountainrabbit; 18.03.2013, 18:31. Grund: Text eingefügt
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